Alles Wichtige zur Förderung von Rollstuhlrampen fürs Auto

Rollifahrer vor Autorampe

Alles Wichtige zur Förderung von Rollstuhlrampen fürs Auto

Kostenträger für feste Rollstuhlrampen in Kraftfahrzeugen

Für die Mobilität von Menschen mit körperlicher Behinderung ist ein Auto oft sehr wichtig, in manchen Fällen sogar unabdingbar. Das weiß auch der Gesetzgeber und so gibt es eine Reihe von Fördergeldern, die Menschen mit Behinderungen oder auch Eltern von Kindern mit Behinderung beantragen können.

Neben einem Kraftfahrzeug wird oft auch entsprechendes Zubehör gefördert, dass für die Nutzung des Fahrzeuges notwendig ist. Dazu zählt auch eine fest im Fahrzeug eingebaute Rollstuhlrampe. Ob im individuellen Einzelfall ein Anspruch auf Förderung besteht, prüfen die zuständigen Kostenträger. Die Frage einer Förderung wird also stets individuell beantwortet. Liegen Fördervoraussetzungen vor, wird der Einbau einer Rampe in der Regel komplett vom Kostenträger übernommen.

Voraussetzungen und Anlaufstellen für die Förderung von Rampen für das Fahrzeug

Eine Aussicht auf Bewilligung der Kostenübernahme oder das Anrecht auf Fördergelder ist nur dann gegeben, wenn die Behinderung des Betroffenen nicht nur vorübergehend ist und wenn das Auto zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigt wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Menschen mit Behinderung mit dem Auto zu einem Ausbildungsplatz, zur Arbeit, oder zu beruflichen Fortbildungen fahren. Auch freiberufliche und selbstständige Menschen mit Behinderung haben ein Anrecht auf Förderung, wenn sie etwa das Auto brauchen, um Kundentermine wahrzunehmen.

Je nach beruflicher Situation sind unterschiedliche Kostenträger zuständig für die Kostenübernahme von fest eingebauten Rollstuhlrampen in Autos.

Kostenträger Zuständig für:
Bundesagentur für Arbeit Auszubildende oder Angestellte mit weniger als 15 Jahren im Berufsleben, Arbeitslose mit Arbeitsplatzaussicht (entsprechend der genannten Berufsgruppen)
Berufsgenossenschaften / Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Menschen, die nach einem Arbeits- oder Wegeunfall oder durch eine Berufskrankheit behindert sind.
Integrationsamt / Versorgungsamt Schwerbehinderte oder gleichgestellte Beamte, Selbstständige und in Ausnahmefällen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte.
Deutsche Rentenversicherung Bund Beschäftigte mit Teilerwerbsminderungsrente

Je nachdem, welcher Kostenträger für die Kostenübernahme einer Rollstuhlrampe fürs Auto zuständig ist, spielen weitere Aspekte eine wichtige Rolle. Die Übersicht gibt erste Anhaltspunkte, bei Bedarf sollten sich Interessenten direkt mit dem Kostenträger in Verbindung setzen.

Förderung von Rampen fürs Fahrzeug durch die Bundesagentur für Arbeit

Die Förderung einer fest im Auto verbauten Rollstuhlrampe kann durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) erbracht werden, wenn

  • ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt wurde
  • die BA der zuständige Rehabilitationsträger ist und
  • die Förderung aufgrund der Behinderungen notwendig ist, um die Teilhabe am Arbeitsleben sicherzustellen.

Dies wird in der Regel durch Berater für berufliche Rehabilitation und Teilhabe unter Einbindung relevanter Fachdienste in den Agenturen für Arbeit vor Ort entschieden.

Hinsichtlich einer Förderung nach der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (KfzHV) müssen zudem die persönlichen Voraussetzungen (§ 3 KfzHV) vorliegen. Der Einbau einer Rollstuhlrampe ist als behinderungsbedingte Zusatzausstattung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 7 KfzHV) förderfähig. Dabei werden die Kosten grundsätzlich in vollem Umfang übernommen.

Wird für ein Kfz eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung benötigt, die bedingt durch das Fahrzeug einen unverhältnismäßigen Mehraufwand erfordern würde, können die Kosten für eine Zusatzausstattung nur in der Höhe übernommen werden, die dem behinderungsbedingten Bedarf in dem preisgünstigsten und zweckmäßigsten Kfz entsprechen, sofern kein höherer Kaufpreis nach § 5 Abs. 2 KfzHV zu berücksichtigen ist. Die (konkrete) Förderhöhe ist also immer von den Gegebenheiten des Einzelfalls abhängig.

 

Autorampen, gefördert durch die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGVU)

Aufgabe der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist es, ihre Versicherten nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit „mit allen geeigneten Mitteln“ zu rehabilitieren. Ziel ist es, sie wieder in das Erwerbsleben zu integrieren. Sollten jedoch nach einem Unfall trotzdem Einschränkungen bleiben, umfassen die Leistungen der Unfallversicherung auch Leistungen zur beruflichen oder/und sozialen Teilhabe.

Versicherte mit schweren Verletzungen werden in der Regel von einem Reha-Manager begleitet. Sie kommunizieren mit dem Versicherten, mit den behandelnden Ärzten und dem Arbeitgeber. Sie beraten Versicherte auch, wenn es um Leistungen wie Kraftfahrzeughilfe oder den behindertengerechten Umbau einer Wohnung geht. Das Gleiche würde für den Einbau einer Rollstuhlrampe gelten. Die Unfallversicherungsträger übernehmen die Kosten der Umrüstung eines Kraftfahrzeuges, um den Versicherten die Teilhabe am beruflichen und sozialen Leben zu ermöglichen. Spezielle Förderbedingungen oder Förderhöhen gibt es dabei nicht.

 

Auch das Integrationsamt / Versorgungsamt fördert Autorampen

Das Integrationsamt ist für die Teilhabe am Arbeitsleben zuständig. Daraus ergibt sich, dass Schüler und Studenten, Soldaten und Kriegsversehrte, Arbeitslose mit Arbeitsplatzaussicht grundsätzlich nicht durch das Integrationsamt gefördert werden können.

Bei schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Beamten und Selbstständigen sowie sozialversicherungspflichtig Beschäftigten kann das Integrationsamt Autorampen jedoch fördern. Es müssen allerdings einige Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sein.

Voraussetzung für eine Förderung ist eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung. Bei Beamten und Selbstständigen ist das Integrationsamt in der Regel für die Förderung zuständig. Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen ist die Zuständigkeit des Reha-Trägers jedoch vorrangig zu prüfen. Das Integrationsamt ist dann nur in Ausnahmefällen zuständig.

Für Rollstuhlrampen für Kfz gibt es grundsätzlich zwei Fördermöglichkeiten. In der Regel sind die Rollstuhlrampen mit dem Fahrzeug fest verbaut und gehören somit zur behinderungsbedingten Zusatzausstattung des Kraftfahrzeugs:

  1. Die Förderung über den § 20 Schwerbehindertenausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) – Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes i.V.m. der Kraftfahrzeughilfeverordnung (in diesem Fall § 7 KfzHV).
  2. Die Förderung eines dienstlich oder geschäftlich durch den schwerbehinderten Beschäftigten benutztes Kraftfahrzeug – Förderung nach § 26 SchwbAV – Leistungen zur behindertengerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen.

Im Fall des § 20 SchwbAV muss der schwerbehinderte (oder gleichgestellte) Mensch selbst einen Antrag auf Förderung stellen. Im Fall des dienstlich oder geschäftlich durch den schwerbehinderten Menschen genutzten Kfz, das dem Arbeitsgeber gehört, muss der Arbeitgeber den entsprechenden Förderantrag stellen (§ 26 SchwbAV).

Nach Eingang des Antrages prüft das Integrationsamt zuerst die beschriebenen Voraussetzungen. Das Integrationsamt lässt sich dann in der Regel mehrere Angebote für eine entsprechend notwendige Rampe vorlegen. Angebote für Rollstuhlrampen lassen sich leicht über die Angebotsfunktion in der Detailansicht zu den einzelnen Rollstuhlrampen auf barrierefrei.de erstellen. Danach prüft in der Regel der Technische Berater des Integrationsamtes, welche Rampe am geeignetsten und günstigsten ist, schreibt diesbezüglich ein Gutachten und bezieht dabei die jeweiligen Fachfirmen mit ein. Dieses Gutachten fließt dann durch die Sachbearbeitung in die Entscheidung über den Antrag ein.

Sollte der schwerbehinderte Mensch selbst die Rollstuhlrampe beantragen (§ 20 SchwbAV), werden die notwendigen Kosten für diese behinderungsbedingte Zusatzausstattung grundsätzlich in vollem Umfang durch das Integrationsamt übernommen. Hier geht es um das Erreichen des Arbeitsplatzes, nicht um die Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs für dienstliche oder geschäftliche Zwecke.

Sollte der Arbeitgeber für ein dienstlich oder geschäftlich überlassenes Kfz einen Antrag gestellt haben, erhält dieser einen Zuschuss im Rahmen des Ermessens des Integrationsamtes. Hier sind verschiedene Voraussetzungen für die Förderhöhe zu prüfen. Z.B. Preis der Rampe, Größe des Betriebes, Erfüllung der Beschäftigungspflicht.

 

Deutsche Rentenversicherung Bund als Förderträger von Autorampen

Die Träger der Deutschen Rentenversicherung können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch in Form einer Leistung nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung erbringen. Hierbei handelt es sich um eine Teilhabeleistung, die unter bestimmten persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erbracht werden können. Geprüft wir also stets der Einzelfall.

Den Voraussetzungen entsprechend wäre es also für eine Förderung erforderlich, dass durch die Rollstuhlrampe am Fahrzeug die geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder sogar wiederherstellt werden kann. Sofern eine teilweise Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, kann die Leistung erbracht werden, wenn dadurch ein bestehender Arbeitsplatz erhalten oder ein in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann. Besteht keine Aussicht auf eine Besserung und ist kein Arbeitsplatz vorhanden, sind die Träger der Deutschen Rentenversicherung hingegen nicht zuständig.

Zusätzlich müssen Antragsteller mindestens 15 Jahre Beiträge eingezahlt haben oder bereits eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, werden die Kosten in vollem Umfang übernommen, da es sich um einen behinderungsbedingt notwendigen Um-bzw. Einbau handelt. Lediglich bei der Anschaffung des Fahrzeuges ist der Leistungsumfang einkommensabhängig als Zuschuss (also keine volle Kostenübernahme) zu gewähren. Behinderungsbedingt erforderliche Zusatzausstattungen werden dagegen immer voll übernommen.

Wer trägt die Kosten, wenn Eltern für ihr behindertes Kind eine Autorampe brauchen?

Wenn in der Familie ein Kind mit Behinderungen lebt, ist unter Umständen ein behindertengerechtes Fahrzeug mit einer Auffahr-Rampe für den Rollstuhl notwendig. Liegt eine Einstufung in einen Pflegegrad vor, kann eine Autorampe über das Budget zur Anpassung des Wohnraums finanziert werden. Diese Pauschale für Wohnraumanpassung liegt derzeit (Stand 2021) bei 4000 Euro. Dieser Zuschuss kann unter Umständen auch zweimal gewährt werden, wenn sich die gesundheitliche Situation so verändert, dass weitere Anpassungen notwendig sind.

Je nach finanzieller Lage kann als Kostenträger auch der Sozialhilfeträger, also die Kommune bzw. der Landkreis infrage kommen. Ist die finanzielle Leistungsfähigkeit für den Einbau einer Autorampe nicht gegeben, gilt es über den Sozialhilfeträger zu prüfen, ob eine Kostenübernahme denkbar ist. Gerade bei kranken und behinderten Kindern kommt zudem eine finanzielle Unterstützung über Stiftungen oder Fördervereine infrage.

KFZ-Voraussetzungen für die Zuschüsse

Wichtig zu wissen: Die Kosten für Umbaumaßnahmen werden von allen Kostenträgern in der Regel nur bei Neuwagen übernommen, oder wenn der Gebrauchtwagen noch mindestens 50 Prozent des Neukaufwerts hat. Damit soll sichergestellt werden, dass das frisch umgebaute Auto noch lange in Gebrauch sein kann.

Schritt für Schritt zur Förderung von Autorampen

  1. Kostenträger herausfinden
  2. Kontakt zum Kostenträger aufnehmen
  3. Kostenträger prüft Fördervoraussetzungen
  4. Angebote für fest im Fahrzeug verbaute Rollstuhlrampen auf barrierefrei.de erstellen
  5. Angebote mit dem Förderantrag beim Kostenträger einreichen.

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