Ratgeber: Maße von Bewegungsflächen für Rollstuhlfahrer

Logo Barrierefrei Bewegungsflächen

Ratgeber: Maße von Bewegungsflächen für Rollstuhlfahrer

Bewegungsflächen nach DIN Norm 18040 Teil 1

Orientierung für Türbreiten und Bewegungsflächen enthält die Norm DIN 18040 Teil 1 – Barrierefreie Wohnungen. Die Vorgaben der ihr zugrunde liegenden Vorgängernormen wurden redaktionell überarbeitet und um sensorische Elemente ergänzt. In den Normen finden sich folgende Bestimmungen: Bewegungsflächen für den Rollstuhlbenutzer sind die zur Bewegung mit dem Rollstuhl notwendigen Flächen. Sie schließen die zur Benutzung einer Einrichtung erforderlichen Flächen ein. Bewegungsflächen dürfen sich überlagern jedoch nicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein, z. Bsp. durch Rohrleitungen, Mauervorsprünge, Heizkörper, Handläufe.

Bewegungsflächen für Rollifahrer in Kürze: 150 cm breit und 150 cm tief …

 

  • muss eine Bewegungsfläche mindestens sein, um als Wendemöglichkeit in jedem Raum zu dienen – ausgenommen kleine Räume, die der Rollstuhlnutzer ausschließlich vor- und rückwärts fahrend uneingeschränkt nutzt.
  • muss eine Bewegungsfläche als Duschplatz sein
  • muss eine Bewegungsfläche vor dem Klosettbecken und dem Waschtisch sein
  • muss eine Bewegungsfläche vor den Fahrstuhltüren und am Anfang und am Ende einer Rampe sein.

150 cm tief muss eine Bewegungsfläche vor Kücheneinrichtungen und vor der Einstiegsseite der Badewanne sein. 150 breit muss sie zwischen Wänden außerhalb der Wohnung und neben Treppenauf- und abgängen sein. Die Auftrittsfläche der obersten Stufe ist auf die Bewegungsfläche nicht anzurechnen. 120 cm breit muss eine Bewegungsfläche mindestens zwischen Wänden innerhalb der Wohnung sein.

Neben dem WC- Becken muss eine Bewegungsfläche links oder rechts mindestens 95 cm breit und 70 cm tief sein. Auf einer Seite des Klosettbeckens muss ein Abstand zur Wand oder zu Einrichtungen von mindestens 30 cm eingehalten werden. Vor handbetätigten Türen muss eine Bewegungsfläche auf der aufschlagenden Seite mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein.

Vor Schiebetüren muss eine Bewegungsfläche mindestens 190 cm breit und 120 cm tief sein.

Vor handbetätigten Drehflügeltüren auf der nicht aufschlagenden Seite muss eine Bewegungsfläche mindestens 150 cm breit und 120 cm tief sein.

Türen müssen eine lichte Breite von mindestens 90 cm haben. Die Tür darf nicht in den Sanitärraum schlagen. Große Glasflächen müssen kontrastreich gekennzeichnet und bruchsicher sein.

Untere Türanschläge und -schwellen
Im Sinne einer stufenlosen Erreichbarkeit sind untere Türanschläge und -schwellen grundsätzlich zu vermeiden. Soweit sie technisch unbedingt erforderlich sind, dürfen sie nicht höher als 2 cm sein.

 

Rollstuhlrampen für schwellenfreie Zugänge