Fördervoraussetzungen und förderfähige Rampen durch die Bundesagentur für Arbeit im Überblick
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) gehört zu einer Reihe von Kostenträgern, die im Bedarfsfall und auf Antrag die Kosten für den Einbau von Rollstuhlrampen ins Fahrzeug finanzieren oder bezuschussen. Im Fokus der Förderung durch die BA steht dabei die Teilhabe am Arbeitsleben. Das bedeutet konkret: Die Kosten für eine Autorampe sind dann erstattungsfähig, wenn die Rampe dazu beiträgt, einem Menschen mit Behinderung die Chance zur Teilnahme am Arbeitsleben zu eröffnen. Was ist bei der Antragstellung zur Förderung für Autorampen zu beachten?
Förderung von Rampen fürs Fahrzeug: Ist die BA überhaupt zuständig?
Die Bundesagentur für Arbeit kommt dann als Kostenträger infrage, wenn Betroffene einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stellen. Außerdem ist sie Ansprechpartner für Autorampen, wenn sie der zuständige Rehabilitationsträger ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn es keinen anderen Rehabilitationsträger gibt und die Autorampe zwingend notwendig ist, um einem Beruf nachgehen zu können. Im Klartext: Die BA kann eine Rampe fördern, die in einem Fahrzeug verbaut wird, wenn sie aufgrund einer Behinderung notwendig ist, damit der behinderte Mensch überhaupt arbeiten kann. Die Bundesagentur stellt dafür den Betroffenen einen Fachberater für berufliche Rehabilitation und Teilhabe zur Seite, der ggf. von relevanten Fachdiensten unterstützt wird.
Bei Autorampen beachten: Unverhältnismäßige Umbauten sind nur bis zu bestimmter Grenze förderfähig
Die behinderte Person, die auf eine Autorampe angewiesen ist, muss zudem die persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen. Diese sind in §3 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) festgehalten. Danach gilt als Voraussetzung für eine Förderung, dass der Bedarf für die Rampe nicht nur vorrübergehend besteht. Zudem sollte der behinderte Mensch das Fahrzeug selbst führen bzw. auf einen Fahrer zurückgreifen können. Eine Autorampe gilt in diesem Kontext als behinderungsbedingte Zusatzausstattung, deren Kosten in der Regel vollständig übernommen werden.
Allerdings sollten behinderte Menschen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Kostenübernahme bei der Bundesagentur für Arbeit darauf achten, dass unverhältnismäßige hohe Kosten für die Umrüstung des Fahrzeuges nur in der Höhe übernommen werden, die dem Bedarf entsprechend am preisgünstigsten und am zweckmäßigsten sind. Die konkrete Förderhöhe wird deshalb stets im Einzelfall berechnet, unter Rücksichtnahme auf den Fahrzeugtyp, der auszustatten wäre.
Aus dem Sortiment von barrierefrei.de kommen folgende Schienenrampen (mit Hilfsmittelnummer) für eine Finanzierung durch die Krankenkasse infrage:
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Rollstuhlrampe / Teleskoprampe 2-teilig
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Rollstuhlrampe / Teleskoprampe BREIT 3-teilig
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Rollstuhlrampe klappbar
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Rollstuhlrampe klappbar UND teleskopierbar
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Rollstuhlrampe leicht
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Rollstuhlrampe mobil klappbar 2-teilig
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Denkbar ist auch die Förderung folgender Flächenrampe durch die Krankenkasse, wenn diese am Auto genutzt werden soll:
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Rollstuhlrampe / Flächenrampe 2-teilig
xxx,00ab 1.089,00 €inkl. MwSt.
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