Da es sich um eine mobile bzw. teilstationäre Rampe handelt, die als Hilfsmittel nach SGB V eingestuft ist, kann ein Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse gestellt werden.
Da es sich um eine mobile bzw. teilstationäre Rampe handelt, die als Hilfsmittel nach SGB V eingestuft ist, kann ein Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse gestellt werden.