Barrierefrei.de erklärt, was hinter den Begriffen barrierefrei und barrierearm steckt
Barrierefrei, barrierearm, behindertengerecht – oftmals werden diese Begriffe synonym miteinander verwendet, obwohl sie ganz unterschiedliche Ausstattungsmerkmale von Häusern und Wohnungen kennzeichnen. Doch wo genau liegt der Unterschied? „Eine Wohnung, die als barrierearm gilt, ist deshalb noch lange nicht barrierefrei. Behindertengerecht ist eher als Marketingbegriff zu verstehen, für den es an keiner Stelle eine klare Definition gibt.“, erklärt Diplom-Ingenieur Marco Gedert, der das Informations- und Serviceportal barrierefrei.de betreibt. Das Merkmal barrierearm oder barrierereduziert beschreibt nur einen Teil dessen, was an baulichen Voraussetzungen erforderlich ist, damit eine Wohnung als barrierefrei gilt. Das ist vor allen Dingen dann relevant, wenn Wohnungsverkäufer oder Makler mit dem Merkmal „barrierefrei“ werben, die Wohnung tatsächlich jedoch nicht den barrierefreien bzw. behindertengerechten Anforderungen entspricht, die mit dem Begriff im juristischen Sinne verbunden sein sollten.
Was barrierefrei ist und was nicht, legt eine Baunorm fest
Das barrierefreie Bauen und Wohnen ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Die rechtlichen Grundlagen dafür bieten die UN-Behindertenrechtskonvention, das Behindertengleichstellungsgesetz und die Landesbauordnungen. Die konkrete Umsetzung von barrierefreien Bauvorhaben ist in der DIN 18040 beschrieben. Diese Baunorm legt detailliert fest, wie breit Türen sein müssen, wie ein Bad gestaltet sein soll, wie öffentliche Verkehrsflächen, Eingangsbereiche und Kassenbereiche gebaut sein müssen, damit sie für alle Menschen unabhängig von ihren körperlichen oder kognitiven Voraussetzungen nutzbar sind. Ein Beispiel: Wenn in einer Wohnung eine bodengleiche Dusche vorhanden ist, ist damit das Merkmal „barrierefrei“ nicht zwingend erfüllt. Denn dazu braucht es vor allem ausreichend Bewegungsfläche für Menschen, die die Dusche im Rollstuhl befahren müssen. Zudem ist ein Haus erst dann barrierefrei, wenn es zum Beispiel einen Zugang zur Garage gibt, die Stellplätze ausreichend Platz bieten und der Müllabstellplatz in gut erreichbarer und witterungsunabhängiger Nähe des Hauses liegt. Schwellenfreiheit im Haus oder im Bad ausreichend Haltegriffe zählen u.a. zur barrierefreien Ausstattung eines Wohngebäudes.
Barrierefrei bauen: Mehr Freiheiten im privaten, als im öffentlichen Bereich
Öffentliche Bauträger sind dazu verpflichtet, im Zusammenhang mit Sanierungen oder Neubauten Barrierefreiheit im Sinne des Gleichstellungsgesetzes herzustellen. Im privaten Bereich sind die Auflagen weniger streng. Ob ein Bauherr sein Gebäude im Sinne der DIN 18040 neu- oder umbaut, liegt letztlich in der Entscheidung des Eigentümers. Gleichzeitig weisen Verbände der Immobilienwirtschaft regelmäßig daraufhin, dass die barrierefreie Ausstattung eines Gebäudes seinen Wert erhöht. Zudem gibt es dafür unter bestimmten Voraussetzungen öffentliche Förderung.
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