Innere Gebäudeerschließung
Barrierefreiheit innerhalb von Gebäuden bedeutet nach DIN 18040 vor allem, dass ihre Ebenen und Stockwerke stufen- und schwellenlos erreichbar sein müssen. Auch die Neigung von Fluren oder anderen Verkehrsflächen spielt dabei eine Rolle: Sie dürfen nicht stärker geneigt sein, als die Norm dies für Gehwege und Erschließungsflächen vorgibt – andernfalls sind Rampen oder Aufzüge vorzusehen.
Dabei versteht die Norm unter Treppen keine barrierefreien vertikalen Verbindungen. Erfüllt die Treppe jedoch die baulichen Voraussetzungen, wie sie die DIN 18040 für Treppen im Allgemeinen vorsieht, so sind sie für Menschen mit eingeschränkten motorischen Fähigkeiten und sehbehinderte Personen barrierefrei nutzbar.
Flure und sonstige Verkehrsflächen
Rollstuhlfahrer und Menschen, die eine Gehhilfe nutzen, brauchen Platz. Folglich müssen Flure und auch sonstige Verkehrsflächen bestimmte geometrische Anforderungen erfüllen: Sie müssen ausreichend breit genug gestaltet werden. Ausreichend – das bedeutet nach DIN 18040 eine nutzbare Breite von mindestens 150 cm, in Durchgängen von mindestens 90 cm. Verfügt der Flur mindestens an einer Stelle über eine Bewegungsfläche von 150 x 150 cm zum Wenden, so genügt auf der Länge eine Flurbreite von 120 cm. Bei langen Fluren muss eine solche Bewegungsfläche mit Wendemöglichkeit mindestens alle 15 Meter vorhanden sein.