Arbeitsplatzförderung |
Verbände der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften) |
Arbeitgeber |
Zuschuss |
Ja |
Förderträger Verbände der Unfallversicherungsträger(Berufsgenossenschaften)
Zielgruppe Arbeitgeber, Betroffene von einem Arbeitsunfall Name des Programms Leistungen zur beruflichen und sozialen Teilhabe
Kurzbeschreibung Ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit stellen Betroffene vor große berufliche und soziale Herausforderungen. Die gesetzliche Unfallversicherung unterstützt bei der Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz. Gemeinsam mit Betroffenen und Arbeitgebern wird nach einer individuellen Lösung gesucht. Je nach Situation können Eingliederungszuschüsse gewährt oder Teile des Gehalts übernommen werden. Die Unfallversicherungsträger machen Angebote zur medizinischen Rehabilitation und bieten ggf. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsplatz an, zum Beispiel durch den Umbau des Arbeitsplatzes, den Einsatz von Hilfsmitteln oder einer Arbeitsassistenz. Ist eine Rückkehr auf den bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, setzt die zuständige Berufsgenossenschaft gemeinsam mit dem bisherigen Arbeitgeber auf Neu- oder Weiterqualifizierung bzw. Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz. Muss eine Beschäftigung beim alten Arbeitgeber aufgegeben werden, hilft die Berufsgenossenschaft bei der Suche nach einem geeigneten neuen Arbeitsplatz bzw. bei beruflicher Qualifizierung.
Ansprechpartner Spitzenverband der gesetzlichen Unfallversicherung DGUV Berlin Mittelstraße 5110117 Berlin-Mitte Tel.: 030 288763800 (Zentrale) Fax: 030 288763808
Adressen der zuständigen Berufsgenossenschaften: http://www.dguv.de/inhalt/adressen/index.jsp
Internetseite Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite des Spitzenverbands der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung: www.dguv.de
Infohotline der Gesetzlichen Unfallversicherung: 0800 60 50 40 4 |
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben |
Bundesagentur für Arbeit |
Arbeitgeber |
Zuschüsse |
Ja |
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungsträger: Bundesagentur für Arbeit Leistungsempfänger: Arbeitgeber Leistung: Zuschüsse zu Lohnkosten, Eingliederungszuschüsse
Förderträger Bundesagentur für Arbeit
Zielgruppe Arbeitgeber
Name des Programms Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Erhaltung und Erlangung eines Arbeitsplatzes
Kurzbeschreibung Arbeitgeber können Zuschüsse zu den Lohnkosten erhalten, wenn sie förderungsbedürftige Arbeitnehmer einstellen, zu denen auch Menschen mit Behinderung gehören können. Dabei handelt es sich zum einen um Eingliederungszuschüsse. Zum anderen werden Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder Arbeitshilfen zur behinderungsgerechten Ausgestaltung des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes wie zum Beispiel Rollstuhlrampen bezuschusst werden. Außerdem können die Kosten einer Probebeschäftigung übernommen werden.
Leistungen Bei den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit kann es sich um verschiedene Formen von Zuschüssen handeln, auch um Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb und um Zuschüsse zu erforderlichen Umbaumaßnahmen. Hierzu wird Ihnen vom Reha-Team der Bundesagentur für Arbeit ein technischer Berater zur Seite gestellt der vor Ort konkrete Vorschläge zur Schaffung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes entwickelt.
Förderkriterien Ausbildung oder Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen
Art der Leistung Eine Beratung und monetäre Bezuschussung oder Übernahme von Kosten bei der behindertengerechten Gestaltung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen ist durch die Bundesagentur für Arbeit möglich.
Grundlagen der Berechnung der Förderhöhe Es handelt um eine Entscheidung im Einzelfall auf der Grundlage des SGB IX. Es muss jedoch ein Kostenvoranschlag (technischer Berater) erstellt werden bevor über die Bezuschussung und deren Höhe entschieden werden kann.
Ansprechpartner Das Reha-Team der Bundesagentur für Arbeit vor Ort. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.
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Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen |
Integrationsamt |
Arbeitgeber |
Zuschüsse und/oder Darlehen |
Ja |
Förderträger
Integrationsämter
Zielgruppe
Arbeitgeber
Name des Programms
Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
Kurzbeschreibung
Die Integrationsämter haben sich dazu verpflichtet, schwerbehinderte Menschen in das Arbeitsleben zu integrieren. Die behindertengerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen soll dazu beitragen dass:
1. Teilzeitarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen eingerichtet werden (§ 81 Abs. 5 SGB IX).
2. Arbeits- oder Ausbildungsplätze mit notwendigen technischen Arbeitshilfen ausgestattet werden.
3. sonstige Maßnahmen zur dauerhaften behinderungsgerechten Beschäftigung schwerbehinderter Menschen veranlasst werden.
Leistung
Die Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen umfassen die Förderungen von:
1. Erst- und Ersatzbeschaffung einer behinderungsgerechten Arbeitsplatzausstattung
2. Wartung und Instandhaltung der Ausstattung
3. Anpassung der behindertengerechten Arbeitsplatzausstattung an technische Weiterentwicklung
4. Ausbildung im Gebrauch der geförderten Gegenstände
Förderkriterien
1. Die Arbeitnehmer, für die der Arbeits- oder Ausbildungsplatz eingerichtet werden soll, müssen schwerbehindert sein. Das heißt, dass der Grad der Behinderung mindestens 50 betragen muss.
2. Der Antrag auf Förderung zur behindertengerechten Einrichtung des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes muss vor den baulichen Maßnamen erfolgen.
3. Die Arbeitsstätten müssen behinderungsgerecht eingerichtet und unterhalten werden.
4. Es sollen durch die Förderung unter anderem:
4.1. Teilzeitarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen eingerichtet werden (§ 81 Abs. 5 SGB IX).
4.2. Arbeits- oder Ausbildungsplätze mit notwendigen technischen Arbeitshilfen ausgestattet werden.
4.3. Sonstige Maßnahmen zur dauerhaften behinderungsgerechten Beschäftigung schwerbehinderter Menschen veranlasst werden.
Art der Leistung
Zuschüsse und/oder Darlehen, wobei die Förderhöhe bis zur vollen Kostenübernahme betragen kann.
Ausschlusskriterien
Die Leistungen des Integrationsamtes werden nicht erbracht, wenn Mittel für denselben Zweck von einem Rehabilitationsträger (z. B. Agentur für Arbeit, Unfall- oder Rentenversicherungsträger), vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder erbracht werden.
Weitere Ausschusskriterien unter „Förderkriterien“.
Grundlagen der Berechnung der Förderhöhe
Das Sozialgesetzbuch IX (§ 102 Abs. 3) legt fest, dass das Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln Geldleistungen erbringen kann. Daraus lässt sich lesen, dass die Förderhöhe von den zur Verfügung stehenden Mitteln des jeweiligen Integrationsamtes abhängt.
Darüber hinaus ist es in der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (§26 SchwbAV) festgelegt, dass Arbeitgeber Darlehen oder Zuschüsse bis zur vollen Höhe der entstehenden notwendigen Kosten zu den Aufwendungen erhalten können.
Das Hauptkriterium für die Förderhöhe der baulichen Maßnamen ist die Entscheidung des Sachbearbeiters. Dieser bestimmt, inwiefern die bauliche Maßname zur Integration, von schwerbehinderten Menschen in das Arbeitsleben beiträgt. Von dieser Entscheidung des Sachbearbeiters hängt somit auch die Förderhöhe ab.
Unterlagen, die der Antragsstellung beizulegen sind
Es ist ein Formular, bei dem zuständigen Integrationsamt anzufordern, das die Sachlage schildern soll. Daraufhin entscheidet der Sachbearbeiter des Integrationsamtes über die Förderhöhe. Der Sachbearbeiter kann in einigen Fällen auch ohne das Formular bei telefonischer Anfrage erscheinen.
Ansprechpartner
Die Ansprechpartner sind vom Bundesland abhängig. Dieser Link führt zu den für Sie verantwortlichen Ansprechpartnern aller Integrationsämter:
http://www.integrationsaemter.de/webcom/show_article.php/_c-526/_nr-6/_lkm-767/i.html
Weitere Informationen
www.integrationsaemter.de |
Beratung und Information für Betriebe |
Integrationsamt |
Arbeitgeber |
Beratung und Information |
Ja |
Förderträger
Integrationsämter
Zielgruppe
Arbeitgeber und schwerbehinderte Menschen
Name des Programms
Beratung und Information für Betriebe
Kurzbeschreibung
Die Integrationsämter haben sich dazu verpflichtet, schwerbehinderte Menschen in das Arbeitsleben zu integrieren. Dabei beraten und informieren sie bei allen mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zusammenhängenden Fragen, insbesondere bei der behinderungsgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen, Wohnungen und Kraftfahrzeugen sowie bei Schwierigkeiten am Arbeitsplatz.
Leistung
1. Technische Fachdienste unterstützen bei der behinderungsgerechten Ausstattung neuer oder vorhandener Arbeitsplätze. Sie beraten Arbeitgeber, schwerbehinderte Arbeitnehmer und betriebliche Integrationsteams in technisch-organisatorischen Fragen bei der Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer.
2. Die Integrationsfachdienste betreuen im Auftrag des Integrationsamtes und der Agentur für Arbeit schwerbehinderte Arbeitnehmer und beraten Arbeitgeber, Vorgesetzte und Kollegen bei psychosozialen Fragen.
Förderkriterien
Die Arbeitnehmer, für die der Arbeits- oder Ausbildungsplatz eingerichtet werden soll, müssen schwerbehindert sein. Das heißt, dass der Grad der Behinderung mindestens 50 betragen muss.
Art der Leistung
Beratung und Information
Ausschlusskriterien
Siehe Abschnitt „Förderkriterien“.
Grundlagen der Berechnung der Förderhöhe
Die Verpflichtung des Integrationsamtes zur Beratung und Information ist im Sozialgesetzbuch IX (§ 102) festgelegt.
Unterlagen, die der Antragsstellung beizulegen sind
Termine zur Beratung und Information können telefonisch vereinbart werden.
Ansprechpartner
Die Ansprechpartner sind vom Bundesland abhängig. Den richtigen Ansprechpartner in Ihrem Bundesamt finden Sie hier:
Internetseite
Eine Auflistung aller Integrationsämter und weitere Informationen finden Sie unter:
www.integrationsaemter.de/webcom/show_kontakt-1.php/_c-499/_nr-4/land-16/i.html
Weitere Informationen finden Sie unter:
www.integrationsaemter.de
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Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen |
Integrationsamt |
Arbeitgeber |
Zuschüsse und/oder Darlehen |
Ja |
Förderträger
Integrationsämter
Zielgruppe
Arbeitgeber
Name des Programms
Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen.
Kurzbeschreibung
Die Integrationsämter haben sich dazu verpflichtet schwerbehinderte Menschen in das Arbeitsleben zu integrieren. Die Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen soll dazu beitragen dass:
1. schwerbehinderte Menschen ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die Pflichtquote hinaus eingestellt werden.
2. besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (§§ 71 Abs. 1; 72 SGB IX) eingestellt werden.
3. schwerbehinderte Menschen nach einer Arbeitslosigkeit von mehr als 12 Monaten eingestellt werden.
4. Arbeitsbedingungen verbessert werden oder eine sonst drohende Kündigung eines behinderten Menschen abgewendet wird.
Leistung
Die Leistungen zur Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen umfassen die Förderung von:
1. Investitionskosten
2. Ausbildung im Gebrauch der (technischen) Arbeitsmittel
Förderkriterien
1. Die Arbeitnehmer, für die der Arbeits- oder Ausbildungsplatz geschaffen werden soll, müssen schwerbehindert sein. Das heißt, dass der Grad der Behinderung mindestens 50 betragen muss.
2. Der Antrag auf Förderung zur Schaffung neuer Arbeits- oder Ausbildungsplätze muss vor den baulichen Maßnamen erfolgen.
3. Die Arbeitsstätten müssen behinderungsgerecht eingerichtet und unterhalten werden.
4. Der Arbeitgeber muss sich angemessen an den Gesamtkosten beteiligen.
Art der Leistung
Zuschüsse und/oder Darlehen, wobei die Förderhöhe bis zur vollen Kostenübernahme betragen kann. Vom Arbeitgeber wird jedoch erwartet, dass er sich angemessen an den Gesamtkosten beteiligt. Die Förderhöhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Ausschlusskriterien
Die Leistungen des Integrationsamtes werden nicht erbracht, wenn Mittel für denselben Zweck von einem Rehabilitationsträger (z. B. Agentur für Arbeit, Unfall- oder Rentenversicherungsträger), vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder erbracht werden.
Weitere Ausschlusskriterien siehe Abschnitt „Förderkriterien“.
Grundlagen der Berechnung der Förderhöhe
Das Sozialgesetzbuch IX (§ 102 Abs. 3) legt fest, dass das Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln Geldleistungen erbringen kann. Daraus lässt sich lesen dass die Förderhöhe von den zur Verfügung stehenden Mitteln des jeweiligen Integrationsamtes abhängt.
Darüber hinaus ist in der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (§15 SchwbAV) festgelegt, dass Arbeitgeber Darlehen oder Zuschüsse bis zur vollen Höhe der entstehenden notwendigen Kosten der Aufwendungen erhalten können.
Das Hauptkriterium für die Förderhöhe der baulichen Maßnamen ist die Entscheidung des Sachbearbeiters. Dieser bestimmt, inwieweit die bauliche Maßnahme zur Integration von schwerbehinderten Menschen in das Arbeitsleben beiträgt. Von dieser Entscheidung des Sachbearbeiters hängt somit auch die Förderhöhe ab.
Unterlagen, die der Antragsstellung beizulegen sind
Es ist ein Formular beim zuständigen Integrationsamt anzufordern, das die Sachlage schildern soll. Daraufhin entscheidet der Sachbearbeiter des Integrationsamtes über die Förderhöhe.
Ansprechpartner
Die Ansprechpartner sind von Bundesland zu Bundesamt unterschiedlich. Dieser Link führt zu den für Sie verantwortlichen Ansprechpartnern aller Integrationsämter:
Internetseite
Eine Auflistung aller Integrationsämter und weitere Informationen finden Sie unter:
www.integrationsaemter.de/webcom/show_kontakt-1.php/_c-499/_nr-4/land-16/i.html
Weitere Informationen finden Sie unter:
www.integrationsaemter.de
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Kriegsopferfürsorge |
Landesämter für Versorgung und Soziales |
Arbeitgeber |
Zuschuss |
Ja |
Förderträger
Landesämter für Versorgung und Soziales
Zielgruppe
Arbeitgeber
Name des Programms
Kriegsopferfürsorge
Kurzbeschreibung
Leistungen an Arbeitgeber zur Errichtung und Unterhaltung eines beschädigtengerechten Arbeitsplatzes
Ansprechpartner
Baden-Württemberg
Regierungspräsidium Stuttgart
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart
Telefon: 0711 904-0
Telefax: 0711 904-2408
eMail: poststelle@rps.bwl.de
Web: http://www.rp-stuttgart.de
Bayern
Bayerisches Landesamt für Versorgung und Familienförderung
Kreuz 25
95445 Bayreuth
Postanschrift: *
Tel.: + 49-921-605-03
Fax.: + 49-921-605-03
eMail: poststelle@lvf.bayern.de
Web: http://www.lvf.bayern.de
Berlin
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Versorgungsamt/Kundencenter
Albrecht-Achilles-Strasse 62
10709 Berlin
Postanschrift:
Postfach 31 09 29
10639 Berlin
Tel.: + 49-30-9012-6464
Fax.: + 49-30-9012-3235
eMail: infoservice@lageso.verwalt-berlin.de
Web: http://www.berlin.de/SenGesSozV/lageso/aas.html
Brandenburg
Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg
Weinbergstraße 10
3050 Cottbus
Postanschrift:
Postfach 100763
3007 Cottbus
Tel.: + 49-355-47650
Fax.: + 49-355-4765221
eMail: epost@lasv.brandenburg.de
Web: www.lasv.brandenburg.de/
Bremen
Versorgungsamt Bremen
Friedrich-Rauers-Str. 26
28195 Bremen
Postanschrift: *
Tel.: + 49-421-361-5541
Fax.: + 49-421-361-5326
eMail: office@versorgungsamt-bremen.de
Web: http://www.bremen.de/
Hamburg
Behörde für Soziales und Familie Amt für Familie, Jugend und Sozialordnung Abteilung Soziale Entschädigung Referat Schwerbehindertenrecht (Versorgungsamt)
Adolph-Schönfelder-Straße 5
22083 Hamburg
Postanschrift:
Postfach 261941
20509 Hamburg
Tel.: + 49-40-42863-0
Fax.: + 49-40-42863-1086
eMail: poststelle@bsf.hamburg.de
Web: www.bsf.hamburg.de/
Hessen
Hessisches Landesamt für Versorgung und Soziales
Regierungspräsidium Gießen - Abteilung VII
Ludwigsplatz 13
35396 Gießen
Postanschrift: *
Tel.: + 49-641-303-0
Fax.: *
eMail: *
Web: http://www.rp-giessen.de/
Mecklenburg-Vorpommern
Landesversorgungsamt Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
Postanschrift:
Postfach 1611611
18024 Rostock
Tel.: + 49-381-122289
Fax.: + 49-381-1222910
eMail: poststelle.lversa@lversa.mv-regierung.de
Web: http://www.versorgungsverwaltung-mv.de/
Niedersachsen
Niedersächsisches Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben (NLZSA)
Domhof 1
31134 Hildesheim
Postanschrift: *
Tel.: + 49-5121-304-0
Fax.: + 49-5121-304-610
eMail: Poststelle@nlzsa.Niedersachsen.de
Web: http://www.soziales.niedersachsen.de/
Nordrhein-Westfalen
Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen
Von-Vincke-Straße 23-25
48143 Münster
Postanschrift:
Postfach
Münster
Tel.: + 49-251-4911
Fax.: + 49-251-491384
eMail: poststelle@lvamt-ms.nrw.de
Web: http://www.lvamt.nrw.de/
Rheinland-Pfalz
Landesversorgungsamt Rheinland-Pfalz
Baedekerstraße 2-10
56073 Koblenz
Postanschrift:
Postfach 56065
56073 Koblenz
Tel.: + 49-261-40411
Fax.: + 49-261-47115
eMail: poststelle-ko@lsjv.rlp.de
Web: http://www.lsjv.de/
Saarland
Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung
Hochstraße 67
66115 Saarbrücken
Postanschrift:
Postfach 103252
66032 Saarbrücken
Tel.: +49-681-9978-0
Fax.: +49-681-9978-145
eMail: poststelle@ljsv.saarland.de
Web: http://www.ljsv.saarland.de/
Sachsen
Landesamt für Familie und Soziales Chemnitz
Reichsstraße 3
09112 Chemnitz
Postanschrift:
Postfach 1362
09072 Chemnitz
Tel.: + 49-371-5770
Fax.: + 49-371-282
eMail: Poststelle@slfs.sms.sachsen.de
Web: http://www.slfs.sachsen.de/
Sachsen-Anhalt
Landesamt für Versorgung und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt
Neustädter Passage 15
6122 Halle
Postanschrift:
Postfach
6106 Halle
Tel.: + 49-345-69120
Fax.: + 49-345-8061070
eMail: poststelle@lvs.ms.lsa-net.de
Web: http://www.sachsen-anhalt.de/
Schleswig-Holstein
Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein
Steinmetzstraße 1-11
24534 Neumünster
Postanschrift:
Postfach 1969
24509 Neumünster
Tel.: + 49-4321-913-5
Fax.: + 49-4321-13338
eMail: post.nmf@lasd-sh.de
Web: http://www.lasd-sh.de/
Thüringen
Thüringer Landesamt für Soziales und Familie
Abt. 3 - Landesversorgungsamt
Karl-Liebknecht-Straße 4
98527 Suhl
Postanschrift:
Postfach 100141
98490 Suhl
Tel.: + 49-3681-533200
Fax.: + 49-3681-533202
eMail: LVAPoststelle@lasf.thueringen.de
Web: http://www.thueringen.de/de/tmsfg/lasf/la/
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Eigentumsförderung in Niedersachsen für Schwerbehinderte Menschen |
Niedersachsen |
Betroffene / Bauherren: Haushalte, wenn zum Haushalt schwerbehinderte Personen gehören |
Zinsloses Darlehen |
Nein |
Förderträger
Land: Niedersachsen
Zielgruppe
Betroffene / Bauherren: Haushalte, wenn zum Haushalt schwerbehinderte Personen gehören
Name des Programms
Eigentumsförderung in Niedersachsen für Schwerbehinderte Menschen
Kurzbeschreibung
Das Land Niedersachen fördert den Neubau bzw. Erstbezug von selbst genutzten Eigentumsmaßnahmen, den Ausbau/ Umbau oder Erweiterung bei selbst genutzten Wohnraums sowie Kauf und Erwerb in Zusammenhang mit Modernisierung von selbst genutztem Eigentum mit zinslosen Darlehen.
Leistungen
Zinsloses Darlehen je nach Maßnahme in einer Höhe bis zu 40.000 Euro
Förderkriterien
Das maßgebende Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigen
Die derzeitigen Wohnverhältnisse müssen unzureichend sein, der neue Wohnraum muss behindertengerecht gestaltet werden (DIN-Norm 18025).
Die finanzielle Belastung muss auf Dauer tragbar sein.
Der Antragssteller muss entweder Eigentümer eines Baugrundstücks oder Erbbauberechtigter sein.
Die Eigenleistungen sollen 15 Prozent der Gesamtkosten betragen.
Mit den Bauarbeiten darf vor Erteilung einer Förderzusage noch nicht begonnen werden. Bei Kauf darf der Kaufvertrag erst nach Erteilung einer Förderzusage beurkundet werden.
Bei Modernisierung müssen Kosten in Höhe von mindestens 5.000 Euro für Modernisierungsmaßnahmen anfallen.
Zu beachten sind auch bestimmte Wohnflächengrößen, die als angemessen gelten. .
Ausschlusskriterien Sofern noch Anspruch auf Eigenheimzulage besteht, gelten andere Förderbeträge.
Die Auswahl der zu berücksichtigenden Antragsteller erfolgt nach der sozialen Dringlichkeit (dies gilt nicht bei Ausbau/ Umbau und Erweiterung).
Antragstellung
Antragsformulare und weitere Informationen erhalten Sie bei der für den Bauort/Standort zuständigen Wohnraumförderungsstelle (Landkreis, Stadt bzw. Gemeinde). Dort reichen Sie auch den Förderantrag ein.
Ansprechpartner
Ansprechpartner und zuständig für die Förderung ist die:
Niedersächsische Landestreuhandstelle
Schiffgraben 30
30175 Hannover
Tel: 0511/361-5773 und -5774
Mail: foerderberatung@lts-nds.de.
Downloads
Unterlagen und Kurzinformationen zum Förderprogramm können auf folgender Internetseite als pdf-Dateien herunter geladen werden:
http://www.nbank.de/Privatpersonen/Wohnraum/Wohnraumfoerderung/Eigentum_Schwerbehinderte.php
Internetseiten
Die Niedersächsische Landestreuhandstelle ist der zuständige Ansprechpartner für die Wohnraumförderungsmaßnahmen des Landes. Auf deren Internetseite erhalten Sie Informationen zu verschiedenen Förderprogrammen:
http://www.nbank.de
Übersichtliche und zugleich ausführliche Angaben sind auf der Seite baufoerderer.de, unter der Rubrik Richtlinien Bundesländer, zu finden:
http://www.baufoerderer.de/1-2-9-0-0.html
Die Internetseite BauNetz-Infoline Barrierefreies Bauen enthält unter der Rubrik Service-Förderprogramme wichtige Rahmenbedingungen zu barrierefreien Baumaßnahmen der Bundesländer:
http://www.baunetzwissen.de/standardartikel/Barrierefreies-Bauen_Landesfoerderung-fuer-Barrierefreies-Bauen-in-Niedersachsen_149916.html
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Bayerisches Zinsverbilligungsprogramm |
Bayern |
Bauherren / Betroffene |
Darlehen |
Nein |
Förderträger
Land: Bayern
Zielgruppe
Bauherren
Name des Programms
Bayerisches Zinsverbilligungsprogramm
Kurzbeschreibung
Förderung von Eigenwohnraum sowie Mietwohnraum im Zweifamilienhaus zur Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung
Leistungen
Darlehen
Förderkriterien
Gegenstände der Förderung sind der Neubau sowie der Erst- und Zweiterwerb von Eigenwohnraum Mietwohnraum im Zweifamilienhaus kann nicht gefördert werden.
Art der Leistung
Kapitalmarktdarlehen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt, das mit Unterstützung der KfW für die Dauer von zehn Jahren zinsverbilligt wird. Werden zur Finanzierung des Vorhabens Fördermittel der Wohnraumförderung nicht eingesetzt, wird für die Dauer von zehn Jahren im Rahmen der verfügbaren Mittel eine weitere Zinsverbilligung gewährt. Das Darlehen darf 30 v. H. der Gesamtkosten des selbstgenutzten Wohnraums nicht überschreiten, höchstens aber 100.000 € betragen.
Ausschlusskriterien
Ergibt sich ein rechnerischer Darlehensbetrag von weniger als 15.000 €, scheidet eine Förderung aus (Bagatellgrenze). Der Förderempfänger ist verpflichtet, den Eigenwohnraum für die Dauer von zehn Jahren selbst zu nutzen.
Grundlagen der Berechnung der Förderhöhe
Förderfähig sind beim Bau und Erwerb die Gesamtkosten des selbstgenutzten Wohnraums. Bei Eigenwohnraum und Mietwohnraum im Zweifamilienhaus sind die Gesamtkosten nach dem Verhältnis der Wohnflächen aufzuteilen.
Ansprechpartner
Zuständige Bewilligungsstellen sind in der Regel die kreisfreien Städte und Landratsämter. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen.
Weitere Auskunft erhalten Sie bei der:
Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern
Franz-Josef-Strauß-Ring 4
80539 München
Tel: 089/2192-3331
Postanschrift: Postfach 220036, 80535 München
und der
BayernLaBo,
Kapellenstraße 4,
80333 München,
Tel: 089/2171-28008 und -28016,
Mail: bayernlabo@bayernlb.de,
Postanschrift: Postfach 200537, 80005 München.
Downloads
http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/bauen/wohnungswesen/foerderung/merkblatt/merkbl_ew_2008.pdf
Internetseiten
Die Internetseite der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern enthält aktuelle Informationen zur Wohnraumförderung des Landes:
http://www.stmi.bayern.de/bauen/wohnungswesen/
Die BayernLabo ist als Organ der staatlichen Wohnungspolitik für das Fördergeschäft zuständig. Zentral von München aus fördert sie Eigenwohnraum und Mietwohnraum sowie Heimplätze in gesamten Bayern.
Auf ihrer Seite finden Sie Informationen zur Wohnraumförderung des Landes:
http://www.bayernlabo.de/
Übersichtige und zugleich ausführliche Angaben sind auf der Seite baufoerderer.de unter der Rubrik Richtlinien Bundesländer zu finden:
http://www.baufoerderer.de/1-2-2-0-0.html
Die Internetseite BauNetz-Infoline Barrierefreies Bauen enthält unter der Rubrik Service-Förderprogramme wichtige Rahmenbedingungen zu barrierefreien Baumaßnahmen der Bundesländer:
http://www.baunetzwissen.de/standardartikel/Barrierefreies-Bauen_Landesfoerderung-fuer-Barrierefreies-Bauen-in-Bayern_149900.html
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Bayerisches Wohnungsbauprogramm |
Bayern |
Bauherren / Betroffene |
Darlehen bzw. einmaliger Zuschuss |
Nein |
Förderträger
Land: Bayern
Zielgruppe
Bauherren
Name des Programms
Bayerisches Wohnungsbauprogramm
Kurzbeschreibung
Förderung von Eigenwohnraum sowie Mietwohnraum im Zweifamilienhaus zur Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung
Leistungen
Darlehen bzw. einmaliger Zuschuss
Förderkriterien
Voraussetzung für eine Förderung ist unter anderem die Einhaltung von bestimmten Einkommensgrenzen. Da die Mittel nicht für alle berechtigten Antragsteller ausreichen, richtet sich die Auswahl der zu fördernden Bauvorhaben nach der sozialen Dringlichkeit der Anträge.
Art der Leistung
Eigenwohnraum wird mit einem Darlehen und einem einmaligen Zuschuss für Haushalte mit Kindern gefördert. Mietwohnraum im Zweifamilienhaus wird ausschließlich mit einem Darlehen gefördert. Die Fördermittel werden in einer Höhe gewährt, die zur Erreichung einer dauerhaft tragbaren Belastung erforderlich ist.
Für den Bau von Wohnungen, für den der Bauherr Mittel aus Wohnraumförderungsprogrammen des Freistaats Bayern, der Kommunen und der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt erhält, wird die Baugenehmigungsgebühr grundsätzlich auf 50 Prozent ermäßigt.
Ausschlusskriterien
Mit einem Bauvorhaben darf erst dann begonnen bzw. ein Kaufvertrag abgeschlossen werden, wenn der Bewilligungsbescheid zugestellt wurde. Über Ausnahmen entscheidet die bewilligende Behörde.
Beim Erwerb von Eigenwohnraum steht ein bereits abgeschlossener notarieller Kaufvertrag einer Förderung dann nicht entgegen, wenn dem Erwerber ein Rücktrittsrecht bis zu der (nachträglichen) Zustimmung zum vorzeitigen Kaufvertragsabschluss oder der Bewilligung der Fördermittel eingeräumt ist.
Die Eigenleistung soll mindestens 25 Prozent der Gesamtkosten betragen. Eine Eigenleistung von mindestens 15 Prozent der Gesamtkosten muss durch Bereitstellung eigener Geldmittel oder eines aus eigenen Mitteln erworbenen oderunentgeltlich überlassenen Grundstücks er-bracht werden. Insbesondere bei der Förderung von Haushalten mit drei oder mehr Kindern kann die Bewilligungsstelle eine geringere Eigenleistung zulassen, jedoch nicht weniger als 15 v. H.
Die sich aus der Finanzierung und Bewirtschaftung des Objekts ergebende Belastung muss auf Dauer tragbar erscheinen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
Beim Erwerb von Wohnraum dürfen Verkäufer und Käufer nicht in gerader Linie verwandt sein.
Mietwohnraum im Zweifamilienhaus wird nur gefördert, wenn er von bestimmten Verwandten (z. B. Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel, Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, Stiefkinder) oder Pflegekinder und Pflegeeltern bezogen werden soll.
Darüber hinaus gelten technische Förderungsvoraussetzungen, die u. a. Lage, Form, Größe, Beschaffenheit und Erschließung des Grundstücks betreffen und auf ein kostensparendes und umweltschonendes Bauen und Betreiben achten. Für den Wohnraum gilt eine Belegungsbindung von 15 Jahren.
Grundlagen der Berechnung der Förderhöhe
Beim Bau von Wohnraum sind die Gesamtkosten des Bauvorhabens förderfähig, beim Erwerb sind der Kaufpreis sowie die Erwerbskosten; bei einem Zweiterwerb darüber hinaus die Kosten von erforderlichen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen förderfähig.
Haushalte mit Kindern erhalten einen Zuschuss in Höhe von 1.500 € je Kind.
Ansprechpartner
Zuständige Bewilligungsstellen sind in der Regel die kreisfreien Städte und Landratsämter. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen.
Weitere Auskunft erhalten Sie bei der:
Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern
Franz-Josef-Strauß-Ring 4
80539 München
Tel: 089/2192-3331
Postanschrift: Postfach 220036, 80535 München
und der
BayernLaBo,
Kapellenstraße 4,
80333 München,
Tel: 089/2171-28008 und -28016,
Mail: bayernlabo@bayernlb.de,
Postanschrift: Postfach 200537, 80005 München.
Downloads
http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/bauen/wohnungswesen/foerderung/merkblatt/merkbl_ew_2008.pdf
Internetseiten
Die Internetseite der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern enthält aktuelle Informationen zur Wohnraumförderung des Landes:
http://www.stmi.bayern.de/bauen/wohnungswesen/
Die BayernLabo ist als Organ der staatlichen Wohnungspolitik für das Förder-geschäft zuständig. Zentral von München aus fördert sie Eigenwohnraum und Mietwohnraum sowie Heimplätze in gesamten Bayern.
Auf ihrer Seite finden Sie Informationen zur Wohnraumförderung des Landes:
http://www.bayernlabo.de/
Übersichtige und zugleich ausführliche Angaben sind auf der Seite baufoerde-rer.de unter der Rubrik Richtlinien Bundesländer zu finden:
http://www.baufoerderer.de/1-2-2-0-0.html
Die Internetseite BauNetz-Infoline Barrierefreies Bauen enthält unter der Rub-rik Service-Förderprogramme wichtige Rahmenbedingungen zu barrierefreien Baumaßnahmen der Bundesländer:
http://www.baunetzwissen.de/standardartikel/Barrierefreies-Bauen_Landesfoerderung-fuer-Barrierefreies-Bauen-in-Bayern_149900.html
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Förderung selbst genutzten Wohneigentums |
Berlin |
Bauherren |
eingestellt |
Nein |
Förderträger
Land: Berlin
Aktueller Hinweis (Stand 08.10.2008)
Berlin hat die Förderung selbst genutzten Wohneigentums für Privatpersonen durch Landesmittel bereits im Jahr 2004 bis auf weiteres eingestellt. Das betrifft alle möglichen Formen, also sowohl Neubau und Ersterwerb als auch den Erwerb von vorhandenem Wohnraum aus dem Bestand und die Neuschaffung von Wohnraum durch Um- oder Ausbau.
Gemäß der Bauordnung von Berlin gibt es jedoch bestimmte Kriterien, nach denen Gebäude mit mehr als vier Wohnungen zumindest teilweise barrierefrei zugänglich sein müssen. Weitere Informationen dazu im Internet:
http://www.baunetzwissen.de/standardartikel/Barrierefreies-Bauen_Landesfoerderung-fuer-Barrierefreies-Bauen-in-Berlin_149928.html
Ansprechpartner
Auskünfte erhalten Sie beim Beratungszentrum der
Investitionsbank Berlin
Bundesallee 210
10719 Berlin
Tel: 030/2125-4747
Mail: info@investitionsbank.de
Postanschrift: Investitionsbank Berlin, 10702 Berlin.
Internetseite
1. Die Internetseite der Investitionsbank Berlin gilt als Auskunftsstelle für die Landesförderung.
http://www.ibb.de/
2. Übersichtliche und zugleich ausführliche Angaben sind auf der Seite baufoerderer.de, unter der Rubrik Richtlinien Bundesländer, zu finden:
http://www.baufoerderer.de/1-2-3-0-0.html
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Barrierefreier Zugang – Aufzugsprogramm |
Brandenburg |
Bauherren |
Zuschuss |
Nein |
Förderträger
Land: Brandenburg
Zielgruppe
Bauherren / Junge Familien und Senioren (Natürliche und juristische Personen als Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Verfügungsberechtigte von Mietwohngebäuden)
Name des Programms
Barrierefreier Zugang – Aufzugsprogramm
Kurzbeschreibung
Das Land Brandenburg gewährt Zuschüsse für den nachträglichen Ein- oder Anbau von Aufzügen für einen barrierefreien Zugang zu Mietwohngebäuden und -wohnungen. Damit soll die dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse erreicht werden.
Was wird gefördert?
In innerstädtischen Sanierungs- und Entwicklungsgebietgebiete sowie innerstädtischen "Vorranggebieteb Wohnen", die durch die jeweilige Stadt festgelegt werden:
• Bauliche Maßnahmen zur Herstellung des barrierefreien Zugangs
• Nachrüstung von Aufzügen zum barrierefreien Erreichen von Mietwohnungen
• Ausgaben für Aufzüge zur barrierefreien Erreichbarkeit von Wohnungen in Mietwohnungsneubauten (Baulückenschließung in der Innenstadt)
• Instandhaltungsmaßnahmen, die im direkten Zusammenhang mit den vorgenannten Maßnahmen stehen
Förderkriterien
Die Mehrzahl der Bestandsmieter ist folgender Zielgruppe zuzuordnen:
• Der Haushalt hat mindestens ein minderjähriges Kind oder
• ein nicht länger als fünf Jahre verheiratetes Paar ist jünger als 40 Jahre oder
• ein Haushaltsmitglied ist mindestens 55 Jahre alt.
• Die Förderung ist mit einer 10-jährigen Zweckbindung in Form von Mietpreis- und Belegungsbindungen verbunden.
• Die Aufzüge sind nach dem behindertengerechten 2-Sinne-Prinzip auszustatten.
• Die Bauleistungen sind auf der Grundlage der VOB auszuschreiben und zu vergeben. Die Gesamtvergabe der Bauleistungen ist nicht zulässig
• Die Plausibilität der beantragten Maßnahme und der Ausgaben muss gegeben sein. Die Tragfähigkeit der Finanzierung ist nachzuweisen
Art der Leistung
Zuschuss in Höhe von 50 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben, jedoch maximal 6.000 EUR je Wohnung. Bei einem Aufzug beträgt die erste Auszahlungsrate nach Baubeginn 85 Prozent, die zweite Rate nach Verwendungsnachweisprüfung 15 Prozent des Zuwendungsbetrages.
Bei mehreren Aufzugsanlagen erfolgt die weitere Auszahlung bei angezeigtem Baubeginn bis zu 85 Prozent des Zuschussbetrages für jeden weiteren Aufzug. Die Schlussrate kommt nach abgeschlossener Verwendungsnachweisprüfung zur Auszahlung.
Ausschlusskriterien
Die alleinige Nachrüstung von Aufzugsanlagen, wenn
• nach Maßnahmeabschluss der barrierefreie Zugang zu allen mit dem Aufzug erschlossenen Wohnungen nicht gegeben ist
• der Aufwertungsstandard für die Wohnungen nach Maßnahmeabschluss nicht dem Standard der mittleren Intensität entspricht,
Maßnahmen, (mit) denen
• vor Abschluss des Fördervertrages begonnen wurde
• planungs- und/oder baurechtliche Belange entgegenstehen
Ansprechpartner
Die Auskunfts- und Förderstelle ist die:
InvestitionsBank des Landes Brandenburg
Steinstraße 104-106
14480 Potsdam
Info-Telefon: 0331/660-1322
Fax: 0331/6601491
Mail: immo-kunden@ilb.de
Download
Kurzinformationen, Antragsformulare und weitere Informationen stehen zum Download auf folgender Internetseite der InvestionsBank des Landes Brandenburg zur Verfügung.: http://www.ilb.de/de/wohnungsbau/zuschuesse_2/barrierefreier_zugang_aufzugsprogramm/index.html
Internetseiten
Übersichtige und zugleich ausführliche Angaben sind auf der Seite baufoerderer.de, unter der Rubrik Richtlinien Bundesländer, zu finden:
http://www.baufoerderer.de/1-2-4-0-0.html
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Wohneigentum in Innenstädten (Selbstnutzer) |
Brandenburg |
Bauherren |
Zuschüsse / Darlehen |
Nein |
Förderträger
Land: Brandenburg
Zielgruppe
Bauherren
Name des Programms
Wohneigentum in Innenstädten (Selbstnutzer)
Kurzbeschreibung
Im Rahmen der Wohneigentumsförderung für private Haushalte gewährt das Land Brandenburg Zuschüsse für die Bildung von innerstädtischem Wohneigentum; insbesondere durch den Erwerb vorhandenen Gebäudebestands mit anschließender Modernisierung, durch Um- und Ausbau sowie Erweiterung, Baulückenschließung oder durch die behindertengerechte Anpassung.
Was wird gefördert?
Die behindertengerechte Anpassung von vorhandenem Wohneigentum nach DIN 18025
Förderkriterien
Gefördert werden Personen und Haushalte, die Wohnungen in innerstädtischen Quartieren zur Selbstnutzung als Eigentümer erwerben oder bauen, wenn die Maßnahme innerhalb der festgelegten Gebietskulisse stattfindet. Voraussetzung ist u. a. das (künftige) Eigentum am Grundstück oder an der Wohnung. Erworbene Erbbaurechte stehen dem gleich.
Die Eigenleistung beträgt regelmäßig mindestens 15 Prozent der Gesamtkosten. Für den Um- und Ausbau sowie die Erweiterung von bestehenden Gebäuden wie auch für die ausschließliche nachträgliche behindertengerechte Anpassung genügen 10 Prozent. Für mindestens zwei Drittel der erforderlichen Eigenleistung sind verfügbare Geldmittel nachzuweisen, der andere Teil kann durch Selbsthilfeleistungen erbracht werden.
Die Einkommensgrenzen für Bauherren, ihre Partner sowie Kinder gelten für den Zeitraum der letzten zwei Kalenderjahre vor Antragseingang. Sie bemessen sich nach den positiven Einkünften des Steuerrechts. Das Einkommen ist regelmäßig in Form von Einkommenssteuerbescheiden nachzuweisen. Die Einhaltung von besonderen Einkommensgrenzen führt zu einer Zusatzförderung.
Art der Leistung
1. Zuschüsse für selbst nutzende Eigentümer für
a) den Bau und Erwerb
b) die ausschließliche behindertengerechte Anpassung vorhandenen Wohneigentums
c) den Ausbau, Umbau oder die Erweiterung bestehenden Wohnraums
Zuschüsse müssen nicht zurück gezahlt werden. Die geförderte Wohnung ist mindestens zehn Jahre selbst zu nutzen.
2. Mit Darlehen für Investoren (Anschubfinanzierung)
Für diese Darlehen müssen drei Jahre lang keine Zins- und Tilgungsleistungen entrichtet werden. Die Darlehen sind unverzüglich nach Veräußerung von Wohnungen (ggf. anteilig) zurück zu zahlen.
3. Mit Zuschüssen nach der Förderrichtlinie zur Stadterneuerung
Ausschlusskriterien Zum Beispiel Bauvorhaben, die vor Erteilen der Förderzusage begonnen wurden oder die der Gebietskulisse nicht entsprechen.
Antragsstellung
Die Fördermittel zur Stadterneuerung sind in der zuständigen Stadt bzw. Gemeinde zu beantragen.
Ansprechpartner
Die Auskunfts- und Förderstelle ist die:
InvestitionsBank des Landes Brandenburg
Steinstraße 104-106
14480 Potsdam
Info-Telefon: 0331/660-1322
Fax: 0331/6601491
Mail: immo-kunden@ilb.de.
Download
Kurzinformationen, Antragsformulare und weitere Informationen stehen zum Download auf folgender Internetseite der InvestionsBank des Landes Brandenburg zur Verfügung: http://www.ilb.de/rd/programme/218_221.php
Internetseiten
1. Informationen zur Wohneigentumsförderung, die das Land Brandenburg gewährt, sind auf der Internetseite der InvestitionsBank des Landes Brandenburg zu finden: http://www.ilb.de/index.php
2. Übersichtige und zugleich ausführliche Angaben sind auf der Seite baufoerderer.de, unter der Rubrik Richtlinien Bundesländer, abrufbar: http://www.baufoerderer.de/1-2-4-0-0.html
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Behindertengerechte Anpassung von vorhandenem Wohnraum |
Brandenburg |
Bauherren / Betroffene |
Zuschuss |
Nein |
Förderträger
Land: Brandenburg
Zielgruppe
Bauherren / Betroffene (Vermieter oder Mieter von Mietwohnungen / selbstnutzende Eigentümer)
Name des Programms
Behindertengerechte Anpassung von Mietwohnungen
Kurzbeschreibung
Verbesserung der Wohnsituation in vorhandenen Mietwohnungen für schwerstmobilitätsbehinderte Menschen, insbesondere zur Verbesserung der Nutzungs- und Zugangsmöglichkeiten
Was wird gefördert?
Bauliche Maßnahmen zur nachträglichen behindertengerechten Anpassung von Mietwohnungen in Gebäuden mit mindestens drei Wohnungen, z. B. das Verbreiterung von Türen oder das Entfernen von Türschwellen usw. oder der Einbau von Höhen überwindenden Hilfsmitteln (bspw. Schaffung barrierefreier Zugänge durch Bau von Rampen)
Förderkriterien
Gefördert werden Vermieter (Eigentümer, Erbbauberechtigte, sonstige Verfügungsberechtigte) oder Mieter von Wohnungen, wenn ein berechtigter Personenkreis zur Nutzung der anzupassenden Mietwohnung nachgewiesen wird. (z. Bsp. durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder einer Bescheinigung durch Behindertenberatungsstellen).
Die Wohnung ist für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren einem Berechtigten zur Nutzung zu überlassen. Bei Wohngemeinschaften müssen mindestens die Hälfte der Bewohner berechtigte Personen sein
Art der Leistung
Zuschuss in Höhe von bis zu 90 Prozent der anerkannten förderfähigen Kosten mit Obergrenzen in Höhe von 8.000, 10.000 und 25.000 Euro je nach Art der Baumaßnahme.
Ausschlusskriterien
Maßnahmen, die vor Erteilung des Bewilligungsbescheides begonnen wurden, denen planungs- und baurechtliche Belange entgegen stehen, die im Rahmen anderer Förderrichtlinien des Landes Brandenburg oder mit Mitteln öffentlicher Haushalte gefördert werden oder deren Förderung bereits beantragt wurde.
Außerdem werden Maßnahmen nicht gefördert, die ausschließlich durch Leistungen Dritter finanziert werden.
Antragsstellung
Förderanträge sind bei der ILB auf dem vorgeschriebenen Antragsvordruck unter Beifügung der dort aufgeführten erforderlichen Unterlagen zu stellen. Dazu gehören u. a. eine Bestätigung der Behindertenberatungsstelle oder eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, ein Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan, eine Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter und Verpflichtungserklärung sowie eine Kopie des Mietvertrages
Ansprechpartner
Die Auskunfts- und Förderstelle ist die:
InvestitionsBank des Landes Brandenburg
Gundula Groß
Steinstraße 104-106
14480 Potsdam
Info-Telefon: 0331/660-1334
Fax: 0331/6601491
Mail: immo-kunden@ilb.de.
Download
Kurzinformationen, Antragsformulare und weitere Informationen stehen zum Download auf folgender Internetseite der InvestionsBank des Landes Brandenburg zur Verfügung.: http://www.ilb.de/de/wohnungsbau/zuschuesse_2/behindertengerechte_anpassung_von_vorhandenem_wohnraum/index.html
Internetseiten
Übersichtige und zugleich ausführliche Angaben sind auf der Seite baufoerderer.de, unter der Rubrik Richtlinien Bundesländer, abrufbar:
http://www.baufoerderer.de/1-2-4-0-0.html
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Förderung von Wohngruppen (Modellvorhaben) |
Land Rheinland-Pfalz über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz |
Investoren, die Mietwohneinheiten für Wohngruppen- bzw. -gemeinschaften für Menschen mit Unterstützungsbedarf schaffen. |
Niedrig verzinsliches Bau- bzw. Zusatzdarlehen |
Nein |
Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung legt das Land Rheinland-Pfalz ein Förderprogramm auf, das das selbstbestimmte Wohnen und Leben im Alter oder bei Behinderung fördern soll. Barrierefreiheit, gemeinschaftliches Wohnen sowie Pflege- und Unterstützungsleistungen stehen dabei im Vordergrund.
Wer wird gefördert?
Förderung erhalten Investoren, die Mietwohneinheiten für Wohngruppen und Wohngemeinschaften älterer Menschen mit Pflegebedarf und volljähriger Menschen mit Behinderung sowie pflegebedürftiger volljähriger Menschen mit Unterstützungsbedarf schaffen und preisgünstig diesen Personen zur Verfügung stellen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Neubau, Ersatzneubau nach Abriss, Ausbau, Umbau und Umwandlung sowie die Erweiterung von Wohnraum mit Individual- und Gemeinschatswohnfläche. Grundlage ist das "Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe" (LWTG).
Förderkonditionen
Gefördert wird über niedrig verzinsliche Baudarlehen und Zusatzdarlehen, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Der anfängliche Zinssatz beträgt 1 Prozent jährlich. Der Tilgungssatz beläuft sich auf jährlich 1 Prozent zuzüglich ersparter Zinsen.
Antragsstellung
Die Beantragung muss vor Baubeginn erfolgen. Die Anmeldung wird mit einer Kurzbeschreibung des Projekts an die ISB gerichtet.
Bauherren, deren Bauvorhaben eingeplant worden sind, reichen den Förderantrag bei der ISB ein.
Mit dem Bau darf grundsätzlich erst nach Förderzusage begonnen werden.
Antragsformulare:
http://isb.rlp.de/de/service/zielgruppen/wohnraum/formulare-und-merkblaetter/foerderung-von-wohngruppen/
Ansprechpartner bei der ISB:
Michael Back
Telefon 06131 6172-1640
Sabine Mikic
Telefon 06131 6172-1746
Alexandra Wüst
Telefon 06131 6172-1764 |
Bestandserwerb-Darlehen |
Bremen |
Bauherren / Betroffene / Erwerber einer Altimmobilie |
Darlehen |
Nein |
Förderträger
Land: Bremen
Zielgruppe
Bauherren/ Erwerber einer Altimmobilie
Name des Programms
Bestandserwerb-Darlehen.
Kurzbeschreibung
In Bremen wird das barrierefreie Bauen nicht gesondert gefördert. Die allgemeine Wohnraumförderung mit zinsvergünstigten Bestandserwerb-Darlehen der Bremer Aufbau-Bank GmbH wird beim bei Erwerb von Altimmobilien gewährt.
Schwerbehinderte Menschen (mit dem Grad der Behinderung von mindestens 80) werden jedoch durch ein Zusatzdarlehen gesondert berücksichtigt. Das Darlehen kann zugunsten von schwerbehinderten Menschen für Mehrkosten, die durch besondere bauliche Maßnahmen entstehen, die durch Art und Grad der Behinderung bedingt sind, um bis zu 10.000 Euro erhöht werden.
Leistungen
1. Für den Erwerb einer Altimmobilie im Land Bremen kann Ihnen ein Bestandserwerb-Darlehen gewährt werden.
2. Für besondere bauliche Maßnahmen, die dadurch entstehen weil eine schwerbehinderte Person diese Maßnahmen benötigt, kann das Bestandserwerbdarlehen um bis zu 10.000 Euro erhöht werden. Der Grad der Behinderung muss wenigstens 80 betragen.
Förderkriterien
Ob Sie die Darlehen erhalten hängt davon ab ob:
1. ausreichende Fördermittel vorhanden sind,
2. der Eigengeldeinsatz an den Gesamtkosten 15 Prozent beträgt,
3. Kostennachweise zur Förderung der baulichen Maßnahmen zur behindertengerechten Anpassung vorliegen,
4. das Bauvorhaben ins Wohnraumförderungsprogramm bei Bauträgermaßnahmen aufgenommen wurde.
5. eine Reservierung des Bestandserwerb-Darlehens vor Abschluss des Kaufvertrages durch die Bremer Aufbau-Bank GmbH vorlag.
Art der Leistung
1.Bestandserwerb-Darlehen in Höhe von 10.000 Euro,
2. Zusatzdarlehen aufgrund Schwerbehinderung in Höhe von bis zu 10.000 Euro.
3. Zusatzdarlehen für Energiesparmaßnahmen in Höhe von jeweils 5.000 Euro.
Bei Erhaltung der Leistung muss bis zum 12. Jahr 1 Prozent Tilgung der Darlehen jedoch keine Zinsen zurückgezahlt werden.
Vom 13. bis zum 20. Jahr müssen 2 Prozent der Tilgung, die zusätzlich ersparte Zinsen für die Darlehen und 2 Prozent der Zinsen für die Leistung zurückgezahlt werden.
Ab dem 21. Jahr müssen 5 Prozent der Tilgung, die zusätzlich ersparte Zinsen für die Darlehen und 4 Prozent der Zinsen für die Leistung zurückgezahlt werden.
Ausschlusskriterien
Wenn der Bau oder Kauf des Eigenheimes oder der Eigentumswohnung außerhalb des Bundeslandes Bremen liegt.
Für weitere Ausschusskriterien siehe Abschnitt Förderkriterien.
Ansprechpartner
Ansprechpartner und zuständig für die Förderung ist die
Bremer Aufbau-Bank GmbH (BAB),
Wachtstraße 27 - 29,
28195 Bremen,
Postanschrift: Langenstraße 2 - 4,
28195 Bremen,
Tel: 0421/9600454 oder 0421/9600455 (für Bremerhafen),
Mail: mail@wohnungsfoerderung.de.
Internetseiten
1. Die Bremer Aufbau-Bank GmbH (BAB) ist der zuständige Ansprechpartner für die Bestandserwerb-Darlehen.
2. Übersichtige und zugleich ausführliche Angaben sind auf der Seite baufoerderer.de, unter der Rubrik Richtlinien Bundesländer, zu finden:
http://www.baufoerderer.de/1-2-5-0-0.html
3. Die Internetseite BauNetz-Infoline Barrierefreies Bauen enthält unter der Rubrik Service-Förderprogramme wichtige Rahmenbedingungen zu barrierefreien Baumaßnahmen der Bundesländer:
http://www.baunetzwissen.de/standardartikel/Barrierefreies-Bauen_Landesfoerderung-fuer-Barrierefreies-Bauen-in-Bremen_149918.html
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Baudarlehen |
Bremen |
Bauherren und Käufer von Eigenheim oder Eigentumswohnung |
Darlehen |
Nein |
Förderträger
Land: Bremen
Zielgruppe
Bauherren und Käufer von Eigenheim oder Eigentumswohnung.
Name des Programms
Baudarlehen
Kurzbeschreibung
In Bremen wird das barrierefreie Bauen nicht gesondert gefördert. Die allgemeine Wohnraumförderung mit zinsvergünstigten Baudarlehen der Bremer Aufbau-Bank GmbH wird beim Bau oder Kauf eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung gewährt. Das Darlehen kann bis zu 35.000 Euro betragen.
Schwerbehinderte Menschen (mit dem Grad der Behinderung von mindestens 80) werden jedoch durch ein Zusatzdarlehen gesondert berücksichtigt. Das Darlehen kann zugunsten von schwerbehinderten Menschen für Mehrkosten, die durch besondere bauliche Maßnahmen entstehen, die durch Art und Grad der Behinderung bedingt sind, um bis zu 10.000 Euro erhöht werden.
Leistungen
1. Es werden zum Bau oder Kauf eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung Baudarlehen gewährt.
2. Für besondere bauliche Maßnahmen, die dadurch entstehen weil eine schwerbehinderte Person diese Maßnahmen benötigt, kann das Baudarlehen um bis zu 10.000 Euro erhöht werden. Der Grad der Behinderung muss wenigstens 80 betragen.
Förderkriterien
Ob Sie die Darlehen erhalten hängt davon ab ob:
1. ausreichende Fördermittel vorhanden sind,
2. der Eigengeldeinsatz an den Gesamtkosten 15 Prozent beträgt,
3. Kostennachweise zur Förderung der baulichen Maßnahmen zur behin-dertengerechten Anpassung vorliegen,
4. das Bauvorhaben ins Wohnraumförderungsprogramm bei Bauträger-maßnahmen aufgenommen wurde.
Art der Leistung
Zinsvergünstigte Baudarlehen die zunächst max. 2 und 1 Prozent Tilgung betragen. Hinzu kommt dass die ersparten Zinsen auch zurückgezahlt werden müssen.
Ausschlusskriterien
Wenn der Bau oder Kauf des Eigenheimes oder der Eigentumswohnung außerhalb des Bundeslandes Bremen liegt.
Für weitere Ausschusskriterien siehe Abschnitt Förderkriterien.
Grundlagen der Berechnung der Förderhöhe
1. Grundlagen der Berechnung der Förderhöhe ist die jeweilige Einkommensbescheinigung.
2. Der Grad der Behinderung muss mindestens 80 Prozent betragen um das Zusatzdarlehen in Höhe von bis zu EUR 10.000 zu erhalten.
Ansprechpartner
Ansprechpartner und zuständig für die Förderung ist die
Bremer Aufbau-Bank GmbH (BAB)
Wachtstraße 27 - 29
28195 Bremen
Postanschrift: Langenstraße 2 - 4
28195 Bremen
Tel: 0421/9600454 oder 0421/9600455 (für Bremerhafen)
Mail: mail@wohnungsfoerderung.de.
Internetseiten
Die Bremer Aufbau-Bank GmbH (BAB) ist der zuständige Ansprechpartner für die Baudarlehen. Auf dieser Internetseite erhalten Sie Informationen zur Bauförderung des Landes Bremen:
http://www.bab-bremen.de/de/baudarlehen
Übersichtliche und zugleich ausführliche Angaben sind auf der Seite baufoerderer.de, unter der Rubrik Richtlinien Bundesländer, zu finden:
http://www.baufoerderer.de/1-2-5-0-0.html
Die Internetseite BauNetz-Infoline Barrierefreies Bauen enthält unter der Rubrik Service-Förderprogramme wichtige Rahmenbedingungen zu barrierefreien Baumaßnahmen der Bundesländer:
http://www.baunetzwissen.de/standardartikel/Barrierefreies-Bauen_Landesfoerderung-fuer-Barrierefreies-Bauen-in-Bremen_149918.html
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Mod E, Mod F und Mod G |
Hamburg |
Betroffene und Bauherren (Eigentümer von Miet und Genossenschaftswohnungen bzw. Selbstnutzer) |
Zuschüsse |
Nein |
Förderträger
Land: Hamburg
Zielgruppe
Betroffene und Bauherren (Eigentümer von Miet und Genossenschaftswohnungen bzw. Selbstnutzer)
Name der Programme
Mod E, Mod F und Mod G
Kurzbeschreibung
Barrierefreie Umgestaltung von bestehenden Miet- und Genossenschaftswohnungen, Eigenheimen und Eigentumswohnungen (Mod E), Umgestaltung von bestehenden Miet- und Genossenschaftswohnungen in barrierefreie Wohnungen für Rollstuhlbenutzer (Mod F), Nachrüstung von Mietwohngebäuden
mit Aufzügen (Mod G).
Leistungen
Je nach Programm werden Zuschüsse in bestimmter maximaler Höhe gewährt:
Mod E: maximal 15.000 € pro Wohnung
Mod F: maximal 25.000 € pro Wohnung
Mod G: maximal 10.000 € bzw. 15.000 € pro angefahrener Station.
Es ist möglich, die drei Programme
• untereinander (Ausnahme: Mod E mit Mod F),
• mit anderen Förderprogrammen der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt und
• mit Förderprogrammen der KfW Förderbank zu kombinieren.
Förderkriterien
Gefördert werden je nach Programm bestehende Miet- oder Genossenschaftswohnungen, selbst genutzte Eigenheime und Eigentumswohnungen, bestehende Gebäude mit Miet- oder Genossenschaftswohnungen und mehr als zwei Vollgeschossen
Ausschlusskriterien
Mod E: Bei Miet- und Genossenschaftswohnungen: Mietbindung für 9 Jahre Bei selbstgenutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen: keine Bindungen
Mod F: Mietbindung für 15 Jahre Belegungsbindung für 15 Jahre
Mod G: Mietbindung für 15 Jahre
Ansprechpartner
Ansprechpartner und zuständig für die Förderung ist die
Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt
Besenbinderhof 31
20097 Hamburg
Tel: 040/24846-0
Mail: info@wk-hamburg.de
Postanschrift: Postfach 102809, 20019 Hamburg.
Downloads
Ein Merkblatt mit den wesentlichen Fördergrundsätzen in Hamburg steht im Internet zum Download bereit:
http://www.wk-hamburg.de/fileadmin/pdf/download/merkblatt_8_0808.pdf
Internetseiten
1. Die Hamburgsche Wohnungsbaukreditanstalt ist der zuständige Ansprechpartner für die Zuschüsse. Auf dieser Internetseite erhalten Sie Informationen zur Umgestaltung und Erweiterung zu rollstuhl- und altengerechten Wohnraum in Hamburg.
http://www.wk-hamburg.de/index.php?id=88
2. Übersichtige und zugleich ausführliche Angaben sind auf der Seite baufoerderer.de, unter der Rubrik Richtlinien Bundesländer, zu finden:
http://www.baufoerderer.de/1-2-6-0-0.html
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Soziale Wohnraumförderung – Mietwohnungsbau |
Hessen |
Bauherren |
Baudarlehen |
Nein |
Förderträger
Land: Hessen
Zielgruppe
Bauherren. Das sind natürliche und juristische Personen, die das Bauvorhaben für eigene oder fremde Rechnung im eigenen Namen durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.
Name des Programms
Soziale Wohnraumförderung – Mietwohnungsbau.
Kurzbeschreibung
Zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum stellt das Land Hessen zinsgünstige Baudarlehen bereit, wobei der Bund an der Finanzierung beteiligt ist. Die soziale Wohnraumförderung soll insbesondere der Versorgung von Haushalten dienen, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Die Baudarlehen werden dabei nur für die Schaffung von Wohnraum, der zur dauerhaften Fremdvermietung zweckbestimmt ist, bereitgestellt. Der Wohnraum muss eine selbständige Haushaltsführung ermöglichen.
Leistungen
Die Baudarlehen dienen zur Schaffung von Wohnraum. Dazu zählen Maßnahmen wie:
1. die Beseitigung von Schäden an Gebäuden, durch die die Gebäude auf Dauer wieder zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden,
2. Baumaßnahmen in einem neuen selbständigen Gebäude,
3. Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden, durch die unter wesentlichem Aufwand Wohnraum geschaffen wird,
4. Änderung von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse.
Bei den Maßnahmen gilt, dass die Wohnungen und ihre Zubehörräume möglichst barrierefrei zugänglich sein sollen. Dies gilt auch für die Freiflächen.
Förderkriterien
Die Bereitstellung von zinsgünstigen Baudarlehen des Landes setzt voraus,
1. dass sich auch die Gemeinde oder der Gemeindeverband angemessen an der Finanzierung beteiligt, und zwar mit mindestens 10.000 Euro je Wohneinheit. Wird Wohnraum von Genossenschaften ausschließlich zur Vermietung an deren Mitglieder errichtet, kann auf eine kommunale Mitfinanzierung verzichtet werden.
2. dass ein geeignetes Baugrundstück zur Verfügung steht.
3. dass der Bauherr eine angemessene Eigenleistung von mindestens 15 Prozent der Gesamtkosten erbringt.
Art der Leistung
Zinsgünstige Baudarlehen.
Ausschlusskriterien
Von der Förderung ausgeschlossen sind Baumaßnahmen,
1. deren Ausführung vor Beantragung der Fördermittel und vor Aufnahme in ein Förderprogramm begonnen wurde,
2. für die das Baurecht nicht gesichert ist,
3. die zur Versorgung des Bauherrn oder seiner Familienangehörigen mit Wohnraum dienen sollen (derartige Maßnahmen sind möglicherweise im Rahmen der Richtlinien über die Förderung von selbst genutztem Wohneigentum förderungsfähig),
4. bei denen die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Durchführung und eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wohnraums fraglich ist,
5. bei denen die Bauherrschaft nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt.
Grundlagen der Berechnung der Förderhöhe
Die Darlehen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum sind auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) aufgebaut.
Die Höhe des Darlehens ist unter anderem von der Wohnfläche abhängig. Es werden also nur vollständige Wohnungen und keine Teile von Wohnungen gefördert. Das Darlehen beträgt 600 Euro je qm förderungsfähiger Wohnfläche zuzüglich 75 Euro je qm für eine rollstuhlgerechte Wohnung. Um den unterschiedlichen Grundstückskosten Rechnung zu tragen, wird der Darlehensgrundbetrag um den Quadratmeterpreis des Grundstücks (Verkehrswert; mindestens 150 Euro, höchstens 500 Euro je qm) erhöht.
Ansprechpartner
Informationen erhalten Sie in Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern bei dem Magistrat. Im Übrigen bei dem Kreisausschuss des Landkreises, in dessen Gebiet der Bau errichtet werden soll. Die zuständige Wohnungsbauförderungsstelle ist abrufbar unter:
http://www.lth.de/hlb/generator/Sites/LTH/ServiceElements/ Download/msUebersichtWohnungsbaufoerderstellen.de.pdf
LandesTreuhandstelle Hessen
Strahlenbergerstraße 11
63067 Offenbach
Tel: 069/9132-2668
Mail: sabine.kleinhans@helaba.de,
Internetseiten
Weitere Informationen:
Übersichtliche und zugleich ausführliche Angaben sind auf der Seite baufoerderer.de, unter der Rubrik Richtlinien Bundesländer, zu finden:
http://www.baufoerderer.de/1-2-7-0-0.html
Die Internetseite BauNetz-Infoline Barrierefreies Bauen enthält unter der Rubrik Service-Förderprogramme wichtige Rahmenbedingungen zu barrierefreien Baumaßnahmen der Bundesländer:
http://www.baunetzwissen.de/standardartikel/Barrierefreies-Bauen_Landesfoerderung-fuer-Barrierefreies-Bauen-in-Hessen_149908.html
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Förderung der Beseitigung baulicher Hindernisse für Menschen mit Behinderungen |
Hessen |
Bauherren und Betroffene |
Kostenzuschuss |
Nein |
Förderträger
Land: Hessen
Zielgruppe
Bauherren und Betroffene: Antragsberechtigt sind die Verfügungsberechtigten des Gebäudes an dem oder in dem die Maßnahmen durchgeführt werden, sowie Mieter, wenn sie die Maßnahmen selbst finanzieren.
Name des Programms
Förderung der Beseitigung baulicher Hindernisse für Menschen mit Behinderungen.
Kurzbeschreibung
Die geförderten Wohnungen sollen baulich so gestaltet sein, dass behinderte Menschen darin einen eigenen Haushalt führen sowie selbstständig und unabhängig leben können. Weiterhin sollen die Wohngebäude und die Wohnungen barrierefrei erreichbar sein. Für diese Zwecke stellt das Land Hessen Kostenzuschüsse bereit.
Leistungen
Förderungsfähig sind bauliche Maßnahmen, Einrichtungen und Ausstattungen an und in bestehenden Wohngebäuden und auf dem Wohnungsgrundstück (näheres Wohnungsumfeld). Es werden vorrangig bauliche Maßnahmen gefördert, die den Anforderungen der Normen DIN 18024 Teil 1 und DIN 18025 Teil 1 oder 2 entsprechen. Dies sind insbesondere folgende Maßnahmen:
1. Verbesserung der Freiflächen, Plätze, Wege und PKW-Stellplätze auf dem Grundstück
2. Verbesserung der Zugänge zu den Nebenräumen außerhalb der Wohnung und zu gemeinschaftlichen Einrichtungen von Wohnanlagen
3. Verbesserung der Bewegungsfreiheit
4. Verbesserung von Toilettenräumen und Bädern
5. Beseitigung von Stufen und Schwellen
6. Errichtung von Rampen
7. Gestaltung der Treppen
8. Einbau von geeigneten Aufzügen (z.B. Treppenschrägaufzug), Küchen, Toilettenräumen und Bädern
9. Kontrastreiche Gestaltung von Bewegungsflächen innerhalb und außerhalb der Gebäude
10. Umbau von Einrichtungen zwecks Beseitigung von Verletzungsgefahr für blinde und sehbehinderte Menschen (z.B. halbhoch angebrachte Sicherungskästen im Treppenhaus, niedrige Türen)
Es werden nur Bauvorhaben gefördert, deren Finanzierung dauerhaft gesichert ist.
Förderkriterien
Die Bewilligung über die Kostenzuschusse für die Beseitigung baulicher Hindernisse ist die Wohnungsbauförderungsstelle (bei dem örtlich zuständigen Kreisausschuss des Landkreises) bzw. bei der Magistrat der kreisfreien Stadt oder bei der Magistrat der Stadt mit mehr als 50.000 Einwohnern zu beantragen. Antragsberechtigt sind die Verfügungsberechtigten des Gebäudes an dem oder in dem die Maßnahmen durchgeführt werden, sowie Mieter, wenn sie die Maßnahmen selbst finanzieren.
Art der Leistung
Für die förderungsfähigen Maßnahmen wird für die vom Eigentümer oder Angehörigen genutzte Wohnung ein Kostenzuschuss bis zu 50 Prozent und bei Miet- und Genossenschaftswohnungen ein Kostenzuschuss bis zu 80 Prozent gewährt. Förderungsfähig sind Kosten bis zu 25.000 Euro je Wohneinheit. Maßnahmekosten unter 1.000 Euro werden nicht gefördert.
Ausschlusskriterien
Von den Leistungen ausgeschlossen sind:
1. Baumaßnahmen deren Ausführung vor Bewilligung des Kostenzuschusses begonnen wurde
2. Baumaßnahmen deren Finanzierung nicht dauerhaft gesichert ist.
Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Mitteln besteht nicht. D.h. dass die Förderung vom Fall und von vorhandenen Finanzierungsmöglichkeiten des Landes abhängt.
Grundlagen der Berechnung der Förderhöhe
Die hessische Bauordnung (HBO) legt im § 49 die behindertengerechte Gestaltung von Wohnungsräumen fest.
Ansprechpartner
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Herr Peter Hartmann
Strahlenbergerstraße 11
63067 Offenbach
Tel: 069/9132-2745
Internetseiten
Die hessische Landesbauordnung ist hier abrufbar
http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/361_Baurecht/361-108-HBO/HBO.htm
Übersichtliche und zugleich ausführliche Angaben sind auf der Seite baufoerderer.de, unter der Rubrik Richtlinien Bundesländer, zu finden:
http://www.baufoerderer.de/1-2-7-0-0.html
Die Internetseite BauNetz-Infoline Barrierefreies Bauen enthält unter der Rubrik Service-Förderprogramme wichtige Rahmenbedingungen zu barrierefreien Baumaßnahmen der Bundesländer:
http://www.baunetzwissen.de/standardartikel/Barrierefreies-Bauen_Landesfoerderung-fuer-Barrierefreies-Bauen-in-Hessen_149908.html
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Div. Förderprogramme |
Mecklenburg-Vorpommern |
Bauherren / Betroffene |
--- |
Nein |
Förderträger
Land: Mecklenburg-Vorpommern
Aktueller Hinweis (Stand 13. Oktober 2008)
In Mecklenburg-Vorpommern gibt es Förderprogramme die das barrierefreie Bauen beim Umbau von Bestandswohnungen, bei der Schaffung von altengerechten Miet- und Genossenschaftswohnungen im Bestand, bei der Schaffung eines "behindertenfreundlichen" Wohnumfeldes sowie als Wohnraumanpassung für Behinderte und ältere Menschen mit zinsvergünstigten Darlehen oder Aufwendungszuschüssen vom Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern unterstützen sollen. Jedoch werden auch 2008 keine Gelder für diese Programme zur Verfügung gestellt.
Ansprechpartner
Zuständige Vorprüfstellen sind die Landratsämter und Stadtverwaltungen. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen.
Weitere Auskunft erhalten Sie bei dem:
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Geschäftsbereich der NORD/LB Girozentrale
Werkstraße 213
19061 Schwerin
Tel: 0385/6363-0
Mail: info@lfi-mv.de
Postanschrift: Postfach 160255, 19092 Schwerin
Internetseiten
Übersichtliche und zugleich ausführliche Angaben sind auf der Seite baufoerderer.de, unter der Rubrik Richtlinien Bundesländer, zu finden:
http://www.baufoerderer.de/1-2-8-0-0.html
Die Internetseite BauNetz-Infoline Barrierefreies Bauen enthält unter der Rubrik Service-Förderprogramme wichtige Rahmenbedingungen zu barrierefreien Baumaßnahmen der Bundesländer:
http://www.baunetzwissen.de/standardartikel/Barrierefreies-Bauen_Landesfoerderung-fuer-Barrierefreies-Bauen-in-Mecklenburg-Vorpommern_149906.html
Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung bietet eine Übersicht der Förderprogramme auf folgender Internetseite:
http://www.regierung-mv.de/cms2/Regierungsportal_prod/Regierungsportal/de/vm/Themen/Bau/Wohnraumfoerderung/index.jsp
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Förderung von Altenwohnungen und Wohnungen für Menschen mit Behinderung als Mietwohnungen |
Niedersachsen |
Betroffene / Bauherren |
Darlehen |
Nein |
Förderträger
Land: Niedersachsen
Zielgruppe
Betroffene / Bauherren
Name des Programms
Förderung von Altenwohnungen und Wohnungen für Menschen mit Behinderung als Mietwohnungen.
Kurzbeschreibung
Gefördert wird der Neubau, Aus- und Umbau sowie die Erweiterung von Altenwohnungen und Wohnungen für Menschen mit Behinderung als Mietwohnungen für Wohnungssuchende mit niedrigen bzw. mittleren Einkommen.
Bauvorhaben für „Betreutes Wohnen“ haben Vorrang. In diesem Fall sind entsprechende Betreuungsverträge neben den Mietverträgen abzuschließen. Wohnungen für das Betreuungs- und Hauspersonal können in die Förderung einbezogen werden.
Vorrang haben Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen.
Leistungen
Es wird ein Darlehen gewährt.
Neubau
- bis zu 40.000 Euro je Wohnung für Berechtigte nach § 9 Abs. 2 WoFG
- bis zu 30.000 Euro je Wohnung für Berechtigte nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 EinkGrVO
Für den Um- und Ausbau oder die Erweiterung bestehenden Wohnraums wird ein Darlehen bis zu 40 Prozent der Kosten gewährt; höchstens jedoch der Förderbetrag wie für ein vergleichbares Neubauvorhaben.
Im Rahmen der gesamten Um- oder Ausbaumaßnahme wird der erforderliche Einbau eines Aufzuges mit einem Zuschuss in Höhe von 40 Prozent der für die Beschaffung und Installation entstandenen Kosten gefördert.
Aufgrund der besonderen baulichen Maßnahmen für schwerbehinderte Menschen kann für Mehraufwendungen zusätzlich ein Darlehen in Höhe von bis zu 5.000 Euro je Wohnung gewährt werden.
Förderkriterien
Die Größe der Wohnung muss in angemessenem Verhältnis zur Größe des Mieterhaushaltes stehen.
Bei Altenwohnungen:
für Alleinstehende bis zu 50 qm
für zwei Haushaltsmitglieder bis zu 60 qm
Bei Wohnungen für Menschen mit Behinderung:
für Alleinstehende bis zu 50 qm
für zwei Haushaltsmitglieder bis zu 60 qm
für drei Haushaltsmitglieder bis zu 75 qm
für jedes weitere Haushaltsmitglied bis zu 10 qm
mehr.
Die angemessene Wohnfläche erhöht sich für Alleinerziehende um 10 qm und für jedes schwerbehinderte Mitglied des Haushaltes um jeweils weitere 10 qm.
Das Gesamteinkommen der Wohnungssuchenden (Einkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen) darf die Einkommensgrenzen nach § 9 WoFG Abs. 2 bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 3 EinkGrVO (§ 9 WoFG Abs. 2 + 60 %) nicht übersteigen.
Die Bonität des Investors und die Wirtschaftlichkeit des Mietobjektes müssen gegeben sein.
Der Investor ist entweder Eigentümer eines Baugrundstücks oder Erbbauberechtigter an einem geeigneten Grundstück, sofern das Erbbaurecht in der Regel für 99 Jahre bestellt ist oder weist nach, dass der Erwerb eines Grundstücks oder die Bestellung eines Erbbaurechts gesichert ist
Die Eigenleistungen wie z. B. Bargeld, Guthaben, Sach- und Arbeitsleistungen sollen 25 Prozent der Gesamtkosten betragen. Zuwendungen von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder sonstigen Dritten können hierauf angerechnet werden
Mit den Bauarbeiten darf vor Erteilung einer Förderzusage noch nicht begonnen sein.
Wenn der Investor „Betreutes Wohnen“ anbietet, muss er sicherstellen, dass mit den Mietern für die Dauer der Mietzeit ein Betreuungsvertrag abgeschlossen wird.
Ausschlusskriterien
Es sind grundpfandrechtliche Sicherheiten zu stellen. Die Absicherung kann durch eine nachrangige Grundschuld erfolgen. Bei Darlehen bis zu 20.000 Euro kann auf eine grundbuchliche Absicherung verzichtet werden.
Ansprechpartner
Ansprechpartner und zuständig für die Förderung ist die:
Niedersächsischen Landestreuhandstelle
Schiffgraben 30
30175 Hannover
Tel: 0511/361-5773 und -5774
Mail: foerderberatung@lts-nds.de.
Downloads
Unterlagen und Kurzinformationen zum Förderprogramm können auf folgender Internetseite als pdf-Dateien herunter geladen werden:
http://www.nbank.de/Privatpersonen/Wohnraum/Wohnraumfoerderung/Altenwohnungen_als_Mietwohnungen.php
Internetseiten Die Niedersächsische Landestreuhandstelle ist der zuständige Ansprechpartner für die Wohnraumförderungsmassnahmen des Landes. Auf dieser Internetseite erhalten Sie Informationen zu den entsprechenden Förderungen:
http://www.lts-nds.de/index2.php?t=23
Übersichtliche und zugleich ausführliche Angaben sind auf der Seite baufoerderer.de, unter der Rubrik Richtlinien Bundesländer, zu finden:
http://www.baufoerderer.de/1-2-9-0-0.html
Die Internetseite BauNetz-Infoline Barrierefreies Bauen enthält unter der Rubrik Service-Förderprogramme wichtige Rahmenbedingungen zu barrierefreien Baumaßnahmen der Bundesländer:
http://www.baunetzwissen.de/standardartikel/Barrierefreies-Bauen_Landesfoerderung-fuer-Barrierefreies-Bauen-in-Niedersachsen_149916.html
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Förderung von Altenwohnungen und Wohnungen für Menschen mit Behinderung als Mietwohnungen |
Niedersachsen |
Bauherren |
Darlehen / Zuschuss. |
Nein |
Förderträger
Land: Niedersachsen
Zielgruppe
Bauherren
Name des Programms
Förderung von Altenwohnungen und Wohnungen für Menschen mit Behinderung als Mietwohnungen
Kurzbeschreibung
Gefördert wird der Neubau, Aus- und Umbau sowie die Erweiterung von Altenwohnungen und Wohnungen für Menschen mit Behinderung als Mietwohnungen für Wohnungssuchende mit niedrigen bzw. mittleren Einkommen. Bauvorhaben für "Betreutes Wohnen" haben Vorrang.
Leistungen
Darlehen je nach Maßnahme in Höhe von bis zu 40.000 Euro oder Zuschuss.
Förderkriterien
Bei Bauvorhaben für „Betreutes Wohnen“ sind Betreuungsverträge neben den Mietverträgen abzuschließen. Wohnungen für das Betreuungs- und Hauspersonal können in die Förderung einbezogen werden. Vorrang haben Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen.
Die Größe der Wohnung muss in angemessenem Verhältnis zur Größe des Mieterhaushaltes stehen.
Das Gesamteinkommen der Wohnungssuchenden darf bestimmte Grenzen nicht übersteigen.
Die Bonität des Investors und die Wirtschaftlichkeit des Mietobjektes müssen gegeben sein
Der Investor ist entweder Eigentümer eines Baugrundstücks oder Erbbauberechtigter oder weist nach, dass der Erwerb eines Grundstücks oder die Bestellung eines Erbbaurechts gesichert ist Die Eigenleistungen sollen 25 Prozent der Gesamtkosten betragen.
Zuwendungen von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder sonstigen Dritten können hierauf angerechnet werden. Mit den Bauarbeiten darf vor Erteilung einer Förderzusage noch nicht begonnen sein.
Wenn der Investor „Betreutes Wohnen“ anbietet, muss er sicherstellen, dass mit den Mietern für die Dauer der Mietzeit ein Betreuungsvertrag mit folgenden Grundleistungen abgeschlossen wird
Ausschlusskriterien
Die geförderten Wohnungen dürfen nur an schwerbehinderte Menschen (mit dem Grad der Behinderung von mindestens 50) oder hilfe- und pflegebedürftige Personen (Pflegegeldstufe 1 oder höher) vermietet werden, deren Gesamteinkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Belegungsrechte können auch durch mittelbare Belegung begründet werden.
Die geförderten Wohnungen dürfen nur an ältere (ab 60 Jahre) bzw. an schwerbehinderte Menschen (mit dem Grad der Behinderung von mindestens 50) oder hilfe- und pflegebedürftige Personen vermietet werden, deren Gesamteinkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigen.
Die Dauer der Zweckbestimmung der Wohnung beträgt 15 Jahre; sie beginnt mit der Bezugsfertigkeit der Wohnung.
Während der Dauer von drei Jahren ab Bezugsfertigkeit darf für die geförderten Wohnungen eine bestimmte Nettokaltmiete nicht überschritten werden.
Antragstellung
Antragsformulare und weitere Informationen erhalten Sie bei der für den Bauort/Standort zuständigen Wohnraumförderungsstelle (Landkreis, Stadt bzw. Gemeinde). Dort reichen Sie auch den Förderantrag ein.
Ansprechpartner
Ansprechpartner und zuständig für die Förderung ist die:
Niedersächsische Landestreuhandstelle
Schiffgraben 30
30175 Hannover
Tel: 0511-30031-313
Fax: 0511-30031-11313
Mail: wohnraum@nbank.de
Downloads
Unterlagen und Kurzinformationen zum Förderprogramm können auf folgender Internetseite als pdf-Dateien herunter geladen werden:
http://www.nbank.de/Privatpersonen/Wohnraum/Wohnraumfoerderung/Mietwohnungen_f_Menschem_m_Behinderungen.php
Internetseiten
Die Niedersächsische Landestreuhandstelle ist der zuständige Ansprechpartner für die Wohnraumförderungsmaßnahmen des Landes. Auf deren Internetseite erhalten Sie Informationen zu verschiedenen Förderprogrammen:
http://www.nbank.de
Übersichtliche und zugleich ausführliche Angaben sind auf der Seite baufoerderer.de, unter der Rubrik Richtlinien Bundesländer, zu finden:
http://www.baufoerderer.de/1-2-9-0-0.html
Die Internetseite BauNetz-Infoline Barrierefreies Bauen enthält unter der Rubrik Service-Förderprogramme wichtige Rahmenbedingungen zu barrierefreien Baumaßnahmen der Bundesländer:
http://www.baunetzwissen.de/standardartikel/Barrierefreies-Bauen_Landesfoerderung-fuer-Barrierefreies-Bauen-in-Niedersachsen_149916.html
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Zinsgünstige Darlehen für den Abbau von Barrieren |
Nordrhein-Westfalen |
Betroffene / Bauherren |
Darlehen |
Nein |
Förderträger
Land: Nordrhein-Westfalen
Zielgruppe
Betroffene / Bauherren: Natürliche Personen als Eigentümerin/Eigentümer oder als sonstige dinglich Verfügungsberechtigte von Eigenheimen und Eigentumswohnungen mit ausreichender Kreditwürdigkeit.
Name des Programms
Zinsgünstige Darlehen für den Abbau von Barrieren.
Kurzbeschreibung
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert über die NRW.BANK Baumaßnahmen die nachhaltig und bewohnerorientiert für Reduzierung von Barrieren durchgeführt werden.
Leistungen
Die geförderten Leistungen müssen nachhaltig und bewohnerorientiert für Reduzierung von Barrieren sorgen. Als Beispiel für geförderte Maßnahmen können gelten:
1. Einbau einer bodengleichen Dusche,
2. Grundrissveränderungen zur Schaffung notwendiger Bewegungsflächen,
3. Ausstattungsverbesserungen, wie z.B. unterfahrbarer Waschtisch, erhöhte Toilette, Verlegung von Schaltern, Steckdosen und Haltegriffen,
4. Einbau neuer, verbreiterter Türen (Innentüren, Wohnungsabschlusstüren und Balkontüren zum Abbau von Türschwellen),
5. Schaffung stufenfrei erreichbarer Abstellflächen,
6. Umbau/Anbau eines Balkons oder einer Terrasse (barrierefrei),
7. Überwindung von Differenzstufen zwischen Eingang und Erdgeschoss durch Rampen, Aufzug, Treppenlift oder Umgestaltung eines Nebeneingangs,
8. Nachrüstung mit elektrischen Türöffnern,
9. Einbau, Anbau und Modernisierung eines Aufzugs.
Förderkriterien
Bei den zinsgünstigen Darlehen für den Abbau von Barrieren müssen keine Einkommensgrenzen eingehalten werden.
Innerhalb der Wohnungen müssen jedoch nach Durchführung der geförderten Maßnahmen mindestens ein Wohn- und Schlafraum, die Küche oder Kochnische sowie ein Bad ohne Stufen, Schwellen oder der unteren Türanschläge zu erreichen sein. Hinzu kommt, dass das Bad mit Waschtisch, Toilette und bodengleicher Dusche ausgestattet sein muss. Darüber hinaus müssen Toilette und Dusche sofern sie in getrennten Räumen untergebracht sind, beide ohne Stufen, Schwellen oder untere Türanschläge zu erreichen sein. Über mögliche Ausnahmen können Sie von der zuständigen Bewilligungsbehörde Informationen erhalten.
Die Maßnahmen müssen innerhalb von 36 Monaten nach Erstellung der Förderzusage abgeschlossen sein.
Mit der Anzeige der Fertigstellung der Maßnahme ist ein Kostennachweis in Form einer summarischen Kostenaufstellung vorzulegen. Die Vorlagefrist für den Kostennachweis bestimmt die Bewilligungsbehörde. Werden Maßnahmen nicht wie beantragt durchgeführt oder entstehen tatsächlich geringere Kosten, bleibt eine Darlehenskürzung oder Kündigung vorbehalten.
Art der Leistung
1. Die zinsgünstigen Darlehen können bis zu 15.000 Euro pro Wohnung und höchstens 50 Prozent der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten betragen.
2. Zusätzlich kann ein Darlehen von 2.100 Euro pro erschlossene Wohnung erhalten werden, wenn erstmalig ein Aufzug eingebaut wird jedoch höchstens 50 Prozent der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten. Der Darlehenshöchstbetrag beträgt 46.200 Euro pro Aufzug.
Ausschlusskriterien
Es werden keine Maßnahmen gefördert:
1. mit denen schon vor der Förderantragstellung begonnen wurde. Hierzu zählt bereits der Abschluss eines Leistungs- oder Lieferungsvertrags.
2. denen planungs- und baurechtliche Belange entgegenstehen.
3. an Wohngebäuden mit baulichen Missständen;
4. in Wohngebäuden mit mehr als 4, in Innenstädten und Innenstadtrandlagen mit mehr als 6 Vollgeschossen;
5. die an Wohngebäuden durchgeführt werden sollen, für die eine Förderzusage innerhalb der letzten fünf Jahre erteilt, dann aber zurückgegeben worden ist;
6. in Wohnungen, deren Wohnfläche nicht größer ist als 34 Quadratmeter.
7. deren Förderhöhe unter 2500 Euro liegt
Weitere Ausschusskriterien siehe unter „Förderkriterien“.
Grundlagen der Berechnung der Förderhöhe
Grundlagen der Förderhöhe sind die förderfähigen Kosten bis zu 15.000 Euro und die Kreditwürdigkeit, die von der NRW.BANK bestimmt wird.
Ansprechpartner
Ansprechpartner und zuständig für die Förderung sind die Stadt- oder Kreisverwaltung, in deren Bereich das zu fördernde Objekt liegt. Zuständig ist in der Regel das Amt für Wohnungswesen. Hier finden Sie die für Sie zuständige Bewilligungsbehörde:
http://www.nrwbank.de/de/foerderlotse/servicetools/behoerdenauskunft/index.html
Weitere Informationen erhalten Sie bei der:
Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen
Kavalleriestraße 22
40213 Düsseldorf
Tel.: +49 211 91741-0
Fax: +49 211 91741-1800
Mail: info@nrwbank.de
http://www.nrwbank.de/de/service/head/contact/index.html
Downloads
Den Förderantrag für barrierefreies Fördern finden Sie unter:
http://www.nrwbank.de/foerderlotse-dokumente/Binary-wohnraumfoerderung-antrag-barrierefreiheit-verbesserung-energieeffizienz.pdf.pdf?contentType=application/pdf&pfad=/1/8/5318/
Internetseiten
1. Übersichtliche und zugleich ausführliche Angaben sind auf der Seite baufoerderer.de, unter der Rubrik Richtlinien Bundesländer, zu finden:
http://www.baufoerderer.de/1-2-91-0-0.html
2. Die Internetseite BauNetz-Infoline Barrierefreies Bauen enthält unter der Rubrik Service-Förderprogramme wichtige Rahmenbedingungen zu barrierefreien Baumaßnahmen der Bundesländer:
http://www.baunetzwissen.de/standardartikel/Barrierefreies-Bauen_Landesfoerderung-fuer-Barrierefreies-Bauen-in-Nordrhein-Westfalen_149904.html
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Modernisierungsprogramm |
Investitions- und Strukturbank |
Betroffene / Bauherren |
zinsverbilligte Kapitalmarktdarlehen |
Nein |
Förderträger Land Rheinland-Pfalz
Zielgruppe Betroffene/Bauherren: Eigentümer von selbst genutztem Wohneigentum, wenn sie bestimmte Einkommensgrenzen um nicht mehr als 60 Prozent überschreiten.
Name des Programms Förderung der Modernisierung
Kurzbeschreibung Das Land unterstützt im Rahmen des Programms „Förderung von Modernisierung“ Maßnahmen, die barrierefreies Wohnen, Energie- oder Wassereinsparungen oder die Nutzung alternativer oder regenerativer Energien ermöglichen. Außerdem werden Umbauvorhaben gefördert, die die Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern.
Leistungen Gefördert wird zum Beispiel der Einbau eines Aufzugs oder der Einbau einer Rampe für Rollstuhlfahrer, der Einbau breiterer Türen und/oder sonstiger Maßnahmen, die einer barrierefreien Zugänglichkeit dienen.
Förderkriterien Bei barrierefreien Umbauten ist die DIN 18040 bei Baumaßnahmen zu beachten.
Art der Leistung Das Darlehen wird für einen Vier-Personenhaushalt mit bis zu 60.000 Euro bewilligt. Gibt es mehr Mitglieder im Haushalt, erhöht sich das Darlehen um 5.000 Euro pro Person. Die Höhe des Darlehens ist auf die voraussichtliche Investitionssumme begrenzt. Die Kosten sind bei Antragsstellung mittels eines fachkundigen Kostenvoranschlags nachzuweisen.
Antragsstellung Anträge auf Förderung sind vor Beginn der Modernisierungsarbeiten bei der Stadt- oder Kreisverwaltung, in deren Gebiet das Wohngebäude liegt, zu stellen. Dort erfolgt auch eine eingehende Beratung. Für Neubau-, Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen sind Planzeichnungen und Wohnflächenberechnungen bei Stellung des Antrags auf Erteilung einer Förderbestätigung vorzulegen.
Das Portal barrierefrei.de unterstützt Sie bei Ihrem barrierefreien Bauvorhaben. Beim Einbau einer Rollstuhlrampe können Sie sich mithilfe der Angebotsfunktion einen Kostenvoranschlag für den Kauf einer nachrüstbaren Rampe erstellen lassen.
Ansprechpartner Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) Löwenhofstraße 1 55116 Mainz Postanschrift: Postfach 30 24, 55020 Mainz
Für gezielte Beratung zur Finanzierung von Modernisierungsmaßnahmen stehen seitens der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) folgende Ansprechpartner zur Verfügung:
Michael Back, Telefon 06131 6172-1640 Monika Becker, Telefon 06131 6172-1739 Alexandra Wüst, Telefon 06131 6172-1764
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Wohnraumförderung |
Saarland |
Bauherren / Betroffene (Privatpersonen) |
Darlehen |
Nein |
Förderträger
Land: Saarland
Zielgruppe
Bauherren / Betroffene (Privatpersonen)
Name des Programms
Wohnraumförderung
Kurzbeschreibung
Ziel des Programms ist es, einen Beitrag zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Wohnversorgung zu leisten. Gefördert wird die Durchführung von wesentlichen Baumaßnahmen an selbstgenutzten Gebäuden, um diese an geänderte Wohnbedürfnisse anzupassen.
Leistungen
Zinsverbilligtes Darlehen
Förderkriterien
Die Förderung ist an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden:
Einpersonenhaushalt:18.000 Euro
Zweipersonenhaushalt 27.000 Euro
zzgl. für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 6.150 Euro
zzgl. für jedes Kind, das bei der Lohn- und Einkommenssteuer berücksichtigt wird 750 Euro.
Gefördert werden bis 30 Prozent der Gesamtkosten, max. 400 Euro je qm
Die förderbare Wohnfläche für einen vier Personen Haushalt beträgt 90 qm, sie erhöht oder ermäßigt sich um jeweils 10 qm je Person, wenn zum Haushalt mehr oder weniger als vier Personen gehören.
Sofern für behinderte Menschen spezifische bauliche Maßnahmen erforderlich werden, die entsprechende Mehrkosten verursachen, kann der Kreditbetrag um bis zu 15.000 Euro aufgestockt werden.
Nachfinanzierungen sind ausgeschlossen. Die Gesamtfinanzierung der Maßnahmen muss sichergestellt sein.
Die Eigenleistung muss mindestens 20 Prozent der Gesamtkosten betragen.
Außerdem richtet sich die Förderung nach bestimmten max. Größen der Wohnfläche sowie nach einer Nutzungsbindung von zehn Jahren. Die Bauweise muss kosten- und flächensparend sowie ökologisch sein.
Art der Leistung
Zur Berechnung der Förderhöhe werden die Baukosten einschließlich Baunebenkosten herangezogen.
Ausschlusskriterien
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
- die Belastung auch bei Einhaltung der Einkommens- und Belastungsgrenzen 20 Prozent des erzielbaren Haushaltseinkommens unterschreitet,
- das vorhandene Eigenkapital 50 Prozent der Gesamtkosten des Vorhabens übersteigt,
- zu erwarten ist, dass das Gesamteinkommen innerhalb von zwei Jahren nach der Antragstellung die maßgebliche Einkommensgrenze um mehr als 25 Prozent überschreiten wird oder - der Antragsteller bereits über Wohneigentum von ausreichender Größe und zweckmäßigem Zuschnitt verfügt.
Antragsstellung
Förderanträge sind über die SIKB beim Landesamt für Zentrale Dienste zu stellen.
Ansprechpartner
Ansprechpartner für weitere Informationen ist das:
Ministerium der Finanzen
Referat Wohnungsbauförderung
Am Tummelplatz 7
66117 Saarbrücken
Tel: 0681/501-2613, -2617 und -2618
Fax: 0681/501-2604.
Informationen zur Antragstellung, zu den Fördervoraussetzungen und Darlehenskonditionen bietet die SIKB unter ihrer Wohnungsbau-Hotline 0180 - 57 30 33 0
Internetseite
1. Das Informationsangebot des Landes Saarland zur Wohnraumförderung finden Sie unter:
http://www.saarland.de/SID-3E724395-1CA1DD7C/3961.htm
2. Übersichtliche und zugleich ausführliche Angaben sind auf der Seite baufoerderer.de, unter http://www.baufoerderer.de/1-2-93-0-0.html oder auf der Internetseite baunetzwissen.de unter http://www.baunetzwissen.de/standardartikel/Barrierefreies-Bauen_Landesfoerderung-fuer-Barrierefreies-Bauen-im-Saarland_149912.html zu finden.
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Förderprogramm des Saarlands zur Modernisierung und Ausbau von Mietwohnungen für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen |
Land Saarland |
Private Vermieter, Wohnungsbaugesellschaften |
Darlehen oder Zuschuss |
Nein |
Kurzbeschreibung:
Ziel des Förderprogramms ist die Schaffung von mehr Mietwohnraum im Saarland für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung mit geringem Einkommen. Die Förderung kann ausschließlich nur von Wohnungseigentümern in Anspruch genommen werden.
Leistungen:
Zinsgünstiges Baudarlehen oder nicht rückzahlbarer Zuschuss
Förderkriterien:
Gefördert werden Bauvorhaben, die in Mehrfamilienhäusern mit mindestsens drei Wohnungen durchgeführt werden. Dadurch müssen mindestens zwei Mietwohnungen innerhalb desselben Gebäudes modernisiert oder geschaffen werden. Als Mietwohnungen gelten Wohnungen, die nicht vom Eigentümer selbst genutzt werden, sondern dazu bestimmt sind, sie Wohnungsbewerbern aufgrund eines Mietverhältnisses zur Wohnnutzung zu überlassen.
In Anlehnung an die Bedarfssituation auf dem Wohnungsmarkt dient das Programm zur Herstellung von barrierefreiem Wohnraum vor allem für behinderte Menschen bzw. barrierearmen für ältere Menschen. Bei barrierearmen Wohnungen können 80 Prozent der förderbaren Kosten bis maximal 50.000 Euro Darlehen je Wohnung gefördert werden. Als Zuschuss können 20 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal 15.000 Euro je Wohnung gewährt werden. Bei barrierefreien Wohungen entsprechend der DIN 18040 ist die Förderung höher: Gefördert werden 80 Prozent der förderbaren Kosten bis maximal 65.000 Euro Darlehen je Wohnung. In der Zuschussvariante können 20 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal 20.000 Euro je Wohnungen gefördert werden.
Ausschlusskriterien:
Das Programm wird ausschließlich aus Mitteln der Wohnraumförderung finanziert, deren Vergabe an enge rechtliche Grenzen gebunden ist. Die geförderten Wohnungen unterliegen nach Abschluss der Modernisierung einer Belegungs- und Mietpreisbindung in einem Zeitraum von zehn Jahren. Je nach Wohngebietslage und Wohnungsgestaltung variieren die Mietobergrenzen zwischen 4,10 und 5,50 Euro pro qm. Entsprechende Einkommensgrenzen müssen beachtet werden.
Antragstellung:
Anträge werden über die Saarländische Investitions- und Kreditbank (SKIB) gestellt und vom Landesamt für zentrale Dienste des Ministeriums der Finanzen bearbeitet.
Nähere Informationen:
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie: Tel.: 0681 / 501 33 11
Saarländische Investitions- und Kreditbank (SIKB): Tel.: 0180 5 73 03 30
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KFW-Wohneigentumsprogramm |
Sachsen |
Bauherren / Betroffene |
KfW-Darlehen mit zusätzlicher SAB-Förderun |
Nein |
Förderträger
Land: Sachsen
Zielgruppe
Bauherren / Betroffene
Name des Programms
KFW-Wohneigentumsprogramm
Kurzbeschreibung
Ein eigenes Förderprogramm für Menschen mit Behinderungen gibt es in Sachsen nicht. Gefördert wird der Wohnungsbau in Zusammenarbeit mit der KfW-Bank. Mit dem Förderprogramm will Sachsen zur Bildung von Wohneigentum beitragen. Zu dem geförderten Wohneigentum zählen der Bau oder der Erwerb von selbst genutzten Eigenheimen oder Eigentumswohnungen sowie eventuelle Kosten für Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Umbaumaßnahmen.
Leistungen
KfW-Darlehen mit zusätzlicher SAB-Förderung bis zu 30 Prozent der Gesamtkosten, höchstens 100.000 Euro
Förderkriterien
Das Programm zielt auf Privatpersonen ab, die durch Bau oder Erwerb Wohneigentum zur Selbstnutzung in Sachsen schaffen.
Ausschlusskriterien
Für Ausschusskriterien siehe Abschnitt Förderkriterien.
Grundlagen der Berechnung der Förderhöhe
Die Förderhöhe ist von den jeweiligen baulichen Maßnahmen abhängig. Die Höhe der zinsverbilligten Darlehen kann bis zu 30 Prozent der angemessenen Gesamtkosten und maximal 100.000 Euro betragen.
Ansprechpartner
Ansprechpartner und zuständig für die Förderung sind die Wohnungsbauförderstellen der Landratsämter und kreisfreien Städte.
Weitere Auskünfte erhalten Sie auch bei der:
Sächsischen Aufbaubank – Förderbank -
Pirnaischen Straße 9
01069 Dresden
(Postanschrift: Sächsische Aufbaubank - Förderbank - , 01054 Dresden)
Tel. Wohneigentumsprogramm: 0351/4910-4920
Mail: servicecenter@sab.sachsen.de
Internetseite
1. Die Sächsische Aufbaubank ist der zuständige Ansprechpartner für die Förderdarlehen. Auf dieser Internetseite erhalten Sie Informationen zum SAB-Wohneigentumsprogramm:
http://www.sab.sachsen.de/servlet/PB/menu/1024814_l1/index.html
2. Zur Berechnung der individuellen Förderhöhe bietet die Sächsische Aufbaubank einen Rechner im Internet an:
http://www.sab.sachsen.de/servlet/PB/menu/1024814_l1/index.html
3. Übersichtliche und zugleich ausführliche Angaben sind auf der Seite baufoerderer.de http://www.baufoerderer.de/1-2-94-0-0.html oder auf der Internetseite baunetzwissen.de: http://www.baunetzwissen.de/standardartikel/Barrierefreies-Bauen_Landesfoerderung-fuer-Barrierefreies-Bauen-in-Sachsen_149926.html zu finden.
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Herrichtung von Wohngebäuden zur anschließenden Veräußerung an Selbstnutzer |
Sachsen-Anhalt |
Alle natürlichen und juristischen Personen |
Baudarlehen |
Nein |
Förderträger
Land: Sachsen-Anhalt
Zielgruppe
Alle natürlichen und juristischen Personen.
Name des Programms
Herrichtung von Wohngebäuden zur anschließenden Veräußerung an Selbstnutzer.
Kurzbeschreibung
Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt gewährt im Auftrag des Landes Sachsen-Anhalt verbilligte Baudarlehen mit dem Ziel, dass Bestandsgebäude durch Modernisierung, Instandsetzung bzw. Sanierung zum Zwecke der anschließenden Veräußerung an Selbstnutzer hergerichtet werden. Dabei müssen die Förderobjekte über einen barrierefreien Zugang verfügen und in einer förderfähigen Gebietskulisse einer am Programm Stadtumbau-Ost beteiligten Stadt oder Gemeinde liegen.
Leistungen
Zinsverbilligtes Baudarlehen
Förderkriterien
Ob Sie gefördert werden hängt von folgenden Kriterien ab:
1. Es werden nur Vorhaben finanziert, welche noch nicht begonnen worden sind.
2. Das zu finanzierende Objekt muss in einer förderfähigen Gebietskulisse in am Programm Stadtumbau – Ost beteiligten Städten und Gemeinden liegen.
3. Die Herrichtung des Objektes muss zuwendungsfähige Ausgaben in Höhe von mindestens 250 Euro je Quadratmeter Wohnfläche verursachen.
4. Die Bonität des Antragstellers muss nachgewiesen sein.
5. Eigenleistungen einschließlich Eigenkapital müssen in Höhe von 15 Prozent erbracht werden.
6. Die hergerichteten Wohnungen sind an selbst nutzende Eigentümer zu veräußern.
Art der Leistung
Es können Darlehen in Höhe von bis zu 50 Prozent der Bau- und Baunebenkosten und bis maximal 500 Euro je Quadratmeter Wohnfläche mit einer Laufzeit von bis zu 10 Jahren gewährt werden. Es ist bei Veräußerung der Wohnungen (ggf. anteilig) zurückzuzahlen.
Das Baudarlehen wird als Anschubfinanzierung über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren zinsfrei gewährt.
Ausschlusskriterien
Für Ausschusskriterien siehe Abschnitt Förderkriterien.
Unterlagen, die der Antragsstellung beizulegen sind
Unter diesem Link finden Sie auf der rechten Seite Förderanträge dieses Förderprogramms:
http://www.ib-sachsen-anhalt.de/sites/wohnungsbau/herrichtung_verkauf.html
Ansprechpartner
Ansprechpartner und zuständig für die Förderung ist die:
Investitionsbank Sachsen-Anhalt
Abteilung Immobilienförderung
Domplatz 12
39104 Magdeburg
Gebührenfreie Hotline: 0800/5600846
Mail: beratung@ib-lsa.de
Postanschrift: Postfach 3840, 39013 Magdeburg
Downloads
Unter diesem Link finden Sie Förderanträge zum Förderprogramm:
http://www.ib-sachsen-anhalt.de/sites/wohnungsbau/herrichtung_verkauf.html
Internetseiten
1. Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt ist der zuständige Ansprechpartner für die Förderdarlehen. Auf dieser Internetseite erhalten Sie ein Merkblatt sowie die Richtlinien zum Förderprogramm.
http://www.ib-sachsen-anhalt.de/sites/wohnungsbau/herrichtung_verkauf.html
2. Übersichtliche und ausführliche Angaben sind auf der Seite baufoerderer.de
http://www.baufoerderer.de/1-2-95-0-0.html oder auf dem Portal baunetzwissen.de http://www.baunetzwissen.de/standardartikel/Barrierefreies-Bauen_Landesfoerderung-fuer-Barrierefreies-Bauen-in-Sachsen-Anhalt_149902.html zu finden
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Wohnungsbauförderung - Thüringer Familienbaudarlehen |
Thüringen |
Bauherren / Betroffene |
Darlehen |
Nein |
Förderträger
Land: Thüringen
Zielgruppe
Bauherren / Betroffene:
Bei Neubau und Ersterwerb eines Eigenheimes / einer Eigentumswohnung in den Programmgemeinden des Stadtumbauprogramms-Ost:
* junge Ehepaare (nicht länger als fünf Jahre verheiratet und keiner hat das 40. Lebensjahr vollendet),
* Haushalte mit einem Kind,
* Haushalte ab zwei Haushaltsmitgliedern, von denen mind. einer mit einem Grad von 50 schwerbehindert ist.
Bei Neubau und Ersterwerb eines Eigenheimes / einer Eigentumswohnung:
* Haushalte mit mind. zwei Kindern,
* Haushalte ab zwei Haushaltsmitgliedern, von denen mind. einer mit einem Grad von 50 schwerbehindert ist.
Bei Bestandserwerb sowie Ausbau/Erweiterung:
* keine Einschränkungen hinsichtlich der im Haushalt lebenden Personen.
Name des Programms
Wohnungsbauförderung - Thüringer Familienbaudarlehen
Kurzbeschreibung
Gefördert wird die Schaffung von eigengenutztem Wohnraum:
• Neubau und Ersterwerb (innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung) eines Eigenheimes/Eigentumswohnung in den Programmgemeinden des Stadtumbauprogramms-Ost ,
• Zweiterwerb eines vorhandenen Eigenheims (Bestandserwerb),
• Ausbau oder Erweiterung mit Baukosten von mind. 25.000 Euro.
Leistungen
Darlehen
Förderkriterien
Gefördert werden Haushalte, deren Einkommen die Grenzen des § 9 WoFG um nicht mehr als 60 Prozent überschreiten.
Jährliches Haushaltsbruttoeinkommen (Richtwert):
1-Personen-Haushalt 28.400 Euro
2-Personen-Haushalt 42.100 Euro
3-Personen-Haushalt 51.500 Euro
4-Personen-Haushalt 60.900 Euro
5-Personen-Haushalt 70.200 Euro
jede weitere Person: 9.370 Euro
zusätzlich je Kind: 1.140 Euro
Diese Angaben entsprechen einem Musterhaushalt. Daher kann je nach persönlichen Verhältnissen auch bei einem höheren Haushaltsbruttoeinkommen die Grenze eingehalten werden.
* Das Darlehen muss vor Baubeginn oder Abschluss des Vertrages beantragt werden.
* Es ist eine Mindesteigenleistung von 20 Prozent zu erbringen.
* Eine Kombination mit Darlehen aus dem KfW-Wohneigentumsprogramm ist nicht möglich.
Art der Leistung
Darlehen in Höhe von 30 Prozent der Gesamtkosten:
* max. 100.000 Euro
* mind. 15.000 Euro
Antragstellung
Die Antragsannahme und die Prüfung der Einkommensgrenzen erfolgt durch die Mitarbeiter des zuständigen Landratsamtes / der kreisfreien Stadt, in dessen/deren Gebiet sich die Immobilie befindet.
Ansprechpartner
Zuständige Bewilligungsstellen sind in der Regel die Wohnungsbauförderstellen der Landratsämter und kreisfreien Städte. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen.
Hier erhalten Sie weitere Auskunft über die Förderungen des Landes:
Thüringer Aufbaubank (TAB)
Gorkistraße 9 (S-Finanzzentrum)
99084 Erfurt
Tel: 0361/7447-123
Fax: 0361/7447-559
Mail: wobau_info@aufbaubank.de
Postanschrift: Postfach 900244, 99105 Erfurt.
Downloads
Antragsunterlagen und Informationen zum Programm können hier herunter geladen werden:
http://www.aufbaubank.de/index.php?p=3&a=show&data[pid]=25&
Internetseite
1. Die Internetseite der Thüringer Aufbaubank enthält aktuelle Informationen zur Wohnraumförderung des Landes:
http://www.aufbaubank.de/index.php?p=3&a=show&data[pid]=25&
2. Ausführliche Informationen zur Wohnungsbauförderung erhalten Sie bei Ihren Landratsämtern bzw. kreisfreien Städten Thüringens. Hier finden Sie deren Adressen und Telefonnummern:
http://www.aufbaubank.de/index.php?t=104
3. Übersichtliche zugleich ausführliche Angaben sind auf der Seite baufoerderer.de, unter der Rubrik Richtlinien Bundesländer, zu finden:
http://www.baufoerderer.de/1-2-97-0-0.html
Die Internetseite BauNetz-Infoline Barrierefreies Bauen enthält unter der Rubrik Service-Förderprogramme wichtige Rahmenbedingungen zu barrierefreien Baumaßnahmen der Bundesländer:
http://www.baunetzwissen.de/standardartikel/Barrierefreies-Bauen_Landesfoerderung-fuer-Barrierefreies-Bauen-in-Thueringen_149922.html
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Wohnraumförderung |
Baden-Württemberg |
Betroffene |
Darlehen |
Ja |
Förderträger
Land: Baden-Württemberg
Zielgruppe
Betroffene
Name des Programms -
Wohnraumförderung
Kurzbeschreibung
Gefördert wird der Neubau bzw. der Erwerb selbst genutzten Wohneigentums. Der Erwerb gebrauchten oder bestehenden Wohnraums ist dem Neubau gleichgestellt. In die Höhe des Förderdarlehens für den Erwerb bestehenden Wohnraums können Kosten für erwerbsnahe Modernisierungsmaßnahmen einbezogen werden. Gefördert wird nur geeigneter Wohnraum für schwerbehinderte Menschen oder Wohnraum, der familiengerecht ist, beziehungsweise durch erwerbsnahe Modernisierung behindertengerecht oder familiengerecht wird.
Leistungen
Darlehen
Förderkriterien
Bau, Kauf oder Umbau von neuem oder vorhandenem Wohnraum
Die erwerbsnahen Modernisierungsmaßnahmen umfassen:
* Maßnahmen zur Erhöhung des Gebrauchswerts (z.B. Änderung des Wohnungszuschnitts, Verbesserung der sanitären Einrichtungen),
* Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit von Wohnungen nach DIN 18025 Teil 1 und Teil 2,
* Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes und der Verminderung des Heizenergieverbrauchs,
* Instandsetzungsmaßnahmen zur Behebung baulicher Mängel, soweit diese durch die Modernisierung verursacht werden oder notwendig sind, weil sonst der Modernisierungszweck nicht erreicht wird.
Art der Leistung
Kapitalmarktdarlehen mit 15-jähriger Zinsverbilligung. Bei jedem weiteren Kind erhöht sich das Förderdarlehen um zusätzlich 15 000 Euro. Weitere Erwachsene in der Haushaltsgemeinschaft erhöhen den Darlehensbetrag um 5.000 Euro.
Schwer behinderte Menschen können auch ohne haushaltsangehörige Kinder gefördert werden.
Ausschlusskriterien
Gefördert werden Ehepaare, Lebenspartner i.S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften und Alleinerziehende mit mindestens einem haushaltsangehörigen Kind,schwer behinderte Menschen mit spezifischen Wohnungsversorgungsproblemen,
junge kinderlose Paare.
Als Kinder gelten nur solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Volljährige Kinder werden nur angerechnet, wenn sie wegen körperlicher, geistiger und seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass diese Kinder zum Haushalt gehören. Haushalt ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft.
Eine Schwerbehinderung bestimmt sich nach Sozialgesetzbuch und ist durch einen Schwerbehindertenausweis nachzuweisen. Spezifische Wohnungsversorgungsprobleme liegen vor, wenn sich auf Grund der Behinderung spezielle Wohnbedürfnisse (Grundriss, Ausstattung) ergeben, zum Beispiel bei Rollstuhlbenutzern oder Blinden. Die Entscheidung über das Vorliegen spezifischer Wohnungsversorgungsprobleme trifft die Wohnraumförderungsstelle.
Als junge kinderlose Paare gelten solche, bei denen keiner der Partner das 45. Lebensjahr vollendet hat und kein Kind dem Haushalt angehört.
Grundlagen der Berechnung der Förderhöhe
Die Kosten einer erwerbsnahen Modernisierung sind im Antrag nachprüfbar (z.B. durch Kostenvoranschlag) anzugeben. Erwerbs- und Modernisierungskosten dürfen zusammen die Kosten eines vergleichbaren Neubaus nicht überschreiten.
Weitere Auskunft erhalten Sie bei der:
Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank
Schlossplatz 10,
76113 Karlsruhe,
Info-Telefon: 01801/150-333 (Mo. - Do. 8 - 17 und Fr. 8 - 16 Uhr, 3,9 Cent/Min. aus dem Festnetz der Dt. Telekom),
Fax: 0721/150-1110,
Mail: wohneigentum@l-bank.de.
Weiterführende Informationen:
http://www.wm.baden-wuerttemberg.de/foerderung-von-selbst-genutztem-wohnungseigentum/121591.html
1. Die Internetseite des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg enthält aktuelle Informationen zur Wohnraumförderung des Landes:
http://www.wm.baden-wuerttemberg.de/sixcms/detail.php/121580
2. Die L-Bank, die Staatsbank für Baden-Württemberg vergibt die Darlehen im Rahmend des Landesförderungsprogramms. Auf deren Internetseite finden sich weiterführende Informationen:
http://www.l-bank.de/lbank/inhalt/nav/privatpersonen/eigengenutzterwohnraum/neubauundkaufvonwohnraum/index.nav?ceid=101163
3. Übersichtige und zugleich ausführliche Angaben sind auf der Seite baufoerderer.de, unter der Rubrik Richtlinien Bundesländer, zu finden:
http://www.baufoerderer.de/1-2-1-0-0.html
4. Die Internetseite BauNetz-Infoline Barrierefreies Bauen enthält unter der Rubrik Service-Förderprogramme wichtige Rahmenbedingungen zu barrierefreien Baumaßnahmen der Bundesländer:
http://www.infoline-barrierefreies-bauen.de/infoline/barrierefreiesbauen/foerderprogramme/
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Berufshelfer |
Berufsgenossenschaften |
Arbeitnehmer |
Beratung / Unterstützung |
Ja |
Förderträger
Verbände der Unfallversicherungsträger
(Berufsgenossenschaften)
Zielgruppe
Arbeitnehmer
Name des Programms
Berufshelfer
Kurzbeschreibung
Der zentrale Ansprechpartner für Verletzte oder Erkrankte während der gesamten Rehabilitation ist der Berufshelfer.
Der Berufshelfer wird insbesondere dann aktiv, wenn ein Verletzter nicht mehr problemlos an seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren kann. Dafür braucht der Berufshelfer medizinische Kenntnisse, aber auch berufskundliches Wissen. Denn er muss die Besonderheiten des Einzelfalls beurteilen können und Lösungen für eine berufliche Wiedereingliederung erarbeiten. Dabei spielen die Vorstellungen des Rehabilitanden genauso eine Rolle wie wirtschaftliche Erwägungen.
Der Berufshelfer führt Verhandlungen mit Arbeitsämtern, Unternehmen, Berufsförderungswerken und anderen Stellen, die für die berufliche Rehabilitation wichtig sein können. Der Berufshelfer kümmert sich auch um die soziale Rehabilitation.
Eine besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die nachgehende Betreuung von Schwerstverletzten (z.B. Querschnittgelähmte, Blinde, Schwer-Schädel-Hirnverletzte) durch den Berufshelfer der Berufsgenossenschaften. Im Rahmen der sozialen Rehabilitation besucht er insbesondere nichtberufstätige Verletzte regelmäßig, um mit ihnen zum Beispiel die persönliche Situation, die ärztliche Betreuung, die Versorgung mit Hilfsmitteln und Hilfen, die Wohnungshilfe oder die Notwendigkeit einer Kraftfahrzeughilfe abzuklären.
Ansprechpartner
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG)
Alte Heerstraße 111
D-53754 Sankt Augustin
Tel.: 02241 231-01
Fax: 02241 231-1333
E-Mail: info@hvbg.de
Hier finden Sie die für Ihren Wohnort zuständige Berufsgenossenschaft:
http://www.hvbg.de/d/pages/service/adressen_links/adressen/bg/index.html
Weiterführende Informationen im Internet:
http://www.hvbg.de/d/pages/reha/beruf/beruf9.html
http://www.hvbg.de/d/pages/reha/beruf/beruf10/index.html
Hier finden Sie ein Merkblatt mit den gemeinsamen Richtlinien der Unfallversicherungen: http://www.hvbg.de/d/pages/reha/richt/pdf/wohn.pdf
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Lastenzuschüsse nach dem Wohngeldgesetz |
Bund |
Eigentümer eines Eigenheimes |
Lastenzuschüsse |
Ja |
Förderträger
Bund und Länder jeweils zu 50 Prozent
Zielgruppe
Eigentümer eines Eigenheimes, einer Kleinsiedlung oder einer Eigentumswohnung sowie Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts. Maßgeblich ist immer nur der eigengenutzte Wohnraum.
Name des Programms
Lastenzuschüsse nach dem Wohngeldgesetz
Kurzbeschreibung
Nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) können Eigentümer von selbst genutztem Wohneigentum staatliche Unterstützung erhalten, wenn die zuschussfähige Belastung ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigt. Die Lastenzuschüsse werden für die Eigentümer gewährt, die durch Kredite belastet sind. Deshalb können sie nicht als „echte Finanzierungsmittel“ betrachtet werden. Die Zuschüsse können deshalb relevant sein, weil sie den Bau und die Verbesserung vom Eigenheim und Eigentumswohnungen unterstützen.
Leistungen
Lastenzuschüsse des Staates, die nicht zurückgezahlt werden müssen.
Förderkriterien
1. Leistungszuschüsse erhalten Eigentümer eines Eigenheimes, einer Kleinsiedlung, einer Eigentumswohnung oder Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts. Maßgeblich ist dabei immer nur der eigengenutzte Wohnraum.
2. Ob Sie Leistungszuschüsse in Anspruch nehmen können und in welcher Höhe, hängt darüber hinaus ab von:
a) der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitgliedern,
b) der Höhe des Gesamteinkommens,
c) der Höhe der zuschussfähigen Belastung.
Art der Leistung
Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.
Ausschlusskriterien
Keinen Anspruch auf Leistungszuschüsse haben Empfänger von Transferleistungen (Bsp. Arbeitslosengeld II) sowie Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft.
Für weitere Ausschlusskriterien siehe Abschnitt Förderkriterien.
Grundlagen der Berechnung der Förderhöhe
Das Recht auf Lastenzuschüsse (Wohngeld) ist im Wohngeldgesetz (WoGG) festgelegt.
Ansprechpartner
Ansprechpartner ist die Wohngeldstelle Ihrer Stadt-, Amts-, Kreis- oder Gemeindeverwaltung (je nach Bundesland und Gemeinde). Dort erhalten Sie auch weitere Auskünfte. Die Mitarbeiter der Wohngeldstelle sind verpflichtet, Sie über Ihre Rechte und Pflichten nach dem Wohngeldgesetz aufzuklären.
Weiterführende Informationen:
1. Das Wohngeldgesetz, das als Grundlage für die Leistungszuschüsse gilt, finden Sie unter dem Link:
http://www.gesetze-im-internet.de/wogg_2/index.html
2. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bietet ausführliche Informationen zum Wohngeld unter dem Link:
http://www.bmvbs.de/Staedtebau-und-Wohnungswesen/Wohnraumfoerderung-,1567/Wohngeld.htm
3. Eine Broschüre, die Ratschläge und Hinweise zum Wohngeld enthält, können Sie beim Publikationsservice des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung anfordern.
http://www.bmvbs.de/Service/Mediathek-Publikationen-,370/Publikationen-Downloads.htm
4. Auf der Internetseite baufoerderer.de des Bundesverbands Verbraucherzentrale finden Sie Beispiele zur Berechnung von Wohngeld und weitere Informationen:
http://www.baufoerderer.de/1-6-0-0-0.html
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Zinsgünstige Darlehen für zusätzliche Baumaßnahmen für behinderte Menschen |
Nordrhein-Westfallen |
Betroffene, Menschen mit Behinderungen |
Darlehen |
Nein |
Förderträger
Land: Nordrhein-Westfalen
Zielgruppe
Betroffene, Menschen mit Behinderungen
Name des Programms
Zinsgünstige Darlehen für zusätzliche Baumaßnahmen für behinderte Menschen
Kurzbeschreibung
Gefördert werden Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Neuschaffung, dem Erwerb oder der Nachrüstung von Eigenheimen oder selbst genutzten Eigentumswohnungen, die wegen der Art der Behinderung erforderlich sind. Hierunter fallen z.B.: Eine Rampe oder Hebeanlage, eine behindertengerechte Küche oder ein behindertengerechtes Bad/WC.
Die Kombination mit der Förderung für neue oder gebrauchte Immobilien ist möglich.
Leistungen
Darlehen
Förderkriterien
Im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung des Landes NRW sind Einkommensgrenzen zu beachten.
Art der Leistung
Darlehen werden bis zu folgenden Höchstgrenzen je Wohnung gewährt:
20.000 EUR für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigt,
10.000 EUR für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze um nicht mehr als 40 Prozent übersteigt
Der Darlehensbetrag ist auf die Mehrkosten der Baumaßnahme für die behindertengerechte Gestaltung beschränkt.
Ausschlusskriterien
Siehe Förderkriterien.
Ansprechpartner
NRW.Bank
Kavalleriestraße 22
40213 Düsseldorf
Tel.: +49 211 91741-0
Fax: +49 211 91741-1800
Mail: info@nrwbank.de
http://www.lbnrw.de/
Antragsstellung
Fördermittel werden bei der Stadt- oder Kreisverwaltung beantragt, in deren Bereich das zu fördernde Objekt liegt. Zuständig ist in der Regel das Amt für Wohnungswesen..
Internetseiten
1. Die Landesbank von Nordrhein-Westfalen (NRW.BANK) ist der zuständige Ansprechpartner für die Darlehen zum Ausbau- und Erweiterungsmaßnahmen für selbstgenutztes Wohneigentum. Auf dieser Internetseite erhalten Sie Informationen zur Bauförderung des Landes:
http://www.nrwbank.de/de/wohnraumportal/index.html
2. Unter diesem Link finden Sie Vordrucke, Unterlagen und Förderanträge zum Thema Eigentumsförderung.
http://www.nrwbank.de/de/wohnraumportal/service/vordrucke/eigentumsfoerderung/
3. Hier finden Sie ausführliche Informationen zum Förderprogramm und seiner Berechnung:
http://www.nrwbank.de/de/wohnraumportal/selbst-genutztes-Wohneigentum/schwerbehinderte/index.html und
http://www.nrwbank.de/de/wohnraumportal/service/einkommensgrenzen/index.html
4. Die für Sie zuständige Bewilligungsbehörde finden Sie unter:
http://www.nrwbank.de/WfaAuskunft/WfaAuskunft
5. Übersichtige und zugleich ausführliche Angaben sind auf der Seite baufoerderer.de, unter der Rubrik Richtlinien Bundesländer, zu finden:
http://www.baufoerderer.de/1-2-91-0-0.html
6. Die Internetseite BauNetz-Infoline Barrierefreies Bauen enthält unter der Rubrik Service-Förderprogramme wichtige Rahmenbedingungen zu barrierefreien Baumaßnahmen der Bundesländer:
http://www.baunetzwissen.de/standardartikel/Barrierefreies-Bauen_Landesfoerderung-fuer-Barrierefreies-Bauen-in-Nordrhein-Westfalen_149904.html
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Beratung und Information für Betriebe |
Integrationsämter |
Arbeitgeber und schwerbehinderte Menschen |
Beratung und Information |
Ja |
Förderträger
Integrationsämter
Zielgruppe
Arbeitgeber und schwerbehinderte Menschen
Name des Programms
Beratung und Information für Betriebe
Kurzbeschreibung
Die Integrationsämter haben sich dazu verpflichtet schwerbehinderte Menschen in das Arbeitsleben zu integrieren. Dabei beraten und informieren sie in allen mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zusammenhängenden Fragen, insbesondere bei der behinderungsgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen, Wohnungen und Kraftfahrzeugen sowie bei Schwierigkeiten am Arbeitsplatz.
Leistung
1. Technische Fachdienste unterstützen bei der behinderungsgerechten Ausstattung neuer oder vorhandener Arbeitsplätze. Sie beraten Arbeitgeber, schwerbehinderte Arbeitnehmer und betriebliche Integrationsteams in technisch-organisatorischen Fragen bei der Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer.
2. Die Integrationsfachdienste betreuen im Auftrag des Integrationsamtes und der Agentur für Arbeit schwerbehinderte Arbeitnehmer und beraten Arbeitgeber, Vorgesetzte und Kollegen bei psychosozialen Fragen.
Förderkriterien
Die Arbeitnehmer, für die der Arbeits- oder Ausbildungsplatz eingerichtet werden soll, müssen schwerbehindert sein. Das heißt, dass der Grad der Behinderung mindestens 50 betragen muss.
Art der Leistung
Beratung und Information
Ausschlusskriterien
Siehe Abschnitt Förderkriterien.
Grundlagen der Berechnung der Förderhöhe
Die Verpflichtung des Integrationsamtes zur Beratung und Information ist im Sozialgesetzbuch IX (§ 102) festgelegt.
Unterlagen, die der Antragsstellung beizulegen sind
Termine zur Beratung und Information können telefonisch vereinbart werden.
Ansprechpartner
Die Ansprechpartner sind vom Bundesland abhängig. Dieser Link führt zu den für Sie verantwortlichen Ansprechpartnern aller Integrationsämter.
www.integrationsaemter.de/webcom/show_kontakt-1.php/_c-499/_nr-4/land-16/i.html
Downloads
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Internetseite
Auflistung aller Integrationsämter und weitere Informationen finden Sie unter:
www.integrationsaemter.de/webcom/show_kontakt-1.php/_c-499/_nr-4/land-16/i.html
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Wohnungshilfen |
Integrationsämter |
Schwerbehinderte Menschen |
Zuschüsse, Zinszuschüsse und/oder Darlehen. |
Ja |
Förderträger
Integrationsämter
Zielgruppe
Schwerbehinderte Menschen
Name des Programms
Wohnungshilfen
Kurzbeschreibung
Die Integrationsämter haben sich dazu verpflichtet, schwerbehinderte Menschen in das Arbeitsleben zu integrieren. Die Wohnungshilfen dienen dazu, die Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum zu erleichtern, sowie einen Wohnraum und seine Ausstattung an behinderungsbedingte Bedürfnisse anzupassen.
Leistung
Die Leistungen der Wohnungshilfen umfassen die Förderung
Maßnahmen:
1. die die Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum erleichtern.
2. die dazu dienen, den Wohnraum und seine Ausstattung an behinderungsbedingte Bedürfnisse anzupassen.
3. die einen Umzug in eine behinderungsgerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung ermöglichen.
Förderkriterien
1. Die Arbeitnehmer, die von Förderungen der Wohnungshilfen profitieren wollen, müssen schwerbehindert sein. Das heißt, dass der Grad der Behinderung mindestens 50 betragen muss.
2. Der Antrag auf Förderung zur behindertengerechten Einrichtung des Wohnraums muss vor den baulichen Maßnamen erfolgen.
3. Ansonsten gelten die Förderungsvoraussetzungen für Hilfen zur Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum nach dem Zweiten Wohnraumförderungsgesetz (WoFG).
Art der Leistung
Zuschüsse, Zinszuschüsse und/oder Darlehen.
Ausschlusskriterien
Die Leistungen des Integrationsamtes werden nicht erbracht, wenn Mittel für denselben Zweck von einem Rehabilitationsträger (z. B. Agentur für Arbeit, Unfall- oder Rentenversicherungsträger), vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder erbracht werden.
Für weitere Ausschusskriterien siehe Abschnitt Förderkriterien.
Grundlagen der Berechnung der Förderhöhe
Das Sozialgesetzbuch IX (§ 102 Abs. 3) legt fest, dass das Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln Geldleistungen erbringen kann. Daraus lässt sich ablesen, dass die Förderhöhe von den zur Verfügung stehenden Mitteln des jeweiligen Integrationsamtes abhängt.
Darüber hinaus ist im Sozialgesetzbuch IX (§ 33 Abs. 8 Nr.6) festgelegt, dass Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang erstattet werden sollen.
Das Hauptkriterium für die Förderhöhe der baulichen Maßnamen ist die Entscheidung des Sachbearbeiters. Dieser bestimmt, inwiefern die bauliche Maßname zur Integration von schwerbehinderten Menschen in das Arbeitsleben beiträgt. Von dieser Entscheidung des Sachbearbeiters hängt somit auch die Förderhöhe ab.
Unterlagen, die der Antragsstellung beizulegen sind Es ist ein Formular beim zuständigen Integrationsamt anzufordern, das die Sachlage schildern soll. Daraufhin entscheidet der Sachbearbeiter des Integrationsamtes über die Förderhöhe.
Ansprechpartner
Die Ansprechpartner sind vom Bundesland abhängig. Dieser Link führt zu den für Sie verantwortlichen Ansprechpartnern aller Integrationsämter.
http://www.integrationsaemter.de/webcom/show_article.php/_c-526/_nr-6/_lkm-767/i.html
Internetseite
Informationen über Aufgaben, Arbeitsbereiche, Beratungsangebote und Publikationen der Integrationsämter finden sich auf der Internetseite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter: www.integrationsaemter.de
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Technische Arbeitshilfen |
Integrationsämter |
Schwerbehinderte Menschen |
Zuschüsse |
Ja |
Förderträger
Integrationsämter
Zielgruppe
Schwerbehinderte Menschen
Name des Programms
Technische Arbeitshilfen
Kurzbeschreibung
Die Integrationsämter haben sich dazu verpflichtet schwerbehinderte Menschen in das Arbeitsleben zu integrieren. Technische Arbeitshilfen sind Hilfsmittel für den Arbeitsplatz. Sie gehören nicht zur üblichen Ausstattung eines Arbeitsplatzes. Für einen Menschen, der eine Behinderung wegen starker Rückenbeschwerden hat, ist zum Beispiel ein besonderer Bürostuhl ein Hilfsmittel. Technische Arbeitshilfen sollen dazu beitragen, das Arbeitsleben schwerbehinderter Menschen zu ermöglichen, erleichtern und zu sichern.
Leistung
Die Leistungen des Programms „Technische Arbeitshilfen“ umfassen Förderungen wie die:
1. Erst- und Ersatzbeschaffung von technischen Arbeitshilfen.
2. Wartung und Instandhaltung technischer Arbeitshilfen.
3. Ausbildung im Gebrauch der technischen Arbeitshilfen.
Förderkriterien
1. Die Arbeitnehmer, die von Förderungen der Technischen Arbeitshilfen profitieren sollen, müssen schwerbehindert sein. Das heißt, dass der Grad der Behinderung mindestens 50 betragen muss.
2. Der Antrag auf Förderung zur Beschaffung von technischen Hilfsmitteln muss vor der Anschaffung beantragt werden.
3. Die technischen Arbeitsmittel gehen nicht in das Eigentum des Arbeitgebers über.
Art der Leistung
Zuschüsse bis zur vollen Höhe der Kosten.
Ausschlusskriterien
Die Leistungen des Integrationsamtes werden nicht erbracht, wenn Mittel für denselben Zweck von einem Rehabilitationsträger (z. B. Agentur für Arbeit, Unfall- oder Rentenversicherungsträger), vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder erbracht werden.
Für weitere Ausschusskriterien siehe Abschnitt Förderkriterien.
Grundlagen der Berechnung der Förderhöhe
Das Sozialgesetzbuch IX (§ 33 Abs. 8 Nr.5) legt fest, dass Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind, in angemessenem Umfang erstattet werden sollen.
Darüber hinaus ist in der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (§19 SchwbAV) festgelegt, dass für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden können. Gleiches gilt für die Ersatzbeschaffung und die Beschaffung zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.
Das Hauptkriterium für die Förderhöhe ist die Entscheidung des Sachbearbeiters. Dieser bestimmt inwiefern die technische Arbeitshilfe die Integration von schwerbehinderten Menschen in das Arbeitsleben erleichtert. Von dieser Entscheidung des Sachbearbeiters hängt somit auch die Förderhöhe ab.
Unterlagen, die der Antragsstellung beizulegen sind
Es ist ein Formular beim zuständigen Integrationsamt anzufordern, das die Sachlage schildern soll. Daraufhin entscheidet der Sachbearbeiter des Integrationsamtes über die Förderhöhe.
Ansprechpartner
Die Ansprechpartner sind vom Bundesland abhängig. Dieser Link führt zu den für Sie verantwortlichen Ansprechpartnern aller Integrationsämter.
http://www.integrationsaemter.de/webcom/show_article.php/_c-526/_nr-6/_lkm-767/i.html
Downloads
Ein Informationsblatt mit einer übersichtlichen Darstellung der Leistungen der Integrationsämter für schwerbehinderte Menschen kann auf der Internetseite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter herunter geladen werden:
http://www.integrationsaemter.de/files/599/ZB_Info_02_2007.qxd.pdf
Internetseite
Umfassende Informationen rund um die Eingliederung behinderter Menschen in das Berufsleben finden sich auf der Internetseite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter: www.integrationsaemter.de
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Krankenkasse, Krankenversicherung (privat) |
Krankenkasse |
Betroffene |
Div. |
Ja |
Förderträger
Krankenkasse
Zielgruppe
Betroffene
Name des Programms
Krankenkasse, Krankenversicherung (privat)
Kurzbeschreibung
Bei den Krankenkassen handelt es sich um einen Teil des deutschen Sozialversicherungs- und Gesundheitssystem. Sie haben laut SGB V § 1 die Aufgabe „die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern“. Grundsätzlich haben alle Versicherten den gleichen Anspruch auf Leistungen.
Leistungen
Die Leistungen der Krankenversicherungen sind gesetzlich festgeschrieben: Nach dem SGB V § 33 erstatten die gesetzlichen Krankenkassen Kosten für Hilfsmittel, die Behinderungen ausgleichen oder Behinderungen vorbeugen können oder die für einen Behandlungserfolg notwendig sind. In Bezug auf barrierefreies Leben handelte es sich dabei um Hilfsmittel, die in einem Hilfsmittelkatalog aufgelistet und mit einer entsprechenden Nummer versehen sind. Dazu gehören Seh- und Hörhilfen, Badehilfen, Toilettensitzerhöhungen sowie Geh- und Aufrichthilfen. Bauliche Maßnahmen werden nicht von der Krankenkasse gefördert (hierzu siehe Pflegekasse).
Förderkriterien
Für Leistungen der Kassen ist grundsätzlich eine ärztliche Verordnung (Rezept) notwendig.
Art der Leistung
Bei den von der Krankenkasse zur Verfügung gestellten Produkten handelt es sich um eine Vielzahl von Pflege- und Hilfsmitteln. Eine vollständige Auflistung finden sie im Hilfsmittelkatalog der gesetzlichen Krankenkassen, im Internet abrufbar unter: http://db1.rehadat.de/gkv2/Gkv.KHS.
Ausschlusskriterien
Siehe Förderkriterien
Grundlagen der Berechnung der Förderhöhe
Der Eigenanteil je Leistung beträgt 10 Prozent des Abgabepreises, jedoch mindestens 5 und maximal 10 Euro.
Unterlagen, die der Antragsstellung beizulegen sind
Ärztliche Verordnung / Rezept
Ansprechpartner
Ihre Hausarzt und ihre Krankenkasse vor Ort
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Pflegeversicherung |
Pflegekassen |
Betroffene |
Div. |
Ja |
Förderträger
Pflegekassen
Zielgruppe
Betroffene
Name des Programms
Pflegeversicherung
Kurzbeschreibung
Bei der Pflegeversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung. Durch die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse sind Sie auch automatisch bei der entsprechenden Pflegekasse mitversichert. Grundlage ist das Pflegeversicherungsgesetz, nach dem wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und technische Pflegemittel gefördert werden.
Leistungen
Im Fall der häuslichen Pflege unterstützt Sie die Pflegekasse bei der Beschaffung von Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfsmitteln, die der Erleichterung der Pflege oder der selbstständigen Lebensführung dienen. Dazu gehören zum Beispiel Pflegebetten oder ein Hausnotruf. Außerdem werden notwendige Umbaumaßnahmen in der Wohnung der pflegebedürftigen Person gefördert, so beispielsweise Türverbreiterungen, Rampen oder der Umbau von Sanitärbereichen sowie ein Umzug aufgrund von Pflegebedürftigkeit.
Förderkriterien
Gefördert werden pflegebedürftige Menschen, die nach einer Prüfung durch den medizinischen Dienst der Pflegekassen in die Pflegestufen I,II oder III eingestuft wurden. Zur Feststellung eines Förderbedarfs bezüglich der Verbesserung des Wohnumfeldes wird der medizinische Dienst der Krankenkassen beauftragt. Eine Bezuschussung kommt dann in Betracht, wenn durch die Maßnahme eine häusliche Pflege überhaupt erst ermöglicht oder erheblich erleichtert wird.
Art der Leistung
Nach dem SGB XI § 40 gewährt die Pflegekasse einen Zuschuss bis maximal 2557 Euro je Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfeldes.
Ausschlusskriterien
Sobald ein anderer Leistungsträger, wie z.B. der Unfallversicherungsträger, für die Förderung oder Finanzierung zuständig ist, entfällt der Anspruch gegenüber den Pflegekassen oder der privaten Pflegeversicherung. Außerdem werden Zuschüsse nur für den Haushalt gewährt, in dem die pflegebedürftige Person lebt. Eine Förderung ist außerdem nur dann möglich, wenn der Antrag vor Beginn der Umbaumaßnahme gestellt wurde.
Grundlagen der Berechnung der Förderhöhe
Die technischen Hilfsmittel werden von der Pflegekasse meist als Leihgabe zur Verfügung gestellt. Bei nicht geliehenen Hilfsmitteln müssen sich betroffene Personen über 18 Jahre mit 10 Prozent, jedoch mit maximal 25 Euro, an den Kosten beteiligen.
Bei der Wohnraumanpassung ist ein Eigenanteil von 10 Prozent der Kosten der Maßnahme vom Pflegebedürftigen zu tragen. Diese 10 Prozent dürfen jedoch nicht 50 Prozent seiner monatlichen Bruttoeinnahmen übersteigen. Der Eigenanteil entfällt, wenn der Pflegebedürftige keine eigenen Einnahmen hat.
Unterlagen, die der Antragsstellung beizulegen sind
Bitte verwenden Sie das entsprechende Antragsformular Ihrer Pflegeversicherung und stellen Sie den Antrag vor Beginn der Maßnahme. Dem Antrag sollten möglichst mehrere Kostenvoranschläge beiliegen, sowie Fotos des Ist-Zustandes sowie eine Skizze der geplanten Veränderungen mit einer Begründung. Das kann das Verfahren erleichtern und verkürzen. Ebenfalls beiliegen sollte ein Einkommensnachweis zur Festsetzung des Eigenanteils. Eine Überprüfung durch den MDK schließt sich an.
Ansprechpartner
Wenden sie sich direkt an ihre Pflegeversicherung, meist ansässig bei der Krankenkasse vor Ort.
Internetseite
Hier finden Sie die Begutachtungsrichtlinien der Pflegekassen:
http://www.bpa.de/upload/public/doc/begutachtungsrichtlinie_2006.pdf
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Selbsthilfegruppen, Betroffenen- und Sozialverbände |
Selbsthilfegruppen, Betroffenenverbände und Sozialverbände |
Betroffene |
Beratung, Interessenvertretung, Ansprechpartner und Anwalt für sozial Benachteiligte |
Ja |
Förderträger
Selbsthilfegruppen, Betroffenenverbände und Sozialverbände
Zielgruppe
Betroffene
Kurzbeschreibung
Es gibt eine Vielzahl von Selbsthilfegruppen, Betroffenen- und Sozialverbände, die meist in einer Dachorganisation zusammengeschlossen sind.
Diese fördern kein barrierefreies Bauen und Wohnen, stehen jedoch als Ansprechpartner für Informationen und Beratungsleistungen zur Verfügung.
Unter Kontakte, finden Sie eine Auswahl von Adressen, an die Sie sich wenden können um nähere Informationen zum Thema barrierefreies Bauen und Wohnen zu bekommen.
Leistungen
Beratung, Interessenvertretung, Ansprechpartner und Anwalt für sozial Benachteiligte und von gesellschaftlicher Ausgrenzung bedrohter Menschen, Partner in sozialen Fragen und bei Fragen zum Wohnungsbau .
Ansprechpartner
Eine Abfrage der für Ihr Wohngebiet zuständigen Ansprechpartner finden Sie unter http://barrierefrei.de/foerderungssuche
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Kriegsopferfürsorge - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben |
Landesämter für Versorgung und Soziales |
Arbeitnehmer |
u.a. Übernahme der Kosten für Arbeitsausrüstung, für technische Arbeitshilfen und Erstattung von Umzugskosten |
Ja |
Förderträger
Landesämter für Versorgung und Soziales
Zielgruppe
Arbeitnehmer
Name des Programms
Kriegsopferfürsorge - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Kurzbeschreibung
Teilhabe am Arbeitsleben
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 26 BVG sind abzugrenzen von den Hilfen für schwerbehinderte Arbeitnehmer nach dem SGB IX. Der Leistungskatalog der Hilfen gemäß § 26 BVG ist umfangreicher.
Die berufsfördernden Leistungen bilden ein wesentliches Teilstück der gesamten Rehabilitation sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Bemühungen, die Eingliederung oder Wiedereingliederung der Beschädigten in Arbeit, Beruf und Gesellschaft sicherzustellen. Sie soll den Willen zur Selbsthilfe stärken und die Fähigkeit vermitteln, (wieder) einen angemessenen Arbeitsplatz im Wirtschaftsleben einzunehmen und so eine ausreichende und angemessene Existenzgrundlage zu schaffen.
Der Umfang der möglichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist weit.
Aus dem Hilfekatalog §§ 2 - 12 Kriegsopferfürsorge-Verordnung (KFürsV) sind auszugsweise die Übernahme der Kosten für Arbeitsausrüstung (Arbeitskleidung und Arbeitsgerät) als auch die Kosten für technische Arbeitshilfen und die Erstattung von Umzugskosten zu nennen.
Ansprechpartner
Baden-Württemberg
Regierungspräsidium Stuttgart
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart
Telefon: 0711 904-0
Telefax: 0711 904-2408
eMail: poststelle@rps.bwl.de
Web: http://www.rp-stuttgart.de
Bayern
Bayerisches Landesamt für Versorgung und Familienförderung
Kreuz 25
95445 Bayreuth
Postanschrift: *
Tel.: + 49-921-605-03
Fax.: + 49-921-605-03
eMail: poststelle@lvf.bayern.de
Web: http://www.lvf.bayern.de
Berlin
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Versorgungsamt/Kundencenter
Albrecht-Achilles-Strasse 62
10709 Berlin
Postanschrift:
Postfach 31 09 29
10639 Berlin
Tel.: + 49-30-9012-6464
Fax.: + 49-30-9012-3235
eMail: infoservice@lageso.verwalt-berlin.de
Web: http://www.berlin.de/SenGesSozV/lageso/aas.html
Brandenburg
Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg
Weinbergstraße 10
3050 Cottbus
Postanschrift:
Postfach 100763
3007 Cottbus
Tel.: + 49-355-47650
Fax.: + 49-355-4765221
eMail: epost@lasv.brandenburg.de
Web: www.lasv.brandenburg.de/
Bremen
Versorgungsamt Bremen
Friedrich-Rauers-Str. 26
28195 Bremen
Postanschrift: *
Tel.: + 49-421-361-5541
Fax.: + 49-421-361-5326
eMail: office@versorgungsamt-bremen.de
Web: http://www.bremen.de/
Hamburg
Behörde für Soziales und Familie Amt für Familie, Jugend und Sozialordnung Abteilung Soziale Entschädigung Referat Schwerbehindertenrecht (Versorgungsamt)
Adolph-Schönfelder-Straße 5
22083 Hamburg
Postanschrift:
Postfach 261941
20509 Hamburg
Tel.: + 49-40-42863-0
Fax.: + 49-40-42863-1086
eMail: poststelle@bsf.hamburg.de
Web: www.bsf.hamburg.de/
Hessen
Hessisches Landesamt für Versorgung und Soziales
Regierungspräsidium Gießen - Abteilung VII
Ludwigsplatz 13
35396 Gießen
Postanschrift: *
Tel.: + 49-641-303-0
Fax.: *
eMail: *
Web: http://www.rp-giessen.de/
Mecklenburg-Vorpommern
Landesversorgungsamt Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
Postanschrift:
Postfach 1611611
18024 Rostock
Tel.: + 49-381-122289
Fax.: + 49-381-1222910
eMail: poststelle.lversa@lversa.mv-regierung.de
Web: http://www.versorgungsverwaltung-mv.de/
Niedersachsen
Niedersächsisches Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben (NLZSA)
Domhof 1
31134 Hildesheim
Postanschrift: *
Tel.: + 49-5121-304-0
Fax.: + 49-5121-304-610
eMail: Poststelle@nlzsa.Niedersachsen.de
Web: http://www.soziales.niedersachsen.de/
Nordrhein-Westfalen
Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen
Von-Vincke-Straße 23-25
48143 Münster
Postanschrift:
Postfach
Münster
Tel.: + 49-251-4911
Fax.: + 49-251-491384
eMail: poststelle@lvamt-ms.nrw.de
Web: http://www.lvamt.nrw.de/
Rheinland-Pfalz
Landesversorgungsamt Rheinland-Pfalz
Baedekerstraße 2-10
56073 Koblenz
Postanschrift:
Postfach 56065
56073 Koblenz
Tel.: + 49-261-40411
Fax.: + 49-261-47115
eMail: poststelle-ko@lsjv.rlp.de
Web: http://www.lsjv.de/
Saarland
Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung
Hochstraße 67
66115 Saarbrücken
Postanschrift:
Postfach 103252
66032 Saarbrücken
Tel.: +49-681-9978-0
Fax.: +49-681-9978-145
eMail: poststelle@ljsv.saarland.de
Web: http://www.ljsv.saarland.de/
Sachsen
Landesamt für Familie und Soziales Chemnitz
Reichsstraße 3
09112 Chemnitz
Postanschrift:
Postfach 1362
09072 Chemnitz
Tel.: + 49-371-5770
Fax.: + 49-371-282
eMail: Poststelle@slfs.sms.sachsen.de
Web: http://www.slfs.sachsen.de/
Sachsen-Anhalt
Landesamt für Versorgung und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt
Neustädter Passage 15
6122 Halle
Postanschrift:
Postfach
6106 Halle
Tel.: + 49-345-69120
Fax.: + 49-345-8061070
eMail: poststelle@lvs.ms.lsa-net.de
Web: http://www.sachsen-anhalt.de/
Schleswig-Holstein
Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein
Steinmetzstraße 1-11
24534 Neumünster
Postanschrift:
Postfach 1969
24509 Neumünster
Tel.: + 49-4321-913-5
Fax.: + 49-4321-13338
eMail: post.nmf@lasd-sh.de
Web: http://www.lasd-sh.de/
Thüringen
Thüringer Landesamt für Soziales und Familie
Abt. 3 - Landesversorgungsamt
Karl-Liebknecht-Straße 4
98527 Suhl
Postanschrift:
Postfach 100141
98490 Suhl
Tel.: + 49-3681-533200
Fax.: + 49-3681-533202
eMail: LVAPoststelle@lasf.thueringen.de
Web: http://www.thueringen.de/de/tmsfg/lasf/la/
|
Kriegsopferfürsorge (KOF) |
Landesämter für Versorgung und Soziales |
Betroffene |
Div. |
Ja |
Förderträger
Landesämter für Versorgung und Soziales
Zielgruppe
Anspruchsberechtigt sind nicht nur Kriegsopfer, sondern auch andere Personen, die einen bleibenden Gesundheitsschaden erlitten haben, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft einzustehen hat.
Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, wer nach dem Sozialen Entschädigungsrecht als Beschädigte(r) eine Grundrente bezieht oder Anspruch auf Heilbehandlung hat bzw. als Hinterbliebene(r) Hinterbliebenenrente oder Witwen- oder Waisenbeihilfe erhält.
Eltern, deren Kinder im Krieg gefallen oder an den Folgen der Schädigung verstorben sind, sind auch dann anspruchsberechtigt, wenn ihnen wegen des eigenen Einkommens keine Elternrente nach dem BVG zusteht.
Name des Programms
Kriegsopferfürsorge (KOF)
Kurzbeschreibung
Die gesetzlichen Grundlagen bilden das Bundesversorgungsgesetz (BVG), das Häftlingshilfegesetz (HHG), das Bundesseuchengesetz (BseuchG), das Opferentschädigungsgesetz (OEG) und das Schwerbehindertengesetz (SchwbG).
Geldleistungen der Wohnungshilfe erhalten Schwerbeschädigte zur Ausgestaltung oder Veränderung vorhandenen Wohnraums (§§27CBvG). Das Versorgungsamt ist bei der Beschaffung behindertengerechten Wohnraums behilflich.
Die Kriegsopferfürsorge stellt zur Ergänzung der übrigen Leistungen – insbesondere zu den Entschädigungsrenten nach dem BVG – individuelle Hilfen im Einzellfall bereit.
Wichtig: Anträge sind vor Beginn der Maßnahme zu stellen.
Leistungen
Förderung durch Zuschüsse und/oder Darlehen belaufen sich je nach Einzelfall bis zu 100 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden nachrangig und zur Ergänzung der übrigen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz als besondere Hilfen im Einzelfall gewährt.
Sie sind grundsätzlich einkommens- und vermögensabhängig – es sei denn, der Bedarf ist ausschließlich schädigungsbedingt.
Förderkriterien
Leistungen der KOF werden gewährt, soweit die Beschädigten infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkindes nicht in der Lage sind, ihren anzuerkennenden Bedarf aus den Versorgungsleistungen und ihrem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.
Beschädigte erhalten Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch für ihre Familienmitglieder, z.B. Ehegatten und Kinder, deren Lebensunterhalt sie überwiegend bestreiten oder vor der Schädigung bestritten haben oder ohne die Schädigung wahrscheinlich bestreiten würden.
Leistungen der KOF sind:
• Maßnahmen zur Berufsförderung
• Krankenhilfe
• Hilfe zur Pflege
• Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes/ Kosten für eine Haushaltshilfe
• Altenhilfe
• Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
• Erziehungshilfe
• Erholungshilfe
• Wohnungshilfe
• Hilfe in besonderen Lebenslagen, z. B. Eingliederungshilfe für Behinderte, Blindenhilfe oder Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.
Art der Leistung
§ 27c Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Wohnungshilfe:
Beratung in Wohnungs- und Siedlungsangelegenheiten sowie in der Mitwirkung bei der Beschaffung und Erhaltung ausreichenden und gesunden Wohnraums.
Geldleistungen, wenn die Wohnung eines Schwerbeschädigten mit Rücksicht auf Art und Schwere der Schädigung besonderer Ausgestaltung oder baulicher Veränderung bedarf.
Geldleistungen, wenn Schwerbeschädigte, Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebenspartner innerhalb von fünf Jahren nach ihrem erstmaligen Eintreffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes Wohnungshilfe beantragen und eine Geldleistung durch die Besonderheit des Einzelfalls gerechtfertigt ist.
Geldleistungen sollen in der Regel als Darlehen gewährt werden
Ansprechpartner
Baden-Württemberg
Regierungspräsidium Stuttgart
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart
Telefon: 0711 904-0
Telefax: 0711 904-2408
eMail: poststelle@rps.bwl.de
Web: http://www.rp-stuttgart.de
Bayern
Bayerisches Landesamt für Versorgung und Familienförderung
Kreuz 25
95445 Bayreuth
Postanschrift: *
Tel.: + 49-921-605-03
Fax.: + 49-921-605-03
eMail: poststelle@lvf.bayern.de
Web: http://www.lvf.bayern.de
Berlin
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Versorgungsamt/Kundencenter
Albrecht-Achilles-Strasse 62
10709 Berlin
Postanschrift:
Postfach 31 09 29
10639 Berlin
Tel.: + 49-30-9012-6464
Fax.: + 49-30-9012-3235
eMail: infoservice@lageso.verwalt-berlin.de
Web: http://www.berlin.de/SenGesSozV/lageso/aas.html
Brandenburg
Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg
Weinbergstraße 10
3050 Cottbus
Postanschrift:
Postfach 100763
3007 Cottbus
Tel.: + 49-355-47650
Fax.: + 49-355-4765221
eMail: epost@lasv.brandenburg.de
Web: www.lasv.brandenburg.de/
Bremen
Versorgungsamt Bremen
Friedrich-Rauers-Str. 26
28195 Bremen
Postanschrift: *
Tel.: + 49-421-361-5541
Fax.: + 49-421-361-5326
eMail: office@versorgungsamt-bremen.de
Web: http://www.bremen.de/
Hamburg
Behörde für Soziales und Familie Amt für Familie, Jugend und Sozialordnung Abteilung Soziale Entschädigung Referat Schwerbehindertenrecht (Versorgungsamt)
Adolph-Schönfelder-Straße 5
22083 Hamburg
Postanschrift:
Postfach 261941
20509 Hamburg
Tel.: + 49-40-42863-0
Fax.: + 49-40-42863-1086
eMail: poststelle@bsf.hamburg.de
Web: www.bsf.hamburg.de/
Hessen
Hessisches Landesamt für Versorgung und Soziales
Regierungspräsidium Gießen - Abteilung VII
Ludwigsplatz 13
35396 Gießen
Postanschrift: *
Tel.: + 49-641-303-0
Fax.: *
eMail: *
Web: http://www.rp-giessen.de/
Mecklenburg-Vorpommern
Landesversorgungsamt Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
Postanschrift:
Postfach 1611611
18024 Rostock
Tel.: + 49-381-122289
Fax.: + 49-381-1222910
eMail: poststelle.lversa@lversa.mv-regierung.de
Web: http://www.versorgungsverwaltung-mv.de/
Niedersachsen
Niedersächsisches Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben (NLZSA)
Domhof 1
31134 Hildesheim
Postanschrift: *
Tel.: + 49-5121-304-0
Fax.: + 49-5121-304-610
eMail: Poststelle@nlzsa.Niedersachsen.de
Web: http://www.soziales.niedersachsen.de/
Nordrhein-Westfalen
Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen
Von-Vincke-Straße 23-25
48143 Münster
Postanschrift:
Postfach
Münster
Tel.: + 49-251-4911
Fax.: + 49-251-491384
eMail: poststelle@lvamt-ms.nrw.de
Web: http://www.lvamt.nrw.de/
Rheinland-Pfalz
Landesversorgungsamt Rheinland-Pfalz
Baedekerstraße 2-10
56073 Koblenz
Postanschrift:
Postfach 56065
56073 Koblenz
Tel.: + 49-261-40411
Fax.: + 49-261-47115
eMail: poststelle-ko@lsjv.rlp.de
Web: http://www.lsjv.de/
Saarland
Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung
Hochstraße 67
66115 Saarbrücken
Postanschrift:
Postfach 103252
66032 Saarbrücken
Tel.: +49-681-9978-0
Fax.: +49-681-9978-145
eMail: poststelle@ljsv.saarland.de
Web: http://www.ljsv.saarland.de/
Sachsen
Landesamt für Familie und Soziales Chemnitz
Reichsstraße 3
09112 Chemnitz
Postanschrift:
Postfach 1362
09072 Chemnitz
Tel.: + 49-371-5770
Fax.: + 49-371-282
eMail: Poststelle@slfs.sms.sachsen.de
Web: http://www.slfs.sachsen.de/
Sachsen-Anhalt
Landesamt für Versorgung und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt
Neustädter Passage 15
6122 Halle
Postanschrift:
Postfach
6106 Halle
Tel.: + 49-345-69120
Fax.: + 49-345-8061070
eMail: poststelle@lvs.ms.lsa-net.de
Web: http://www.sachsen-anhalt.de/
Schleswig-Holstein
Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein
Steinmetzstraße 1-11
24534 Neumünster
Postanschrift:
Postfach 1969
24509 Neumünster
Tel.: + 49-4321-913-5
Fax.: + 49-4321-13338
eMail: post.nmf@lasd-sh.de
Web: http://www.lasd-sh.de/
Thüringen
Thüringer Landesamt für Soziales und Familie
Abt. 3 - Landesversorgungsamt
Karl-Liebknecht-Straße 4
98527 Suhl
Postanschrift:
Postfach 100141
98490 Suhl
Tel.: + 49-3681-533200
Fax.: + 49-3681-533202
eMail: LVAPoststelle@lasf.thueringen.de
Web: http://www.thueringen.de/de/tmsfg/lasf/la/
|
Barrierefrei von A bis Z |
Verein „Deutsche Behindertenhilfe – Aktion Mensch e.V.“ |
Betroffene in freien gemeinnützigen Organisationen und Einrichtungen |
Zuschuss |
Ja |
Förderträger
Aktion Mensch
Zielgruppe
Betroffene in freien gemeinnützigen Organisationen und Einrichtungen
Name des Programms
Barrierefrei von A bis Z
Kurzbeschreibung
Die Aktion Mensch fördert die barrierefreie Gestaltung von gemeinnützigen Organisationen oder Einrichtungen, z.B. durch Modernisierung und Umbauten, die den Bewegungsspielraum von Bewohnern erweitern und verbessern, die barrierefreie Gestaltung von Räumlichkeiten ambulanter Dienste, die behindertengerechte Ausstattung integrativer Einrichtungen oder von Einrichtungen zur beruflichen Qualifikation und Integration.
Ansprechpartner
Verein „Deutsche Behindertenhilfe – Aktion Mensch e.V.“
Förderkriterien
Gefördert werden behinderungsbedingte Aufwendungen für einen barrierefreien Umbau entsprechend der Förderrichtlinien des Vereins „Deutsche Behindertenhilfe – Aktion Mensch e.V.“
Art der Förderung
Bezuschusst werden behinderungsbedingte Mehrkosten für Inventar, technische Hilfsmittel bei Modernisierung, Erweiterungs- und Umbauten in stationären Einrichtungen mit bis zu 40 Prozent, in teilstationären Einrichtungen mit bis zu 40 Prozent, in ambulanten Einrichtungen mit bis zu 80 Prozent sowie Einrichtungen der beruflichen Qualifikation und der beruflichen Integration mit bis zu 80 Prozent.
Bezuschusst wird zum Beispiel die Verbreiterung von Türen, der Einbau von Rampen, die Installation von barrierefreien Toiletten, technische Hilfsmittel wie Aufzüge oder Leitsysteme, rollstuhlgerechte Straßen- und Bodenbeläge sowie behindertengerechtes Mobiliar und Inventar.
Antragstellung
Der Antrag kann im Internet gestellt werden: https://antrag.aktion-mensch.de/anmeldung/
Weitere Informationen
Auf der Internetseite der der Aktion Mensch finden sich weitergehende Informationen sowie die Förderrichtlinien des Vereins „Deutsche Behindertenhilfe – Aktion Mensch“. Außerdem kann man dort online einen Förderantrag stellen sowie Infopakte herunterladen:
http://foerderung.aktion-mensch.de/de/foerderprogramme/menschen_mit_behinderungen_/investitionsfoerderung/barrierefrei_von_a_-_z/Barrierefrei_von_A_bis_Z.html sowie unter www.aktion-mensch.de |
Ökologisch Bauen |
KfW-Förderbank |
Betroffene / Bauherren |
Darlehen |
Ja |
Förderträger
KfW-Förderbank
Zielgruppe
Betroffene / Bauherren
Name des Programms
„Ökologisch Bauen“
Ansprechpartner
KfW
Palmengartenstraße 5-9
60325 Frankfurt
Tel.: 069-7431-0
069-7431-2944
Infocenter KfW Förderbank, Tel.: 01801 335577 (3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Preise aus Mobilfunknetzen können abweichen.)
Förderkriterien des Programms „Ökologisch Bauen“
Das Programm dient der zinsgünstigen langfristigen Finanzierung von „KfW-Energiesparhäuser 40“ und Passivhäusern sowie dem Einbau von Heizungstechnik bei Neubauten. Das Programm unterstützt alle Träger von Investitionsmaßnahmen für selbstgenutzte und vermietete Wohngebäude. Finanziert werden Wohn-, Alten- und Pflegeheime.
Art der Förderung
Die Förderung von Energiespar- und Passivhäusern beträgt 100 Prozent der Bauwerkskosten, maximal 50.000 Euro pro Wohneinheit. Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen ist möglich, solange die Summe aus Krediten und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt.
Konditionen
Der Zinssatz entspricht dem geltenden Programmzins am Tag der Zusage durch die KfW. Kredite können in einer Summe oder in Teilbeträgen abgerufen werden. Die Abruffrist beträgt zwölf Monate nach Darlehenszusage. Die Tilgungsfreijahre hängen von der Kreditlaufzeit ab (zwischen zehn und 30 Jahren).
Antragstellung
Der Antrag wird ausschließlich über Kreditinstitute gestellt und ist vor Beginn des Vorhabens zu stellen. Planungs- und Energieberatungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn. Je nach Vorhaben ist dem Antrag eine Bescheinigung eines Sachverständigen beizulegen. Auch die Verwendung der Mittel ist durch einen Sachverständigen spätestens neun Monate nach Verwirklichung des Bauvorhabens nachzuweisen.
Internetseite
www.kfw-foerderbank.de |
ALTERSGERECHT UMBAUEN (Programm 159) |
KfW-Förderbank |
Betroffene / Bauherren |
Darlehen |
Ja |
Name des Programms
ALTERSGERECHT UMBAUEN (159)
Förderträger
KfW-Förderbank
Zielgruppe
Eigentümer, Vermiter oder Mieter, die mit Zustimmung des Vermieters umbauen und dazu Fördermittel nutzen möchten.
Kurzbeschreibung
Mit dem Programm Altersgerecht Umbauen (159) werden der Kauf frisch umgebauter Wohngebäude oder alle Baumaßnahmen gefördert, die Barrieren reduzieren und so das Wohnen angenehmer machen, die unabhängig vom Alter und jeglicher Einschränkung ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Das KfW-Darlehen umfasst 100 Prozent der förderfähigen Kosten, bis zu 50.000 Euro pro Wohneinheit zu Zinsen ab ab 1,00 Prozent effektiv pro Jahr, bei einer Kreditlaufzeit bis zu 30 Jahren bei 10-jähriger Zinsbindung, endfälliges Darlehen mit bis zu 8 Jahren Laufzeit, kostenfreie, außerplanmäßige Tilgung möglich. Der Antrag muss vor Baubeginn bzw. Kauf bei der Hausbank gestellt werden. Nach Prüfung Ihrer Unterlagen wird das Darlehen ebenfalls durch die Hausbank bereitgestellt.
Ansprechpartner
KfW
Palmengartenstraße 5-9
60325 Frankfurt
Tel.: 069-7431-0
069-7431-2944
Infocenter KfW Förderbank, Tel.: 01801 335577 (3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Preise aus Mobilfunknetzen können abweichen.)
Förderkriterien
Voraussetzung für die Fördermittelgewährung für ALTERSGERECHTES UMBAUEN ist die Durchführung der Maßnahmen durch Fachunternehmen. Finanziert werden Maßnahmen an Wohngebäuden. Nicht gefördert werden Ferien- und Wochenendhäuser, gewerblich genutzte Flächen, Nachfinanzierungen bereits begonnener oder abgeschlossener Vorhaben, Umschuldungen bestehender Darlehen.
ALTERSGERECHT UMBAUEN
Gefördert werden alle Maßnahmen, die das Wohnen angenehmer und ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Finanziert wird sowohl der Erwerb wie der Umbau von Wohnungen und Wohngebäuden zum Standard "Altersgerechte Wohnung / Altersgerechtes Haus" sowie einzelne barrierereduzierende Maßnahmen wie
- Wege zu Gebäuden und Wohnumfeldmaßnahmen
- Eingangsbereiche und Wohnungszugänge (Bewegungsflächen, Wetterschutzmaßnahmen)
- vertikale Erschließung / Überwindung von Niveauunterschieden (z.B. Aufzugsanlage, Rampen)
- Anpassung der Raumgeometrie (z.B. Änderung Raumzuschnitt, Schwellenabbau, Freisitze)
- Maßnahmen in Sanitärräumen (z.B. bodengleiche Dusche, Änderung Raumzuschnitt)
- Bedienelemente, Stütz- und Haltesysteme, Orientierung, Kommunikation (z.B. AAI-Systeme, Stütz- und Haltesysteme, Gegensprechanlagen)
- Gemeinschaftsräume, Mehrgenerationenewohnen.
Es sind technische Mindestanforderungen zu beachten. Diese sind in individuell wählbaren Förderbereichen zusammengefasst. Zudem müssen die Bauarbeiten von Fachunternehmen durchgeführt werden. Diese Firmen müssen in ihren Rechnungen vermerken, dass die Umbauten nach den technischen Anforderungen des Förderprogramms erfolgt sind.
Kombination mit anderen Fördermitteln
Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen ist möglich, allerdings darf die Summe der Fördermittel die Summe der Kosten nicht übersteigen.
Beim Erwerb einer Wohnimmobilie zur eigenen Nutzung kann zusätzlich das KfW-Wohneigentumsprogramm (124) in Anspruch genommen werden.
Art der Förderung
Finanziert werden bis zu 100 % der förderfähigen Kosten
max. 50.000 Euro pro Wohneinheit
Antragstellung
Der Antrag ist vor Beginn des Bauvorhabens oder des Kaufs über die Hausbank zu stellen.
Die KfW gewährt Kredite nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite die Haftung übernehmen müssen.
Internetseite
http://www.kfw.de/kfw/de/Inlandsfoerderung/Programmuebersicht/Altersgerecht_Umbauen_-_Kredit/index.jsp
www.kfw-foerderbank.de |
KfW-Wohneigentumsprogramm |
KfW-Förderbank |
Betroffene |
Darlehen |
Ja |
Förderträger
KfW-Förderbank
Zielgruppe
Betroffene
Name des Programms
„KfW-Wohneigentumsprogramm“
Ansprechpartner
KfW
Palmengartenstraße 5-9
60325 Frankfurt
Tel.: 069-7431-0
069-7431-2944
Infocenter KfW Förderbank, Tel.: 01801 335577 (3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Preise aus Mobilfunknetzen können abweichen.)
Förderkriterien „KfW-Wohneigentumsprogramm“
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die Wohneigentum erwerben. Gefördert wird der Bau oder Erwerb von selbstgenutztem Eigenheimen oder Eigentumswohnungen. Die Kosten des Vorhabens müssen dabei auf Dauer durch das Einkommen des Antragstellers gedeckt werden können. Eine Kombination mit anderen öffentlichen Förderprogrammen ist möglich.
Art der Förderung „KfW-Wohneigentumsprogramm“
Der Finanzierungsanteil beträgt bis zu 30 Prozent der angemessenen Gesamtkosten. Der Kredithöchstbetrag liegt bei 100.000 Euro. Kreditlaufzeit: bis zu 20 Jahre bei mindestens einem, höchstens drei tilgungsfreien Jahren, bis zu 35 Jahre bei mindestens einem, höchstens fünf tilgungsfreien Jahren. Der Erwerb von Genossenschaftsanteilen kann bis zu 100 Prozent mit max. 100.000 Euro gefördert werden.
Konditionen
Der Zinssatz entspricht dem geltenden Programmzins am Tag der Zusage durch die KfW. Er wird wahlweise für fünf, zehn oder 15 Jahre festgeschrieben. Der Kredit wird zu 100 Prozent ausgezahlt. Die Bereitstellungsprovision beträgt 0,25 Prozent pro Monat.
Antragstellung
Der Antrag wird ausschließlich über Kreditinstitute gestellt und ist vor Beginn des Vorhabens, spätestens jedoch unmittelbar nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages bei der Hausbank zu stellen. Als Programmnummer ist 134 anzugeben.
Internetseite
http://www.kfw-foerderbank.de/
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Förderung des Baus von Mietwohnungen |
Land Rheinland-Pfalz über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz |
Bauherren von Mietwohnungen |
Niedrig verzinsliches Bau- bzw. Zusatzdarlehen |
Nein |
Auf Grundlage der sozialen Wohnraumförderung und der Förderbedingungendes Landes Rheinland-Pfalz unterstützt die ISB den Bau von Mietwohnungen. Sie berät im Vorfeld des Bauvorhabens den Bauherrn sowohl beim Neubau als auch bei Umbau, Umwandlung, Ausbau und Erweiterung von Wohnungen. Die Förderung erfolgt in den Programmen "Neubau von Wohnungen für Haushalte mit geringem Einkommen und für Haushalte über der Einkommensgrenze" sowie "Neubau von Wohnungen für betreutes Wohnen."
Wer wird gefördert?
Gefördert werden Investoren, die preiswerte Mietwohnungen errichten. Die Mieterhaushalte dürfen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten.
Wie wird gefördert?
Gefördert wird über niedrig verzinsliche Baudarlehen und Zusatzdarlehen, wenn die Voraussetzungen des Programms eingehalten werden.
Der anfängliche Zinssatz beträgt 1 Prozent jährlich.
Der Tilgungssatz beläuft sich auf jährlich 1 Prozent.
Was wird gefördert?
Die Errichtung von Mietwohnungen, die bestimmte Wohnflächenobergrenzen nicht überschreiten. Die Baukosten, also die Gesamtkosten ohne Grundstücks- und Erschließungskosten) dürfen 1.500 Euro pro qm Wohnfläche nicht überschreiten.
Antragsstellung:
Der Antrag muss vor Baubeginn bei der zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltugn gestellt werden. Bauherren, deren Bauvorhaben im Mietwohnungsprogramm berücksichtigt worden sind, können den Förderantrag bei der ISB einreichen.
Der Baubeginn darf erst nach Zusage der Fördermittel erfolgen.
Formulare:
http://isb.rlp.de/de/service/zielgruppen/wohnraum/formulare-und-merkblaetter/mietwohnungen/
Rechtsgrundlage:
http://isb.rlp.de/fileadmin/user_upload/Foerderprogramme/Mietwohnungen/Anlage_3_-_VV_Mietwohnungsprogramm_2012_konsolidierte_Arbeitsfassung.pdf
Ansprechpartner:
Michael Back
Telefon 06131 6172-1640
Sabine Mikic
Telefon 06131 6172-1746
Alexandra Wüst
Telefon 06131 6172-1764
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Wohnen in Orts- und Stadtkernen |
Land Rheinland-Pfalz (Ministerium der Finanzen) |
Projektträger: private Investoren, Wohnungsbaugesellschaften oder Kommunen |
Zuschuss |
Nein |
Die Aufwertung von Innenstädten und Innerortslagen soll durch das Förderprogramm unterstützt werden. Dabei sollen auch neue Wohnformen, wie das generationenübergreifende bzw. seniorengerechte Wohnen gefördert werden, besonders das barrierefreie Bauen.
Gefördert werden Bauprojekte, die zu mindestens 60 Prozent aus Wohnbauflächen bestehen. 40 Prozent der Flächen können für Dienstleistungen, Büros oder verträgliches Gewerbe genutzt werden. Das Ziel, Wohnen und Arbeiten zu vermischen, steht dabei im Vordergrund.
Einzelne Förderprojekte müssen aus min. vier Wohneinheiten bestehen. Dadurch sollen Anreize für neue gemeinschaftliche Wohnformen für Jung und Alt oder für seniorengerechtes Wohnen gegeben werden.
Die Förderung erfolgt über einen Zuschuss von max. 250 Euro pro qm Wohnfläche, begrenzt auf 40 Prozent der förderfähigen Kosten, d.h. Bau- und Modernisierungskosten, Planungs- oder Wettbewerbsskosten, Moderation, Abrisskosten, etwa bis zu einer Höhe von 20.000 Euro pro Wohneinheit.
Die Kombination mit weiteren Förderprogrammen muss im Einzelfall geprüft werden. Ausgeschlossen ist jedoch die Inanspruchnahme anderer Programme des Landes Rheinland-Pfalz.
Kontakt:
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
Ansprechpartner: Peter Bentz
Tel.: 06131-164336 |
IKU - Barrierearme Stadt (234) - KfW Förderbank |
KfW Förderbank |
Kommunale Unternehmen oder soziale Institutionen |
Zinsverbilligte Darlehen |
Ja |
IKU - Barrierefreie Stadt (234)
Förderziel
Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels werden mit dem Förderprogramm "IKU - Barrierearme Stadt" Investitionen gefördert, die der Reduzierung oder Beseitigung von Barrieren und dem alters- und familiengerechten Umbau der kommunalen Infrastruktur dienen. Gefördert wird über zinsgünstige Darlehen, für eine maximale Laufzeit von zehn Jahren.
Grundlage der einzelnen Bauvorhaben müssen bestehende integrierte Stadt(teil)-Entwicklungskonzepte sein, bzw. sie müssen daraus ableitbar sein.
Wer ist antragsberechtigt?
- kommunale Unternehmen
- gemeinnützige Organisationsformen einschließlich Kirchen
- Unternehmen im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften (ÖPP-Modelle) mit einem Gruppenumsatz von weniger als 500 Mio Euro
Was wird gefördert?
Gefördert wird der Abbau oder die Reduzierung von Barrieren im Bereich der kommunalen und sozialen Infrastruktur, die zur Herstellung von Barrierefreiheit entsprechend der DIN 18040-1 sowie im Vorgriff auf die künftige DIN 18040-3 (Planungsgrundlagen für den öffentlichen Verkehrs- und Freiraum) dienen.
Dies sind
A. Maßnahmen an bestehenden Gebäuden der kommunalen und sozialen Infrastruktur (z. B. Verwaltungsgebäude, Schulen, Kindergärten, Bibliotheken, Veranstaltungs- und Sportstätten)
B. Maßnahmen an bestehenden Verkehrsanlagen und im öffentlichen Raum (z. B. Straßen, Haltestellen)
Die Kredite werden vorhabensbezogen vergeben. Bei Großprojekten ist eine Gliederung in räumliche, sachliche und/oder zeitliche Vorhabensabschnitte möglich. Dabei gilt der Vorhabensabschnitt als Einzelvorhaben.
Alle Maßnahmen müssen mindestens den technischen Anforderungen entsprechen (bei Barrierefreiheit DIN 18040-1 bzw. im Vorgriff entsprechend DIN 18040-3) und sind durch Fachunternehmen des Bauhandwerks auszuführen.
Alle Kosten, die für die fachgerechte Ausführung der förderfähigen Maßnahmen erforderlich sind, einschließlich der Beratungs- und Planungsleistungen sowie der Kosten von Nebenarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Fertigstellung und Funktion des Investitionsobjektes notwendig sind, werden gefördert.
Von der Finanzierung ausgeschlossen sind Umschuldungen bereits abgeschlossener und durchfinanzierter Vorhaben sowie wohnwirtschaftliche Projekte.
Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen ist möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt.
Mit dem Programm können bis zu 100 Prozent der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden, allerdings mit dem Höchstbetrag von 50 Mio. Euro pro Vorhaben.
Kreditlaufzeit
bis zu 10 Jahre, davon 2 tilgungsfreie Jahre
bis zu 20 Jahre, davon 3 tilgungsfreie Jahre
Zinssatz
Der Zinssatz wird für 10 Jahre festgeschrieben und richtet sich nach einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tag der Zusage geltenden Maximalzinssatzes der jeweiligen Preisklasse.
Antragstellung
Erfolgt vor Beginn der Bauvorhaben bei der Hausbank. Über die ordnungsgemäße Mittelverwendung muss ein entsprechender Nachweis erfolgen.
Rechtliche Grundlagen
In diesem Programm vergibt die KfW Beihilfen unter der Verordnung (EG) Nummer 1998/2006 der Kommission ("De-minimis"-Verordnung der EU), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nummer L 379 vom 28.12.2006. Diese verpflichten KfW und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben. Detaillierte Informationen zu den beihilferechtlichen Vorgaben für den Antragsteller enthält das "Allgemeine Merkblatt zu Beihilfen" (Bestellnummer 600 000 0065).
Nähere Informationen und eine detaillierte Beschreibung der Förderbereiche unter
http://www.kfw.de/kfw/de/I/II/Download_Center/Foerderprogramme/barrierefreie_Dokumente/IKU_-_Barrierearme_Stadt_234.jsp
Formulare, Beispiele und FAQ unter
www.kfw.de/234. |
Förderung selbst genutzten Wohnraums - Reduzierung von Barrieren |
NRW-Bank |
Eigentümer oder Verfügungsberechtigte von Eigenheimen und Eigentumswohnungen |
Zinsgünstiges Darlehen für den Abbau von Barrieren |
Nein |
Förderung selbst genutzten Wohnraums - Reduzierung von Barrieren
Förderfähig sind Bauten in und an bestehenden Wohngebäuden und auf dem zugehörigen Grundstück, die dazu beitragen die Barrierefreiheit herzustellen. Im Vordergrund steht die Reduzierung von Barrieren, z.B. durch:
• den Einbau einer bodengleichen Dusche,
• Grundrissveränderungen zur Schaffung notwendiger Bewegungsflächen,
• Ausstattungsverbesserungen, wie z.B. unterfahrbarer Waschtisch, erhöhte Toilette, Verlegung von Schaltern, Steckdosen und Haltegriffen,
• Einbau neuer, verbreiterter Türen (Innentüren, Wohnungsabschlusstüren und Balkontüren zum Abbau von Türschwellen),
• Einrichtung stufenfrei erreichbarer Abstellflächen,
• Umbau/Anbau eines Balkons oder einer Terrasse (barrierefrei),
• Überwindung von Stufen zwischen Eingang und Erdgeschoss durch Rampen, Aufzug, Treppenlift oder Umgestaltung eines Nebeneingangs,
• Nachrüstung mit elektrischen Türöffnern,
• Einbau, Anbau und Modernisierung eines Aufzugs,
• Einbau von auditiven, visuellen oder taktilen Orientierunghilfen für Menschen mit sensorischen Einschränkungen
Von der Förderung ausgeschlossen sind Bauvorhaben,
• mit denen schon begonnen worden ist. Hierzu zählt bereits der Abschluss eines Leistungs- oder Lieferungsvertrages;
• denen planungs- und baurechtliche Belange entgegenstehen;
• an Wohngebäuden mit baulichen Missständen;
• in Wohngebäuden mit mehr als 4, in Innenstädten und Innenstadtrandlagen mit mehr als 6 Vollgeschossen;
• die an Wohngebäuden durchgeführt werden sollen, für die eine Förderzusage innerhalb der letzten 5 Jahre erteilt, dann aber zurückgegeben worden ist;
• in Wohnungen, deren Wohnfläche nicht größer ist als 34 Quadratmeter. Innerhalb der Wohnungen muss nach Durchführung der geförderten Maßnahmen mindestens folgender Standard vorhanden sein:
• Ein Wohn- und Schlafraum, die Küche oder Kochnische sowie ein Bad müssen ohne Stufen, Schwellen oder untere Türanschläge zu erreichen sein.
• Das Bad muss mit Waschtisch, Toilette und bodengleicher Dusche (rutschhemmende Oberfläche) ausgestattet sein.
• Sofern Toilette und Dusche in getrennten Räumen untergebracht sind, müssen beide ohne Stufen, Schwellen oder untere Türanschläge zu erreichen sein.
Gefördert werden max. 15.000 Euro pro Wohnung, höchstens 50 Prozent der förderfähigen Kosten. Bei gleichzeitiger energetischer Sanierung kann der Förderanteil ansteigen, wie auch beim erstmaligen Einbau eines Aufzugs.
Details zu Konditionen und Voraussetzungen finden Sie hier: http://www.nrwbank.de/de/foerderlotse-produkte/~/15341/produktdetail.htm
Kontakt:
Martina Lüdeke
Telefon:+49 211 91741-7640
Fax:+49 211 91741-7760
E-Mail: Martina.Luedeke@nrwbank.de
Jürgen Jankowski
Telefon:+49 211 91741-7647
Fax:+49 211 91741-7760
E-Mail: Juergen.Jankowski@nrwbank.de
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barrierefrei, inklusiv und fair |
Sparda-Stiftung und Land Rheinland-Pfalz |
Initiativen behinderter Menschen in Rheinland-Pfalz aus den Breichen Kunst, Sport und Freizeit |
Zuschuss |
Nein |
"barrierefrei, inklusiv und fair" ist ein Förderprogramm, für das die Stiftung Kunst, Kultur und Soziales der Sparda-Bank Südwest Gelder zur Verfügung stellt. Gefördert werden damit Projekte aus den Bereichen Kunst, Sport und Freizeit, die sich für eine bessere Teilhabe behinderter Menschen einsetzen.
Im Förderrat des Programms beteiligen sich Menschen mit Behinderungen an der Vergabe der Mittel. So wurden bisher zum Beispiel der barrierefreie Umbau von Kirchen, Austellungen und Theatervorführungen unterstützt.
Nähere Informationen unter https://www.sparda-sw.de/foerderprogramm.php
Anträge für das Förderprogramm können an den Landesbehindertenbeauftragten Ottmar Miles-Paul, Bauhofstraße 9, 55116 Mainz, E-Mail: lb@msagd.rlp.de gerichtet werden. |
Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz |
Bund |
Riestersparer |
Entnahme aus Sparverträgen |
Ja |
Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz
„Wohn-Riester“: Mehr Flexibilität
Leistungsträger: Anbieter von Altersvorsoge
Leistungsempfänger: Betroffene / Riester-Vertragsbesitzer
Förderträger: Bund
Zielgruppe: Personen, die in ihrem privaten Umfeld einen barrierefreien Umbau planen und einen Riester-Vertrag besitzen.
Name des Programms: Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz
Kurzbeschreibung: Mit dem Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz kommt es auch bei der Eigenheimrente (Wohn-Riester) zu weiteren Verbesserungen, die die bestehenden Regelungen flexibler und einfacher machen. Entnahmemöglichkeiten: Ab dem 1. Januar 2014 kann das in einem privaten Riester-Vertrag aufgebaute Altersvorsorgevermögen flexibler für den Aufbau von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden. Hierzu werden u. a. die förderunschädlichen Entnahmemöglichkeiten erweitert. So kann das Altersvorsorgevermögen dann jederzeit für die Umschuldung eines für die Anschaffung oder Herstellung der Wohnimmobilie aufgenommenen Darlehens entnommen werden. Dies war bisher nur zu Beginn der Auszahlungsphase des Riester-Vertrags zulässig. Eine Entnahme ist ab 2014 ebenso förderunschädlich für die Finanzierung eines barrierereduzierenden Umbaus der eigenen Wohnung möglich. Dies ermöglicht es dem Anleger, seine selbst genutzte Wohnimmobilie altersgerecht umzubauen. Entnahmebeträge: Zu weniger Bürokratie führt auch der Wegfall der prozentualen Grenzen bei den Kapitalentnahmen. Bisher darf das angesparte geförderte Altersvorsorgevermögen förderunschädlich in Höhe von bis zu 75 % oder zu 100 % für die Anschaffung, Herstellung oder Entschuldung einer selbst genutzten Wohnung entnommen werden. Die prozentualen Grenzen führten zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand. So musste die Zulagenstelle beim Anbieter die Höhe des Altersvorsorgevermögens erfragen, um einen zutreffenden Entnahmebescheid erstellen zu können. Änderte sich die Höhe des Altersvorsorgevermögens (z. B. wegen eventueller Zinsgutschriften) zwischen dieser Auskunft und der Bescheiderteilung, war eine erneute Kommunikation zwischen Anbieter und Zulagenstelle erforderlich. Diese Schwierigkeiten werden zukünftig vermieden. Der Anleger kann – wie bisher – zwischen der teilweisen und vollständigen Kapitalentnahme wählen. Entscheidet er sich, nur einen Teil des geförderten Altersvorsorgevermögens für die selbstgenutzten Immobilie einzusetzen, dann muss er mindestens 3000 Euro auf dem Vertrag belassen. Der Rest kann entnommen werden.
Ansprechpartner: Zuständig sind die jeweiligen Anbieter Ihres Riester-Vertrages.
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