Hauseingänge und Wohnungseingänge
Wohnbereiche für alte und behinderte Menschen müssen über einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite von 0,95 m stufenlos erreichbar sein, d.h. alle zur Wohnung gehörenden Räume und die gemeinschaftlichen Einrichtungen einer Wohnanlage müssen stufenlos, gegebenenfalls mit einem Aufzug oder einer Rampe, erreichbar sein.
Alle nicht rollstuhlgerechten Wohnungen innerhalb einer Wohnanlage müssen zumindest durch den nachträglichen Ein- oder Anbau eines Aufzugs oder einer Rampe zugänglich gemacht werden können, um als barrierefrei zu gelten.