Wohnraumanpassung – Finanzierung durch die Pflegekasse?

Wohnraumanpassung – Finanzierung durch die Pflegekasse?

Wenn es alleine nicht mehr geht, stellt sich schnell die Frage nach Unterstützung – auch finanzieller Art. Verschiedene Institutionen kommen für die Finanzierung zum Beispiel eines behindertengerechten Umbaus in Frage. Die Zuständigkeit des jeweiligen Kostenträgers hängt dabei u.a. von der Art der Behinderung, der Arbeitsfähigkeit oder den finanziellen Mitteln des Betroffenen ab.

Die Pflegekasse gibt erst dann finanzielle Hilfen, wenn der Betroffene einem Pflegegrad zugeordnet wurde. Aber auch andere Kostenträger helfen mit zinsverbilligten Darlehen oder Zuschüssen. Eine Übersicht über die Förderprogramme von Bund und Ländern finden Sie im Förderbereich auf barrierefrei.de. Wenn Sie in einen Pflegegrad eingestuft wurden, können Sie über Ihre Pflegekasse Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes erhalten, wenn dadurch

  • häusliche Pflege überhaupt erst möglich wird und ansonsten eine stationäre Pflege erforderlich wäre,
  • häusliche Pflege erheblich erleichtert und damit eine Überforderung der Leistungskraft des Pflegebedürftigen bzw. der Pflegekräfte verhindert wird oder
  • eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wieder hergestellt werden kann und so die Abhängigkeit von einer Pflegekraft verringert wird.

Zu den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen gehören beispielsweise der barrierefreie Umbau des Badezimmers, der Einbau einer Rollstuhlrampe oder die Anschaffung einer mobilen Rampe oder eines Treppenlifts. Je nach Umfang und Aufwand werden solche baulichen Veränderungen von der Pflegekasse mit einem Zuschuss von bis zu 4.000 Euro unterstützt (Stand Februar 2024). Leben mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt, können die Zuschüsse für Umbauten bis zu einem Höchstbetrag von 16.000 Euro addiert werden.

Wie bekomme ich den Zuschuss für den Umbau im Pflegefall?

Die Zuschüsse für die Wohnraumanpassung müssen beantragt werden und werden unabhängig vom Einkommen der pflegebedürftigen Person gewährt. Eine ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Fachkraft eines Pflegedienstes oder der Gutachter des Medizinischen Dienstes einen entsprechenden Bedarf dokumentiert. Dies reicht gegenüber der Pflegekasse in der Regel aus, um die Notwendigkeit z.B. einer mobilen Rollstuhlrampe nachzuweisen. Achten Sie bei der Auswahl der Rollstuhlrampe darauf, ob sie eine Pflegehilfsmittelnummer hat. Rampen, die im Pflegehilfsmittelverzeichnis gelistet sind, werden von der Pflegekasse finanziert.