Urteil bringt Klarheit in die Begrifflichkeit
Mit einem jetzt gesprochenen Urteil hat das Oberlandesgericht Koblenz einige Klarheit in die Begrifflichkeit “seniorengerecht” und “barrierefrei” gebracht. (Aktenzeichen: 10 U 1504/09). Für die Koblenzer Richter muss eine seniorengerechte Wohnung nicht zwangsläufig auch barrierefrei sein. Die mit dem Alter einhergehenden Einschränkungen bedeuten dem Gericht zufolge nicht, dass auch eine körperliche Behinderung vorliegt, die ein völlig barrierefrei gestaltetes Umfeld erfordere.
Seniorengerecht ist nicht gleich barrierefrei
Deshalb könne der Begriff “seniorengerecht” nicht gleichbedeutend mit “barrierefrei” verwendet werden. Hintergrund des Urteils war die Klage eines Bauunternehmens. Dem Betrieb war durch einen Bauherren ein Restlohn von 17.000 Euro mit der Begründung verweigert worden, dass die vertraglich vereinbarten seniorengerechten Wohnungen nicht völlig barrierefrei seien. Dafür verlangte der Bauherr einen Schadensersatz, denn die Wohnungen seien nicht mit einem Rollstuhl oder Rollator begehbar, und in den Bädern fehlten Haltegriffe.
Vorsicht vor Etikettenschwindel
Das Gericht jedoch stellte klar: Erschwernisse, die mit dem Alter einhergingen, bedeuten nicht zwangsläufig, dass auch eine körperliche Behinderung vorliege. Für Interessenten an barrierefreiem Wohnraum ist die Entscheidung des Gerichts ebenso wichtig wie für Investoren und Bauherren, weil sie dem Etikettenschwindel „seniorengerecht gleich barrierefrei“ juristisch entgegenwirkt. Wer zukünftig barrierefrei baut oder kauft, kann sich bei der Kaufentscheidung auf dieses Urteil berufen. (red)