Pflegegeld

Wenn die Pflege ausschließlich durch private Pflegepersonen geleistet wird, zum Beispiel Familienangehörige, so erhält der Pflegebedürftige (nicht der pflegende Angehörige) dafür monatlich das Pflegegeld, welches sich nach den entsprechenden Pflegestufen richtet. Wird Pflegegeld in Anspruch genommen, besteht die Verpflichtung zu einem Beratungsgespräch nach §37 SGB XI: bei Pflegestufe I und II mindestens einmal halbjährlich, bei Pflegestufe III mindestens einmal vierteljährlich. Pflegebedürftige, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Betreuung festgestellt wurde, sind berechtigt, in den genannten Zeiträumen zwei Beratungsbesuche in Anspruch zu nehmen. Dabei kann es auch um notwendige räumliche Anpassungen und die bauliche barrierefreie Umgestaltung gehen. Personen, die noch nicht die Voraussetzungen für die Einordnung in eine Pflegestufe I erfüllen, können halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen.

Das Pflegegeld beträgt monatlich:

  • 225 Euro in Pflegestufe I
  • 420 Euro in Pflegestufe II
  • 675 Euro in Pflegestufe III

Zum 1.1.2012 steigt das Pflegegeld um 10 Euro in den Pflegestufen I und II, um 15 Euro in Pflegestufe III. In der Pflegeversicherung können mehrere Versicherte ihre Sachleistungsansprüche gemeinsam mit andere Pflegebedürftigen in Anspruch nehmen. Das nennt man Poolen von Leistungen. Das Poolen ist zum Beispiel in einem Seniorenwohnheim- oder einer Hausgemeinschaft möglich. Aus den zusammengefassten Ansprüchen können dann beispielsweise zusätzliche Betreuungsleistungen bezahlt werden, bei denen z.B. eine Pflegekraft mehreren Personen zur Verfügung steht.