Da es sich um eine mobile Rampe und damit um ein Hilfsmittel nach SGB V handelt, kann ein Antrag auf Kostenübernahme sowohl bei der Krankenversicherung als auch bei der Pflegekasse gestellt werden.
Da es sich um eine mobile Rampe und damit um ein Hilfsmittel nach SGB V handelt, kann ein Antrag auf Kostenübernahme sowohl bei der Krankenversicherung als auch bei der Pflegekasse gestellt werden.