Brüstungen – Freisitze
Brüstungen in mindestens einem Aufenthaltsraum der Wohnung und von Freisitzen sollten ab 60 cm Höhe durchsichtig sein. Auf dem Freisitz muss eine mindestens 150 cm breite und 150 cm tiefe Bewegungsfläche vorhanden sein. In Wohnanlagen sollte jeder Wohnung ein mindestens 4,5 qm großer Freisitz (Terrasse, Loggia oder Balkon) zugeordnet werden.




