Fakten zur Förderung von Autorampen durch das Integrationsamt

Rollstuhlfahrer vor und auf einer Autorampe

Fakten zur Förderung von Autorampen durch das Integrationsamt

Rollstuhlrampen für Fahrzeuge sind grundsätzlich förderfähig. Nicht immer ist aber ganz klar, welcher Kostenträger zuständig ist und welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit ein Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Hier erfahren Sie, in welchen Fällen das Integrationsamt als Förderpartner in Betracht kommt und was Sie bei der Antragstellung beachten müssen.

Förderung von Rampen für Fahrzeuge als Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben

Die Integrationsämter sollen sicherstellen, dass schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen Teilhabe an Erwerbsarbeit ermöglicht wird. Dazu kann auch die Förderung von Autorampen gehören, wenn diese notwendig sind, um den Arbeitsplatz zu erreichen oder geschäftliche oder dienstliche Tätigkeiten auszuüben. Dazu kommen zwei unterschiedliche gesetzliche Regelungen in Betracht:

  1. § 20 der Schwerbehindertenausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) in Verbindung mit § 7 der Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV);
  2. die Förderung eines dienstlich oder geschäftlich genutzten Kraftfahrzeuges nach § 26 SchwbAV.

Wichtig ist darüber hinaus auch, wer überhaupt einen Antrag beim Integrationsamt stellen kann. Dies sind

  • schwerbehinderte bzw. gleichgestellte Beamte,
  • Selbstständige,
  • sozialversicherungspflichtig Beschäftigte.

Bei einer Förderung nach § 20 SchwbAV werden die Kosten grundsätzlich komplett übernommen. Eine Förderung von Autorampen durch das Integrationsamt ist dagegen ausgeschlossen bei Soldaten und Kriegsversehrten, Schülern und Studenten oder Arbeitslosen mit Arbeitsplatzaussicht. Hier sind jeweils andere Kostenträger zuständig – eine Übersicht über die Fördermöglichkeiten finde sich in barrierefrei.de-Ratgeber “Alles Wichtige zur Förderung von Rollstuhlrampen fürs Auto“, einbaufähige Autorampen im barrierefrei.de-Shop.

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte: Reha-Träger kann vorrangig sein

Schwerbehinderte Menschen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, sollten vor der Antragstellung prüfen, ob ihr Reha-Träger die Kosten für eine Autorampe übernimmt. In vielen Fällen ist dieser nämlich bei der Förderung von Autorampen der zuständige Ansprechpartner. Wenn dies ausnahmsweise nicht der Fall ist, kann das Integrationsamt einspringen – doch zunächst muss die Zuständigkeit geklärt sein.

Wer muss den Förderantrag für Autorampen stellen?

Entscheidend für die Antragstellung ist, ob ein eigenes Fahrzeug zum Einsatz kommt oder der Arbeitgeber gegebenenfalls ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellt. Wenn es sich – zum Beispiel bei Selbstständigen oder bei der Fahrt zum Arbeitsplatz – um ein eigenes Fahrzeug handelt, stellt der schwerbehinderte bzw. gleichgestellte Mensch den Antrag selbst. Handelt es sich um ein Denstfahrzeug, obliegt die Antragstellung dem Arbeitgeber.

Zu den Autorampen im barrierefrei.de-Shop