Rollstühle brauchen Platz. Deshalb ist für den Rollstuhlbenutzer bei Bedarf eine zusätzliche Wohnfläche von ca. 15 qm vorzusehen. Wände und Decken in Aufenthaltsräumen sind zur bedarfsgerechten Befestigung von Einrichtungs-, Halte-, Stütz- und Hebevorrichtungen tragfähig auszubilden.
Auch die Bodenbeläge müssen auf den Rollstuhlfahrer abgestimmt sein: rutschhemmend, rollstuhlgeeignet und fest verlegt sowie nicht elektrostatisch aufladbar. Die Heizung im Aufenthaltsraum ist für eine Raumtemperatur nach DIN 4701 Teil 2 zu bemessen. Eine Beheizung muss – je nach individuellem Bedarf – ganzjährig möglich sein.
In der Wohnung ist zur Haustür eine Gegensprechanlage mit Türöffner vorzusehen und ein Fernsprechanschluss muss vorhanden sein. Für Sehbehinderte sollte eine höhere Beleuchtungsstärke einstellbar sein.